05.02.2014 · IWW-Abrufnummer 140369
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 05.09.2013 – 1 StR 162/13
1. Zur Nötigung durch ein anwaltliches Mahnschreiben.
2. Auch aus einer (versuchten) Nötigung kann der Täter etwas erlangen.
3. Zur Fassung des Urteilstenors bei einer Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO.
Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.09.2013
Az.: 1 StR 162/13
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2013 beschlossen:
Tenor:
1.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird der Tenor des angefochtenen Urteils hinsichtlich der Verfallsentscheidung wie folgt geändert:
Es wird festgestellt, dass wegen eines Geldbetrags in Höhe von 139.690,33 Euro, den der Angeklagte aus den Taten erlangt hat, von der Anordnung von Wertersatzverfall nur deshalb abgesehen wird, weil Ansprüche von Verletzten entgegenstehen.
2.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1
Der Angeklagte wurde wegen versuchter Nötigung in zwei Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Zudem wurde festgestellt, dass hinsichtlich eines Geldbetrages in Höhe von 139.690,33 Euro wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter nicht auf den Verfall von Wertersatz erkannt werden konnte (§ 111i Abs. 2 StPO). Die auf die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Dies bedarf der näheren Ausführung nur zu einigen Aspekten des Schuldspruchs wegen versuchter Nötigung sowie zu einigen Aspekten der Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO. Im Übrigen verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts.
A.
I.
2
Soweit hier von Bedeutung ergeben die rechtsfehlerfreien Urteilsfeststellungen folgenden Sachverhalt:
3
1. Zu den Betrügereien des gesondert verfolgten Ö. :
4
Ab März 2009 hatte der gesondert verfolgte Ö. den Gewinnspieleintragungsdienst "e. " über die von ihm in der Schweiz gegründete T. AG vertrieben, wobei diese sich externer - überwiegend in der Türkei ansässiger - Call-Center bediente. Auch die Verträge wurden in näher bezeichneter Weise telefonisch abgeschlossen; hierbei erteilten die Kunden auch die Ermächtigung zum Lastschrifteinzug. Eine Eintragung der Kunden als Teilnehmer an Gewinnspielen erfolgte nicht. Gleichwohl ließ Ö. die Teilnehmerbeiträge bei den Kunden mittels des Lastschriftverfahrens einziehen.
5
Nachdem es bei immer mehr Kunden aus unterschiedlichen Gründen zu Rücklastschriften gekommen war, wollte Ö. diese Kunden durch ein Anwaltsschreiben so einschüchtern, dass sie die in Wahrheit unberechtigten Forderungen bezahlten.
6
Außerdem hatte Ö. Rücklastschriften aus einem anderweit vertriebenen "Gewinneintragungsprodukt" namens "w. " angekauft. Er ging dabei davon aus, dass auch hier die Kunden tatsächlich nicht bei Gewinnspielen eingetragen worden waren. Anhaltspunkte dafür, dass er sich insoweit geirrt hätte, sind nicht ersichtlich.
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2. Verabredung zwischen Ö. und dem Angeklagten:
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Ö. konnte den damals als Syndikus tätigen Angeklagten als "Inkassoanwalt" für das "Masseninkasso" gewinnen, nachdem er ihm Inhalt und Vertriebssystem der Gewinnspieleintragungsdienste erläutert hatte.
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