07.11.2023 · IWW-Abrufnummer 238174
Oberlandesgericht Zweibrücken: Beschluss vom 13.04.2023 – 3 W 11/23
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Oberlandesgericht Zweibrücken
- Kläger, Gläubiger und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
...
- Beklagte, Schuldnerin und Beschwerdegegner -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
Der Beschluss des Landgerichts Zweibrücken vom 25. Januar 2023 (Az.: HK O 43/17) wird aufgehoben und der Rechtspfleger am Landgericht Zweibrücken angewiesen, den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. November 2022 als Europäischen Vollstreckungstitel zu bestätigen (Art. 6 u. 9 EuVTVO).
Gründe
Das Verfahren hat einen Antrag des Klägers und Beschwerdeführers auf Bestätigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Zweibrücken vom 22. November 2022 nach der Verordnung (EG) 805/2004 (nachstehend: EuVTVO) zum Gegenstand.
Der Kläger hat gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Zweibrücken vom 24. April 2019 (Bl. ... d.A.), berichtigt mit Beschluss vom 9. Mai 2019 (Bl. ... d.A.), einschließlich Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten erwirkt. Den hiergegen erhobenen Einspruch hat die Kammer mit Urteil vom 18. November 2019 (Bl. ... d.A.) als unzulässig verworfen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken mit Beschluss vom 7. Juli 2022 (Bl. ... d.A.) mit Kostenentscheidung zu Lasten der Schuldnerin einstimmig zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2022 (Bl. ... d.A.), eingegangen am 19. Juli 2022 (Bl. ... d.A.), hat der Kläger und Beschwerdeführer Kostenfestsetzung für beide Instanzen beantragt. Mit Verfügung vom 7. September 2022 wurde dieser Schriftsatz vom 19. Juli 2022 nach Aktenlage an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit der Bitte um Kenntnis- und ggf. Stellungnahme innerhalb einer Woche zum "beigefügten Schreiben vom 01.09.2022" (Anm. des Senats: mutmaßlich ein Schreibversehen) formlos übersandt (Bl. ... d.A.). Nachdem der Kläger mit Schriftsätzen vom 29. September 2022 (Bl. ... d.A.) und 14. Oktober 2022 (Bl. ... d.A.) jeweils an die Erledigung erinnert und mit letztgenanntem Schriftsatz zugleich die Erteilung eines Europäischen Vollstreckungstitels beantragt hatte, hat der Rechtspfleger des Landgerichts mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. November 2022 (Bl. ... d.A.) die zu erstattenden Kosten auf ....,.. € festgesetzt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss, der eine Belehrung über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde beinhaltete, ist der Beklagten über deren Prozessbevollmächtigten am 29. November 2022 in beglaubigter Abschrift zugestellt worden (Bl. ... d.A.). Die Beklagte hat dagegen kein Rechtsmittel eingelegt.
Mit Beschluss vom 25. Januar 2023 (Bl. ... d.A.) hat der Rechtspfleger des Landgerichts den Antrag des Klägers vom 14. Oktober 2022 auf Erteilung einer europäischen vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, den der Kläger mit Schriftsatz vom 12. Januar 2023 (Bl. ... d.A.) konkret bezogen auf den Kostenfestsetzungsantrag vom 22. November 2022 wiederholt gestellt hatte, zurückgewiesen. Wie zuvor bereits mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 (Bl. ... d.A.) vorläufig mitgeteilt, hat das Landgericht sich zur Begründung darauf gestützt, dass X-Land kein Mitgliedsstaat der EU sei. Außerdem sei der Kostenfestsetzungsantrag nicht unter Beachtung von Art. 13 bis 17 EuVTVO der Beklagten zugestellt worden, sodass eine entsprechende Bescheinigung nicht ausgestellt werden könne ("vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3.6.2008 - 8 W 223/08"). Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 3. Februar 2023 eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 2. Februar 2023 (Bl. ... d.A.), der das Landgericht mit Beschluss vom 7. Februar 2023 (Bl. ... d.A.) nicht abgeholfen und die es dem Pfälzischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 16. März 2023 hat der Kläger im Beschwerdeverfahren dargetan, er benötige die europäische vollstreckbare Ausfertigung zur Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte in Y-Land. Es gebe dort pfändbare Forderungen gegenüber Drittschuldnern.
Der zuständige Einzelrichter hat das Verfahren mit Beschluss vom 21. März 2023 dem Senat zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen (§§ 568 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 ZPO, 122 Abs. 1 GVG).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers ist nach §§ 1080 Abs. 2 ZPO, 567 ff. ZPO, 20 Nr. 11, 11 Abs. 2 RPflG statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020, Az.: IX ZB 46/18, zit. n. Juris, dort Rdnr. 9; Adolphsen, in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2022, § 1080 ZPO, Rdnr. 10; Seibel, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 724 ZPO, Rdnr. 13) und auch im Übrigen zulässig. Der Senat ist gemäß § 568 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 ZPO, §§ 119 Abs. 1 Nr. 2, 122 Abs. 1 GVG nach erfolgter Übertragung zur Entscheidung hierüber berufen. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
1. Soweit der Rechtspfleger des Landgerichts darauf abgehoben hat, die EuVTVO sei vorliegend nicht anwendbar, weil X-Land kein Mitgliedsstaat der EU ist, wurde offenbar von einer beabsichtigten Vollstreckung in X-Land ausgegangen, wo die Beklagte ihren Sitz hat. Insoweit handelte es sich nicht um einen sog. Vollstreckungsmitgliedstaat im Sinne der EuVTVO (vgl. Art. 1, 4 Nr. 5, 20 Abs. 1 u. 2 EuVTVO). Mithin spricht vieles für die Auffassung des Landgerichts, dass in diesem Falle der räumliche Anwendungsbereich der Verordnung nicht eröffnet ist (vgl. zur Geltung der EuVTVO in allen Mitgliedsstaaten Bach, in: BeckOK ZPO, 47. Ed. 1. Dez. 2022, Art. 2 EuVTVO, Rdnr. 13; zur Vollstreckung im Vollstreckungsmitgliedstaat Adolphsen, in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2022, Art. 2 EuVTVO, Rdnr. 15).
Nachdem der Beschwerdeführer erstmalig im Beschwerdeverfahren mit Anwaltsschriftsatz vom 16. März 2023 vorgetragen hat, die europäische vollstreckbare Ausfertigung zur Zwangsvollstreckung in Y-Land zu benötigen, kommt es hierauf indessen nicht (mehr) an, weil es sich bei Y-Land offenkundig um einen Vollstreckungsmitgliedstaat handelt, Art. 4 Nr. 5 EuVTVO, die Verordnung jedenfalls hinsichtlich einer dort beabsichtigten Vollstreckung also Anwendung findet.
2. Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 EuVTVO sind gegeben.
a) Die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbestritten und im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar (Art. 3 Abs. 1 lit. b), 6 Abs. 1 lit. a) EuVTVO). Es bestehen keine Bedenken gegen das Vorliegen der Voraussetzungen aus Art. 6 Abs. 1 lit. b) i.V.m. Verordnung (EG) 44/2001. Die Beklagte ist keine Verbraucherin i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. d) EuVTVO.
b) Auch die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 lit. c) EuVTVO i.V.m. Kapitel III EuVTVO liegen vor. Zwar wurde der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 18. Juli 2022 als verfahrenseinleitendes Schriftstück des Kostenfestsetzungsverfahrens entgegen Art. 12 ff. EuVTVO einschließlich der erforderlichen Belehrungen der Beklagten nicht zugestellt. Das Landgericht hat jedoch übersehen, dass entgegen der Umstände der von ihm zitierten Entscheidung ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Juni 2008, Az.: 8 W 223/08, hier zit. n. Juris) im hiesigen Einzelfall eine Heilung sämtlicher Verfahrensmängel im Hinblick auf Zustellung und Unterrichtung (Art. 13 bis 17 EuVTVO) eingetreten ist, Art. 18 Abs. 1 EuVTVO; im Einzelnen:
aa) Voraussetzung einer solchen Heilung ist zum einen die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an die Schuldnerin. Diese ist vorliegend am 29. November 2022 erfolgt (Art. 18 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 13 Abs. 1 lit. c), 15 EuVTVO).
bb) Zum anderen setzt die Heilung eine hinreichende Rechtsbehelfsbelehrung gegenüber der Schuldnerin voraus, Art. 18 Abs. 1 lit. b) EuVTVO. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in der entschiedenen Konstellation die Heilung an der ausgebliebenen Beifügung einer solchen Rechtsbehelfsbelehrung scheitern lassen (vgl. OLG Stuttgart aaO., Rdnr. 10 f.). Anders liegen die Dinge hier. Vorliegend ist eine hinreichende Rechtsbehelfsbelehrung i.S.d. Art. 18 Abs. 1 lit. b) EuVTVO gegeben. Denn der am 29. November 2022 der Schuldnerin zugestellte Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. November 2022 enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung über die sofortige Beschwerde, die verfahrensrechtlichen Erfordernisse für deren Einlegung einschließlich der Bezeichnungen und Anschriften der Stellen, bei denen sie einzulegen gewesen wäre, sowie über die hierbei einzuhaltende Frist.
cc) Die Heilung scheitert auch nicht daran, dass eine Überprüfung der Kostengrundentscheidung im Beschwerdeverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ausgeschlossen ist. Eine Akzessorietät des Kostenfestsetzungsbeschlusses zur Hauptsacheentscheidung besteht nicht (vgl. diese Frage offenlassend BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011, Az.: I ZB 71/09, zit. n. Juris, dort Rdnr. 20, unter Bezugnahme auf Hess, Europäisches Zivilprozessrecht, 2010, § 10 I Rn. 13). Vielmehr handelt es sich bei dem Beschluss über die Kostenfestsetzung um eine eigenständige Entscheidung i.S.v. Art. 4 Nr. 1 EuVTVO, die somit in den Anwendungsbereich der EuVTVO fällt, auch wenn - wie hier - die zugrunde liegenden Kostengrundentscheidungen nicht als Europäischer Vollstreckungstitel ausgefertigt werden können (vgl. Hess ebda.; Adolphsen, in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2022, § 1079 ZPO, Rdnr. 2). Eine Akzessorietät zur Hauptsacheentscheidung lässt sich der EuVTVO nicht entnehmen (vgl. Bittmann, AnwBl 2011, 378). Dies zugrunde gelegt, muss konsequenterweise hinsichtlich der eigenständigen Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren auch eine Heilungsmöglichkeit nach Art. 18 Abs. 1 EuVTVO bestehen, was zudem in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Wesentlichen nicht in Abrede gestellt wird. In den dortigen Konstellationen wurde eine Heilung jeweils wegen fehlender oder nicht vollständiger Rechtsbehelfsbelehrung scheitern lassen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2010, Az.: 24 W 17/10, zit. n. Juris, dort Rdnr. 11 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 10. August 2009, Az.: 3 W 483/09, zit. n. Juris, dort Rdnr. 32 f.; OLG Stuttgart aaO., Rdnr. 10). Solches war vorliegend, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall.
dd) Soweit demgegenüber, u.a. unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ( EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2017, Az.: C-66/17, zit. n. Juris), zwischenzeitlich postuliert wird, Kostenfestsetzungsbeschlüsse (§ 104 ZPO) fielen nur dann in den Anwendungsbereich der EuVTVO, wenn die zugrunde liegende Entscheidung (etwa als Unterlassungsverfügung) als Europäischer Vollstreckungstitel ausgefertigt werden könne, Art. 7 EuVTVO (vgl. Hess, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2021, § 10, Rdnr. 10.15), führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
(1) Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bezieht sich ausdrücklich auf die Bestätigung einer Entscheidung über die Höhe von Kosten in Verbindung mit dem gerichtlichen Verfahren, die in einem Urteil enthalten ist, in dem es nicht um eine unbestrittene Forderung ging, als Europäischen Vollstreckungstitel. Dies hat der Europäische Gerichtshof unter Bezugnahme auf Art. 7 EuVTVO abgelehnt. Er hat dabei u.a. darauf verwiesen, dass nach dem Wortlaut dieser Bestimmung für die Zwecke der EuVTVO eine Entscheidung über die mit dem gerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten keine selbständige Entscheidung sei, da die Verordnung auf solche Kosten nur dann anwendbar sei, wenn sie Gegenstand einer Nebenregelung in einer Hauptentscheidung seien (vgl. EuGH aaO., Rdnr. 30).
(2) Anders liegen die Dinge, wenn es sich - wie hier - um einen isoliert zu betrachtenden Kostenfestsetzungsbeschluss handelt, der in Art. 4 Nr. 1 EuVTVO als Regelbeispiel ausdrücklich Erwähnung findet. Abweichend von der in der vom EuGH entschiedenen Konstellation ist die Kostenentscheidung nämlich gerade nicht in einer (Hauptsache-)Entscheidung, vgl. Art. 7 EuVTVO (Wortlaut "umfasst"), beinhaltet (vgl. auch Pabst, in: Rauscher, Europ. Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl. 2022, Art. 7 EG-VollstrTitelVO, Rdnr. 18 f.). Es erschiene daher zu weitgehend, auch in dieser Konstellation dem Kläger die Bestätigung als Europäischen Vollstreckungstitel zu verwehren. Anderenfalls liefe auch die ausdrückliche Erwähnung in Art. 4 Nr. 1 EuVTVO in wesentlichen Fällen leer.
ee) Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss auch nicht auf einer noch angreifbaren Kostengrundentscheidung fußte, weshalb sich kein weitergehendes Belehrungsbedürfnis (auch) bezogen auf die Kostengrundentscheidung ergab (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011, Az.: I ZB 71/09, zit. n. Juris, dort Rdnr. 20; OLG Nürnberg aaO.; Pabst, in: Rauscher, Europ. Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl. 2022, Art. 18 EG-VollstrTitelVO, Rdnr. 7).
ff) Schließlich und endlich hat die Schuldnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. November 2022 kein Rechtsmittel eingelegt, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 lit. c) EuVTVO vorliegen.
gg) Folglich ist eine Heilung nach Art. 18 Abs. 1 EuVTVO eingetreten. Auf die Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 2 EuVTVO kommt es nicht an, weil dieser nicht etwa zusätzliche Erfordernisse für eine Heilung aufstellt, sondern es sich bei den Absätzen 1 und 2 des Art. 18 EuVTVO um alternative Möglichkeiten der Heilung handelt (vgl. Pabst, in: Rauscher, Europ. Zivilprozess- und Kollisionsrecht aaO., Rdnr. 3; Lackmann, in: Musielak/Voit, 20. Aufl. 2023, VO (EG) 805/2004, Art. 18, Rdnr. 1; Geimer/Schütze, Int. Rechtsverkehr/Arnold, 65. EL Mai 2022, VO (EG) 805/2004, Art. 18, Rdnr. 2).
3. Nach alledem sind wegen der eingetretenen Heilung (Art. 18 Abs. 1 EuVTVO) hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 22. November 2022 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel gegeben, weshalb der angefochtene Beschluss des Landgerichts aufzuheben und der Rechtspfleger entsprechend anzuweisen war, Art. 6 u. 9 EuVTVO. Eine Anhörung der Schuldnerin ist nicht vorgesehen (vgl. § 1080 Abs. 1 Satz 1 ZPO, Art. 9 Abs. 1 EuVTVO).
Angesichts des erfolgreichen Rechtsmittels erübrigen sich eine Kostenentscheidung sowie Erwägungen zur Wertfestsetzung.
Beschluss vom 13.04.2023
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
...- Kläger, Gläubiger und Beschwerdeführer -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
gegen
...
- Beklagte, Schuldnerin und Beschwerdegegner -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
wegen Antrages auf Erteilung einer europäischen vollstreckbaren Ausfertigung
hier: Verordnung (EG) 805/2004 (EuVTVO); sofortige Beschwerdehat der 3. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch ...
auf die am 3. Februar 2023 eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers gegen den ihm am 30. Januar 2023 zugestellten Beschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Zweibrücken vom 25. Januar 2023 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 7. Februar 2023
am 13. April 2023 beschlossen:Tenor:
Gründe
I.
Das Verfahren hat einen Antrag des Klägers und Beschwerdeführers auf Bestätigung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts Zweibrücken vom 22. November 2022 nach der Verordnung (EG) 805/2004 (nachstehend: EuVTVO) zum Gegenstand.
Der Kläger hat gegen die Beklagte ein Versäumnisurteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Zweibrücken vom 24. April 2019 (Bl. ... d.A.), berichtigt mit Beschluss vom 9. Mai 2019 (Bl. ... d.A.), einschließlich Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten erwirkt. Den hiergegen erhobenen Einspruch hat die Kammer mit Urteil vom 18. November 2019 (Bl. ... d.A.) als unzulässig verworfen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken mit Beschluss vom 7. Juli 2022 (Bl. ... d.A.) mit Kostenentscheidung zu Lasten der Schuldnerin einstimmig zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2022 (Bl. ... d.A.), eingegangen am 19. Juli 2022 (Bl. ... d.A.), hat der Kläger und Beschwerdeführer Kostenfestsetzung für beide Instanzen beantragt. Mit Verfügung vom 7. September 2022 wurde dieser Schriftsatz vom 19. Juli 2022 nach Aktenlage an die Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit der Bitte um Kenntnis- und ggf. Stellungnahme innerhalb einer Woche zum "beigefügten Schreiben vom 01.09.2022" (Anm. des Senats: mutmaßlich ein Schreibversehen) formlos übersandt (Bl. ... d.A.). Nachdem der Kläger mit Schriftsätzen vom 29. September 2022 (Bl. ... d.A.) und 14. Oktober 2022 (Bl. ... d.A.) jeweils an die Erledigung erinnert und mit letztgenanntem Schriftsatz zugleich die Erteilung eines Europäischen Vollstreckungstitels beantragt hatte, hat der Rechtspfleger des Landgerichts mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. November 2022 (Bl. ... d.A.) die zu erstattenden Kosten auf ....,.. € festgesetzt. Der Kostenfestsetzungsbeschluss, der eine Belehrung über das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde beinhaltete, ist der Beklagten über deren Prozessbevollmächtigten am 29. November 2022 in beglaubigter Abschrift zugestellt worden (Bl. ... d.A.). Die Beklagte hat dagegen kein Rechtsmittel eingelegt.
Mit Beschluss vom 25. Januar 2023 (Bl. ... d.A.) hat der Rechtspfleger des Landgerichts den Antrag des Klägers vom 14. Oktober 2022 auf Erteilung einer europäischen vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses, den der Kläger mit Schriftsatz vom 12. Januar 2023 (Bl. ... d.A.) konkret bezogen auf den Kostenfestsetzungsantrag vom 22. November 2022 wiederholt gestellt hatte, zurückgewiesen. Wie zuvor bereits mit Verfügung vom 7. Dezember 2022 (Bl. ... d.A.) vorläufig mitgeteilt, hat das Landgericht sich zur Begründung darauf gestützt, dass X-Land kein Mitgliedsstaat der EU sei. Außerdem sei der Kostenfestsetzungsantrag nicht unter Beachtung von Art. 13 bis 17 EuVTVO der Beklagten zugestellt worden, sodass eine entsprechende Bescheinigung nicht ausgestellt werden könne ("vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 3.6.2008 - 8 W 223/08"). Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 3. Februar 2023 eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 2. Februar 2023 (Bl. ... d.A.), der das Landgericht mit Beschluss vom 7. Februar 2023 (Bl. ... d.A.) nicht abgeholfen und die es dem Pfälzischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 16. März 2023 hat der Kläger im Beschwerdeverfahren dargetan, er benötige die europäische vollstreckbare Ausfertigung zur Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte in Y-Land. Es gebe dort pfändbare Forderungen gegenüber Drittschuldnern.
Der zuständige Einzelrichter hat das Verfahren mit Beschluss vom 21. März 2023 dem Senat zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung übertragen (§§ 568 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 ZPO, 122 Abs. 1 GVG).
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers ist nach §§ 1080 Abs. 2 ZPO, 567 ff. ZPO, 20 Nr. 11, 11 Abs. 2 RPflG statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 2020, Az.: IX ZB 46/18, zit. n. Juris, dort Rdnr. 9; Adolphsen, in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2022, § 1080 ZPO, Rdnr. 10; Seibel, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 724 ZPO, Rdnr. 13) und auch im Übrigen zulässig. Der Senat ist gemäß § 568 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 ZPO, §§ 119 Abs. 1 Nr. 2, 122 Abs. 1 GVG nach erfolgter Übertragung zur Entscheidung hierüber berufen. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
1. Soweit der Rechtspfleger des Landgerichts darauf abgehoben hat, die EuVTVO sei vorliegend nicht anwendbar, weil X-Land kein Mitgliedsstaat der EU ist, wurde offenbar von einer beabsichtigten Vollstreckung in X-Land ausgegangen, wo die Beklagte ihren Sitz hat. Insoweit handelte es sich nicht um einen sog. Vollstreckungsmitgliedstaat im Sinne der EuVTVO (vgl. Art. 1, 4 Nr. 5, 20 Abs. 1 u. 2 EuVTVO). Mithin spricht vieles für die Auffassung des Landgerichts, dass in diesem Falle der räumliche Anwendungsbereich der Verordnung nicht eröffnet ist (vgl. zur Geltung der EuVTVO in allen Mitgliedsstaaten Bach, in: BeckOK ZPO, 47. Ed. 1. Dez. 2022, Art. 2 EuVTVO, Rdnr. 13; zur Vollstreckung im Vollstreckungsmitgliedstaat Adolphsen, in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2022, Art. 2 EuVTVO, Rdnr. 15).
Nachdem der Beschwerdeführer erstmalig im Beschwerdeverfahren mit Anwaltsschriftsatz vom 16. März 2023 vorgetragen hat, die europäische vollstreckbare Ausfertigung zur Zwangsvollstreckung in Y-Land zu benötigen, kommt es hierauf indessen nicht (mehr) an, weil es sich bei Y-Land offenkundig um einen Vollstreckungsmitgliedstaat handelt, Art. 4 Nr. 5 EuVTVO, die Verordnung jedenfalls hinsichtlich einer dort beabsichtigten Vollstreckung also Anwendung findet.
2. Die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 EuVTVO sind gegeben.
a) Die Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ist unbestritten und im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar (Art. 3 Abs. 1 lit. b), 6 Abs. 1 lit. a) EuVTVO). Es bestehen keine Bedenken gegen das Vorliegen der Voraussetzungen aus Art. 6 Abs. 1 lit. b) i.V.m. Verordnung (EG) 44/2001. Die Beklagte ist keine Verbraucherin i.S.v. Art. 6 Abs. 1 lit. d) EuVTVO.
b) Auch die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 lit. c) EuVTVO i.V.m. Kapitel III EuVTVO liegen vor. Zwar wurde der Kostenfestsetzungsantrag des Klägers aus dem Schriftsatz vom 18. Juli 2022 als verfahrenseinleitendes Schriftstück des Kostenfestsetzungsverfahrens entgegen Art. 12 ff. EuVTVO einschließlich der erforderlichen Belehrungen der Beklagten nicht zugestellt. Das Landgericht hat jedoch übersehen, dass entgegen der Umstände der von ihm zitierten Entscheidung ( OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Juni 2008, Az.: 8 W 223/08, hier zit. n. Juris) im hiesigen Einzelfall eine Heilung sämtlicher Verfahrensmängel im Hinblick auf Zustellung und Unterrichtung (Art. 13 bis 17 EuVTVO) eingetreten ist, Art. 18 Abs. 1 EuVTVO; im Einzelnen:
aa) Voraussetzung einer solchen Heilung ist zum einen die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an die Schuldnerin. Diese ist vorliegend am 29. November 2022 erfolgt (Art. 18 Abs. 1 lit. a) i.V.m. Art. 13 Abs. 1 lit. c), 15 EuVTVO).
bb) Zum anderen setzt die Heilung eine hinreichende Rechtsbehelfsbelehrung gegenüber der Schuldnerin voraus, Art. 18 Abs. 1 lit. b) EuVTVO. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in der entschiedenen Konstellation die Heilung an der ausgebliebenen Beifügung einer solchen Rechtsbehelfsbelehrung scheitern lassen (vgl. OLG Stuttgart aaO., Rdnr. 10 f.). Anders liegen die Dinge hier. Vorliegend ist eine hinreichende Rechtsbehelfsbelehrung i.S.d. Art. 18 Abs. 1 lit. b) EuVTVO gegeben. Denn der am 29. November 2022 der Schuldnerin zugestellte Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. November 2022 enthielt eine Rechtsbehelfsbelehrung über die sofortige Beschwerde, die verfahrensrechtlichen Erfordernisse für deren Einlegung einschließlich der Bezeichnungen und Anschriften der Stellen, bei denen sie einzulegen gewesen wäre, sowie über die hierbei einzuhaltende Frist.
cc) Die Heilung scheitert auch nicht daran, dass eine Überprüfung der Kostengrundentscheidung im Beschwerdeverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ausgeschlossen ist. Eine Akzessorietät des Kostenfestsetzungsbeschlusses zur Hauptsacheentscheidung besteht nicht (vgl. diese Frage offenlassend BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011, Az.: I ZB 71/09, zit. n. Juris, dort Rdnr. 20, unter Bezugnahme auf Hess, Europäisches Zivilprozessrecht, 2010, § 10 I Rn. 13). Vielmehr handelt es sich bei dem Beschluss über die Kostenfestsetzung um eine eigenständige Entscheidung i.S.v. Art. 4 Nr. 1 EuVTVO, die somit in den Anwendungsbereich der EuVTVO fällt, auch wenn - wie hier - die zugrunde liegenden Kostengrundentscheidungen nicht als Europäischer Vollstreckungstitel ausgefertigt werden können (vgl. Hess ebda.; Adolphsen, in: MüKoZPO, 6. Aufl. 2022, § 1079 ZPO, Rdnr. 2). Eine Akzessorietät zur Hauptsacheentscheidung lässt sich der EuVTVO nicht entnehmen (vgl. Bittmann, AnwBl 2011, 378). Dies zugrunde gelegt, muss konsequenterweise hinsichtlich der eigenständigen Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren auch eine Heilungsmöglichkeit nach Art. 18 Abs. 1 EuVTVO bestehen, was zudem in der obergerichtlichen Rechtsprechung im Wesentlichen nicht in Abrede gestellt wird. In den dortigen Konstellationen wurde eine Heilung jeweils wegen fehlender oder nicht vollständiger Rechtsbehelfsbelehrung scheitern lassen (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. März 2010, Az.: 24 W 17/10, zit. n. Juris, dort Rdnr. 11 f.; OLG Nürnberg, Beschluss vom 10. August 2009, Az.: 3 W 483/09, zit. n. Juris, dort Rdnr. 32 f.; OLG Stuttgart aaO., Rdnr. 10). Solches war vorliegend, wie bereits ausgeführt, nicht der Fall.
dd) Soweit demgegenüber, u.a. unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ( EuGH, Urteil vom 14. Dezember 2017, Az.: C-66/17, zit. n. Juris), zwischenzeitlich postuliert wird, Kostenfestsetzungsbeschlüsse (§ 104 ZPO) fielen nur dann in den Anwendungsbereich der EuVTVO, wenn die zugrunde liegende Entscheidung (etwa als Unterlassungsverfügung) als Europäischer Vollstreckungstitel ausgefertigt werden könne, Art. 7 EuVTVO (vgl. Hess, Europäisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2021, § 10, Rdnr. 10.15), führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
(1) Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs bezieht sich ausdrücklich auf die Bestätigung einer Entscheidung über die Höhe von Kosten in Verbindung mit dem gerichtlichen Verfahren, die in einem Urteil enthalten ist, in dem es nicht um eine unbestrittene Forderung ging, als Europäischen Vollstreckungstitel. Dies hat der Europäische Gerichtshof unter Bezugnahme auf Art. 7 EuVTVO abgelehnt. Er hat dabei u.a. darauf verwiesen, dass nach dem Wortlaut dieser Bestimmung für die Zwecke der EuVTVO eine Entscheidung über die mit dem gerichtlichen Verfahren verbundenen Kosten keine selbständige Entscheidung sei, da die Verordnung auf solche Kosten nur dann anwendbar sei, wenn sie Gegenstand einer Nebenregelung in einer Hauptentscheidung seien (vgl. EuGH aaO., Rdnr. 30).
(2) Anders liegen die Dinge, wenn es sich - wie hier - um einen isoliert zu betrachtenden Kostenfestsetzungsbeschluss handelt, der in Art. 4 Nr. 1 EuVTVO als Regelbeispiel ausdrücklich Erwähnung findet. Abweichend von der in der vom EuGH entschiedenen Konstellation ist die Kostenentscheidung nämlich gerade nicht in einer (Hauptsache-)Entscheidung, vgl. Art. 7 EuVTVO (Wortlaut "umfasst"), beinhaltet (vgl. auch Pabst, in: Rauscher, Europ. Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl. 2022, Art. 7 EG-VollstrTitelVO, Rdnr. 18 f.). Es erschiene daher zu weitgehend, auch in dieser Konstellation dem Kläger die Bestätigung als Europäischen Vollstreckungstitel zu verwehren. Anderenfalls liefe auch die ausdrückliche Erwähnung in Art. 4 Nr. 1 EuVTVO in wesentlichen Fällen leer.
ee) Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss auch nicht auf einer noch angreifbaren Kostengrundentscheidung fußte, weshalb sich kein weitergehendes Belehrungsbedürfnis (auch) bezogen auf die Kostengrundentscheidung ergab (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011, Az.: I ZB 71/09, zit. n. Juris, dort Rdnr. 20; OLG Nürnberg aaO.; Pabst, in: Rauscher, Europ. Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 5. Aufl. 2022, Art. 18 EG-VollstrTitelVO, Rdnr. 7).
ff) Schließlich und endlich hat die Schuldnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22. November 2022 kein Rechtsmittel eingelegt, weshalb auch die Voraussetzungen des Art. 18 Abs. 1 lit. c) EuVTVO vorliegen.
gg) Folglich ist eine Heilung nach Art. 18 Abs. 1 EuVTVO eingetreten. Auf die Voraussetzungen von Art. 18 Abs. 2 EuVTVO kommt es nicht an, weil dieser nicht etwa zusätzliche Erfordernisse für eine Heilung aufstellt, sondern es sich bei den Absätzen 1 und 2 des Art. 18 EuVTVO um alternative Möglichkeiten der Heilung handelt (vgl. Pabst, in: Rauscher, Europ. Zivilprozess- und Kollisionsrecht aaO., Rdnr. 3; Lackmann, in: Musielak/Voit, 20. Aufl. 2023, VO (EG) 805/2004, Art. 18, Rdnr. 1; Geimer/Schütze, Int. Rechtsverkehr/Arnold, 65. EL Mai 2022, VO (EG) 805/2004, Art. 18, Rdnr. 2).
3. Nach alledem sind wegen der eingetretenen Heilung (Art. 18 Abs. 1 EuVTVO) hinsichtlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 22. November 2022 die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel gegeben, weshalb der angefochtene Beschluss des Landgerichts aufzuheben und der Rechtspfleger entsprechend anzuweisen war, Art. 6 u. 9 EuVTVO. Eine Anhörung der Schuldnerin ist nicht vorgesehen (vgl. § 1080 Abs. 1 Satz 1 ZPO, Art. 9 Abs. 1 EuVTVO).
Angesichts des erfolgreichen Rechtsmittels erübrigen sich eine Kostenentscheidung sowie Erwägungen zur Wertfestsetzung.