11.03.2014 · IWW-Abrufnummer 140741
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 06.02.2014 – VII ZB 37/13
Der Formularzwang nach § 758a Abs. 6 ZPO i.V.m. §§ 1, 3 ZVFV gilt nicht für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach § 287 Abs. 4 AO.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richterin Safari Chabestari, die Richter Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack
beschlossen:
Tenor:
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
1
Der durch das Finanzamt M. vertretene Gläubiger betrieb wegen vollstreckbarer Abgabenforderungen die Verwaltungsvollstreckung gegen den Schuldner. Nachdem dieser dem Vollziehungsbeamten den Zutritt zu seiner Wohnung verweigert hatte, hat der Gläubiger bei dem Amtsgericht Vollstreckungsgericht - den Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung beantragt. Dabei hat er sich nicht des Antragsformulars gemäß Anlage 1 zu § 1 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung - ZVFV, BGBl. 2012 I S. 1822, 1824-1826) bedient.
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Das Amtsgericht hat den Antrag deswegen als formwidrig zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben.
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Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde hat der Gläubiger sein Begehren zunächst weiterverfolgt. Nachdem der Schuldner die Steuerschuld beglichen hatte, hat der Gläubiger das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Der Schuldner hat nach vorherigem Hinweis des Senats auf die Rechtsfolgen nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO innerhalb der Notfrist von zwei Wochen eine Stellungnahme zu der Erledigungserklärung des Gläubigers nicht abgegeben.
II.
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1. Die Parteien haben das Verfahren übereinstimmend für erledigt erkl ärt. Da der Schuldner der Erledigungserklärung des Gläubigers nicht innerhalb der zweiwöchigen Notfrist widersprochen hat, gilt seine Zustimmung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO als erteilt.
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2. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien hat der Senat über die Kosten des Verfahrens gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes waren die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen gegeneinander aufzuheben, da nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts nicht erkennbar ist, ob der Antrag des Gläubigers auf richterliche Anordnung der Durchsuchung Erfolg gehabt hätte.
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a) Der Antrag war nicht bereits deshalb unzulässig, weil der Gläubiger sich nicht des Formulars gemäß Anlage 1 zu § 1 der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung bedient hat. Der Formularzwang nach § 758a Abs. 6 ZPO i.V.m. §§ 1, 3 ZVFV gilt nicht für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 287 Abs. 4 AO (so LG Köln, Beschluss vom 11. Juni 2013 - 34 T 134/13, [...] Rn. 6; LG Bochum, BeckRS 2013, 21840; a.A.: AG Leipzig, BeckRS 2013, 09671; AG Leipzig, Beschluss vom 28. August - 2013 431 M 12863/13, [...] Rn. 9 ff.; Büttner, DGVZ 2013, 150 ff.).
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§ 287