21.11.2013 · IWW-Abrufnummer 133648
Amtsgericht Vaihingen: Beschluss vom 22.08.2013 – 2 M 682/13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
AG Vaihingen, 22.08.2013
2 M 682/13
In der Zwangsvollstreckungssache
- Gläubigerin -
Bevollmächtigte:
gegen
- Schuldner -
wegen Erinnerung der Gläubigerin gegen den Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin
Weiter beteiligt:
Gerichtsvollzieherin
Zentrale Prüfungsbeamtin für Gerichtsvollzieher
erlässt das Amtsgericht Vaihingen an der Enz
am 22.08.2013 folgenden
Beschluss
Tenor:
1.
Auf die Erinnerung der Gläubigerin wird der Kostenansatz der Gerichtsvollzieherin Stoll vom 18.4.2013 dahingehend abgeändert, dass eine Gebühr KV 604 in Höhe von 12,50 € und eine Gebühr KV 713 (Auslagenpauschale) in Höhe von 3,00 €, zusammen 15,50 €, in Wegfall kommen, somit nur Kosten in Höhe von 18,00 € anzusetzen sind.
2.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
3.
Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.
Gründe
Die Gläubigerin vollstreckt gegen den Schuldner eine Geldforderung.
Sie hat der zuständigen Gerichtsvollzieherin folgenden Vollstreckungsauftrag erteilt:
"- mit dem Schuldner eine gütliche Einigung im Sinne von § 802b ZPO nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen herbeizuführen;
-die sich ergebende Vollstreckungsforderung im Wege der Zwangsvollstreckung zuzüglich der Kosten für diesen Auftrag beizutreiben.
Dabei ist in folgender Reihenfolge jeweils nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und der nachfolgenden Anträge zu verfahren:
1.Mit dem Schuldner soll eine gütliche Einigung im Sinne von § 802b ZPO nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen versucht werden.
2. Soweit eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann oder dem die Zustimmung verweigert wird, ist die Sachpfändung nach §§ 802a Abs. 2 Nr. 4, 808 ZPO zu betreiben." ....
Die Gerichtsvollzieherin hat die Vollstreckungsunterlagen mit folgendem Schreiben zurückgegeben: "der Auftrag auf isolierte gütliche Einigung ist gescheitert....Der Schuldner konnte bei mehreren Vollstreckungsversuchen nicht angetroffen werden."
Die Kostenrechnung der Gerichtsvollzieherin weist neben dem Wegegeld zweimal eine Gebühr nach KV 604 (nicht erledigte Amtshandlung) von je 12,50 € und zweimal eine Gebühr nach KV 713 (Auslagenpauschale) von je 3,00 € aus.
Hiergegen hat die Gläubigerin Erinnerung eingelegt. Sie hält den zweimaligen Ansatz einer Gebühr nach KV 604, einmal für den Versuch einer gütlichen Einigung nach KV 207, und nach KV 713 für nicht gerechtfertigt, da keine zwei isolierten Aufträge, sondern ein einziger Auftrag, zeitgleich gestellt, vorliege.
Das Gericht hat eine Stellungnahme der Gerichtsvollzieherin und eine der Zentralen Prüfungsbeamtin für Gerichtsvollzieher eingeholt.
Die Erinnerung ist nach § 5 Abs. 2 GVKostG zulässig.
Sie ist auch begründet.
Nach KV 207 GVKostG erhält der Gerichtsvollzieher für den Versuch einer gütlichen Einigung eine Gebühr von 12,50 €. Die Nachbemerkung bestimmt allerdings: "die Gebühr entsteht nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist." Dies ist vorliegend der Fall. Es ist unzweifelhaft gleichzeitig in einem Schreiben der Versuch einer gütlichen Einigung und die Sachpfändung beantragt worden. Dass die Gläubigerin dann noch eine Reihenfolge gebildet hat und schreibt, "soweit eine gütliche Einigung nicht erzielt werden kann....ist die Sachpfändung zu betreiben", ist nicht als bedingter Auftrag anzusehen in der Weise, dass der Sachpfändungsantrag erst als später gestellt angesehen werden soll, sondern schlichtweg eine Selbstverständlichkeit, weil sinnvollerweise einer Sachpfändung der Versuch einer gütlichen Einigung vorauszugehen hat. Mit der Einführung des Kostentatbestands der gütlichen Einigung sollte eine Vergütung für einen isolierten Güteversuch abgegolten werden, nicht aber der für eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme abgegoltene Güteversuch zusätzlich vergütet werden (LG Dresden, Beschluss vom 28.6.2013, 2 T 323/13 - von der Gläubigerin vorgelegt). Es kommt also vorliegend entscheidend nur darauf an, dass die beiden Vollstreckungsanträge gleichzeitig gestellt wurden, was der Fall ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 5 Abs. 2 GVKostG, 66 Abs. 8 GKG.
Da bisher, soweit ersichtlich, die zur Entscheidung stehende Rechtsfrage nicht höchstrichterlich entschieden worden ist, hat das Gericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung nach §§ 5 Abs. 2 GVKostG, 66 Abs.2 Satz 2 GKG zugelassen.