22.07.2014 · IWW-Abrufnummer 142173
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 05.06.2014 – VII ZB 21/12
a)Der Gläubiger eines Titels, der eine Vollstreckung nur Zug um Zug erlaubt, kann die für das Angebot der Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher entstehenden Gerichtsvollziehergebühren im Regelfall als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung von dem Schuldner erstattet verlangen.
b)Gleiches gilt für die Anwaltskosten, die durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers ausgelöst werden.
In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, die Richter Dr. Eick, Halfmeier und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubiger wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. März 2012 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts - Vollstreckungsgericht - Frankfurt am Main vom 3. August 2011 abgeändert und der Antrag der Gläubiger auf Festsetzung der Erstattung von weiteren Kosten in Höhe von 1.592,97 EUR (bestehend aus 18 EUR Gerichtsvollzieher- und 1.574,97 EUR Rechtsanwaltsgebühren) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. April 2011 zurückgewiesen worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gegenstandswert: 1.592,97 EUR
Gründe
I.
1
Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwalts- und Gerichtsvollzieherkosten.
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Die Gläubiger betreiben die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, durch das die Schuldnerin zu einer Zahlung Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen verurteilt worden war.
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Die Gläubiger erteilten über ihre damaligen Verfahrensbevollmächtigten dem Gerichtsvollzieher den Auftrag, die Inhaberschuldverschreibungen der Hauptzahlstelle der Schuldnerin in F. anzubieten. Auf Bitten des Gerichtsvollziehers übersandten die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger zusätzlich einen Vollstreckungsauftrag, mit dem neben der Andienung der Inhaberschuldverschreibungen die Pfändung und - für den Fall der Fruchtlosigkeit - die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beantragt wurde. Über das erfolglose Angebot der Inhaberschuldverschreibungen benachrichtigte der Gerichtsvollzieher die Gläubiger mit Schreiben vom 15. Januar 2009, in dem er zugleich auch den Annahmeverzug der Schuldnerin beurkundete.
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Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat - soweit hier von Interesse - die von den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger abgerechneten Gebühren in Höhe von 1.574,97 EUR ebenso wie die durch den Gerichtsvollzieher abgerechneten Gebühren in Höhe von 18 EUR als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung angesehen und als erstattungsfähig festgesetzt. Auf die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Beschwerdegericht den Beschluss des Amtsgerichts insoweit abgeändert und den Festsetzungsantrag der Gläubiger zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde möchten die Gläubiger die Entscheidung des Amtsgerichts wiederhergestellt wissen.
II.
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Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des Beschlusses im Umfang der Anfechtung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
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1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, zu den vom Schuldner zu erstattenden notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung gehörten alle Aufwendungen, die angefallen seien, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen. Der Schuldner habe diese Kosten zu tragen, weil er sie durch die Nichterfüllung des titulierten Anspruchs verursacht habe. Den Gläubigern obliege hingegen die Beschaffung und das Angebot der Gegenleistung, nämlich die Übergabe der Wertpapiere an die Schuldnerin. Die Kosten, die durch die Beschaffung und das Angebot einer dem Gläubiger obliegenden Gegenleistung entstünden, seien keine notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung. Aus diesem Grund seien die verfahrensgegenständlichen, im Zusammenhang mit der Andienung der Wertpapiere entstandenen Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten nicht erstattungsfähig.
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2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, NJW 2006, 1598 Rn. 9; vom 20. Dezember 2005 - VII ZB 57/05, NJW 2006, 1141 Rn. 10; vom 14. April 2005 - V ZB 5/05, NJW 2005, 2460, 2461). Notwendig sind diese Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 2012 - VII ZB 11/10, NJW 2012, 3789 Rn. 11; vom 10. Dezember 2009 - VII ZB 88/08, NJW 2010, 1007 Rn. 10; vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, a.a.O. Rn. 11; vom 14. April 2005 - V ZB 5/05, NJW 2005, 2460, 2462).
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b) Zu Unrecht hat das Beschwerdegericht die von den Gläubigern angemeldeten Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten in Höhe von zusammen 1.592,74 EUR nicht als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung in diesem Sinne angesehen.
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aa) Grundlage der rechtlichen Beurteilung des Beschwerdegerichts, die hier im Streit stehenden Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten seien der Kostenfestsetzung nicht zugänglich, ist die Erwägung, es handele sich um Kosten, die allein durch das Angebot der den Gläubigern aufgrund der Zug um Zug Verurteilung obliegenden Gegenleistung verursacht seien.
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Bereits diese Annahme ist zweifelhaft, denn sie beruht, was der Senat von Amts wegen zu berücksichtigen hat (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007), auf widersprüchlichen und unklaren Feststellungen des Beschwerdegerichts zu den zugrunde liegenden Gebührenabrechnungen.
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Auf Seite 3 der Beschwerdeentscheidung heißt es, die von den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger abgerechneten Anwaltsgebühren in Höhe von 1.574,97 EUR seien "für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit diesem Andienungsauftrag" angefallen. Dies steht im Widerspruch zu den in diesem Zusammenhang vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Schriftsätzen der Gläubiger vom 1. April 2011 und 17. Mai 2011. In diesen werden die im Streit stehenden Anwaltskosten nicht für den Andienungsauftrag, sondern für den am 12. Januar 2009 erteilten Vollstreckungsauftrag abgerechnet. Der Wortlaut dieser Schreiben spricht dafür, dass die Gebühren nicht isoliert für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit dem Andienungsauftrag berechnet wurden, sondern der Andienungsauftrag als einheitliches Geschäft zusammen mit dem zusätzlich erteilten Vollstreckungsauftrag vom 12. Januar 2009 abgerechnet wurde.
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Auch die Feststellungen zu den Gerichtsvollzieherkosten sind widersprüchlich und weisen Unklarheiten auf. Auf Seite 2 der Beschwerdeentscheidung wird ausgeführt, die Gerichtsvollziehergebühren in Höhe von 18 EUR seien "für die Andienung der Wertpapiere" in Rechnung gestellt worden. Die Kostennote des Gerichtsvollziehers in Höhe von 18 EUR liegt der Gerichtsakte nicht bei, so dass die abgerechneten Gebühren nicht unmittelbar nachvollzogen werden können. Auf Seite 4 der Beschwerdeentscheidung heißt es aber, der Andienungsauftrag sei auf Bitten des Gerichtsvollziehers um einen Vollstreckungsauftrag ergänzt worden, der außer dem Andienungsauftrag zugleich einen Pfändungsantrag, verbunden mit dem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, enthalten habe. Legt man dies zugrunde, dann löste das Angebot der Gegenleistung bei der Schuldnerin durch den Gerichtsvollzieher keine eigenständig abrechenbare Gebühr aus, sondern erfolgte als nicht gesondert vergütungspflichtiges Nebengeschäft im Rahmen des erteilten Zwangsvollstreckungsauftrags (vgl. DB-GvKostG [zu Nrn. 410, 411 KV] Nr. 14; Kessel in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., GvKostG, Kostenverzeichnis Nr. 400-440, vor Rn. 1; Meyer, Kommentar zum Gerichtsvollziehergesetz, KVGv, "4. Besondere Geschäfte" Rn. 9, 10). Angesichts dessen ist nicht verständlich, wieso der Gerichtsvollzieher, der selbst auf die Erteilung des zusätzlichen Vollstreckungsauftrags hingewirkt hat, entgegen der einschlägigen Kostenvorschriften im GvKostG die im Streit stehenden Gerichtsvollzieherkosten isoliert für den Andienungsauftrag berechnet haben sollte. Der vom Beschwerdegericht mitgeteilte Inhalt des Auftrags und die Umstände der Auftragserteilung sprechen dagegen.
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Die aufgezeigten Widersprüche und Unklarheiten führen dazu, dass die grundsätzliche Bindung des Senats an die tatsächlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts nach § 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO i.V.m. § 559 ZPO in diesem Punkt entfällt und die Erwägung des Beschwerdegerichts, bei den im Streit stehenden Kosten handele es sich um Kosten, die allein durch das Angebot der den Gläubigern aufgrund der Zug um Zug Verurteilung obliegenden Gegenleistung verursacht seien, mangels einer hinreichend verlässlichen Beurteilungsgrundlage nicht überprüfbar ist. Ob die angefochtene Entscheidung bereits deshalb der Aufhebung zu unterliegen hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, bei [...] Rn. 5; Urteil vom 17. Mai 2000 - VIII ZR 216/99, NJW 2000, 3007 f.), kann jedoch offen bleiben.
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bb) Denn selbst wenn der Senat unterstellt, die im Streit stehenden Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten seien allein durch den Andienungsauftrag ausgelöst worden, handelt es sich jedenfalls dem Grunde nach um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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(1) Die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Andienung der Inhaberschuldverschreibungen bei der Schuldnerin war eine Maßnahme, die von den Gläubigern veranlasst wurde, um unmittelbar die Zwangsvollstreckung gegenüber der Schuldnerin vorzubereiten. Durch das tatsächliche Angebot des Gerichtsvollziehers gemäß § 756 Abs. 1 ZPO bei der Schuldnerin sollten die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit des Zug um Zug Titels gemäß §§ 756, 765 ZPO herbeigeführt werden. Ein Gläubiger, dem der Nachweis der Befriedigung oder des Annahmeverzuges des Schuldners durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nicht möglich ist, kann aus einer Zug um Zug Verurteilung, wie sie hier nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts vorliegt, ohne Mithilfe des Gerichtsvollziehers nicht vollstrecken. Als besondere Voraussetzung der Zwangsvollstreckung ist in diesem Fall sowohl für eine Vollstreckungsmaßnahme durch den Gerichtsvollzieher als auch für eine Vollstreckungsmaßnahme durch ein anderes Vollstreckungsorgan das vorangegangene Angebot der Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher nötig, §§ 756, 765 ZPO (vgl. Wieczorek/Schütze/Salzmann, ZPO, 3. Aufl., § 756 Rn. 9; MünchKommZPO/Heßler, 4. Aufl., § 756 Rn. 2).
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Das Gesetz eröffnet dem Gläubiger in § 756 ZPO ausdrücklich die Möglichkeit, die ihm nach dem Titel obliegende Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher anbieten zu lassen und hierdurch die Voraussetzungen für den Vollstreckungsbeginn aus der Zug um Zug Verurteilung zu schaffen. Wählt der Gläubiger diesen Weg, dann kann er die hierfür anfallenden Gerichtsvollzieherkosten im Regelfall als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung von dem Schuldner erstattet verlangen. Der Schuldner eines Zug um Zug Titels weiß mit dessen Erlass, dass der Gläubiger jederzeit Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn einleiten kann, um die nach dem Titel geschuldete Leistung zwangsweise durchzusetzen. Um Nachteile aus der drohenden Vollstreckung zu vermeiden, ist der Schuldner gehalten, initiativ tätig zu werden und gegenüber dem Gläubiger seine freiwillige Leistungsbereitschaft im Austausch gegen die ihm aufgrund des Zug um Zug Titels gebührende Gegenleistung zu signalisieren. Handelt er nicht entsprechend, sind die für das Angebot der Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher entstehenden Gerichtsvollziehergebühren durch den Schuldner veranlasst, denn dieser hat es zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen kommen lassen (vgl. zum Veranlasserprinzip BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, NJW 2006, 1598 Rn. 9).
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So liegt es hier. Die Kosten für den beauftragten Gerichtsvollzieher sind angefallen, weil ein Vorgehen der Gläubiger nach § 756 Abs. 1 ZPO zur Durchsetzung des Titels notwendig geworden ist.
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(2) Auch die im Streit stehenden Anwaltskosten, die durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers ausgelöst wurden, sind dem Grunde nach als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen. Denn diese Kosten sind in gleicher Weise wie die Gerichtsvollzieherkosten durch die Schuldnerin veranlasst, die es zur Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat kommen lassen.
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Die Gläubiger durften die Einschaltung ihrer Verfahrensbevollmächtigten für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers bei vernünftiger Würdigung der Sachlage auch für objektiv erforderlich halten. Die Kosten anwaltlicher Hilfe bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung sind regelmäßig als notwendig anzusehen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VII ZB 74/05, a.a.O. Rn. 13; Gaul/Schilken/Becker-Eberhard, Zwangsvollstreckungsrecht, 12. Aufl., § 46 Rn. 18; Musielak/Lackmann, ZPO, 11. Aufl., § 788 Rn. 7; Wieczorek/
Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 788 Rn. 16). Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten müsste, weil die Rechtsverfolgung in der Zwangsvollstreckung für die Gläubiger besonders einfach gelagert gewesen wäre, bestehen nicht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Juni 2010 - XII ZB 242/09, BGHZ 186, 70 Rn. 23, 25; vom 25. September 2003 - IXa ZB 192/03, FamRZ 2003, 1921). Die Zwangsvollstreckung aus dem von den Gläubigern vollstreckten Titel, der eine Vollstreckung nur Zug um Zug erlaubt, ist nicht so einfach gelagert, dass ihnen die Durchführung ohne anwaltliche Hilfe zugemutet werden konnte.
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3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, denn die Berechtigung der Höhe der von den Gläubigern in Ansatz gebrachten Kosten ist nicht überprüfbar. Hierzu hat das Beschwerdegericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.
Kniffka
EickHalfmeier
Jurgeleit
Graßnack