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  • 08.01.2015 · IWW-Abrufnummer 143594

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 17.09.2014 – I ZB 71/14

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Bundesgerichtshof

    Beschl. v. 17.09.2014

    Az.: I ZB 71/14

    Tenor:

    Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 16. Juni 2014 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
    Beschwerdewert: 193,11 €.

    Gründe

    1

    I.

    Die Eingabe der Schuldnerin vom 28. Juni 2014 ist als Rechtsbeschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 16. Juni 2014 auszulegen.

    2

    II.

    Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts über den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nicht statthaft.

    3

    Für die Erinnerung und die Beschwerde gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers gelten nach § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG die Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG entsprechend. Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Damit ist auch eine Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof ausgeschlossen (BGH, Beschluss vom 18. April 2013 - I ZB 77/12, juris Rn. 10, mwN).

    4

    Dieser Ausschluss gilt auch hinsichtlich des Ansatzes von Gerichtsvollzieherkosten, wenn es sich dabei - wie im vorliegenden Fall - um Vollstreckungskosten handelt. Durch den Verweis in § 5 Abs. 2 Satz 1 GVKostG auf § 766 Abs. 2 ZPO wird allein die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Erinnerung geregelt. Der Rechtsmittelweg gegen Entscheidungen über die Erinnerung richtet sich dagegen nach den gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG entsprechend anzuwendenden Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG (BGH aaO Rn. 11, mwN).

    5

    III.

    Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

    RechtsgebieteGKG, GVKostGVorschriften§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG; § 5 Abs. 2 S. 1, 2 GVKostG