06.06.2019 · IWW-Abrufnummer 209270
Oberlandesgericht Köln: Beschluss vom 08.04.2019 – 17 W 120/18
1. Enthält ein Vollstreckungsauftrag die Formulierung „Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben“, so hat der Gläubiger die Pfändung unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass sich nach Abnahme der Vermögensauskunft aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben.
2. Erfolgt keine „Abnahme der Vermögensauskunft“ im Sinne des Vollstreckungsauftrags, so ist die aufschiebende Bedingung für die Durchführung der Pfändung nicht eingetreten; der Gebührentatbestand der Nr. 604 i.V.m. Nr. 205 KV-GvKostG ist nicht erfüllt.
Oberlandesgericht Köln
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Aachen vom 6. Juli 2018 gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 25. Juni 2018 - 5 T 68/18 – wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
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I.
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Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Euskirchen vom 11. Dezember 2017. In ihrem Vollstreckungsauftrag vom 28. Dezember 2017 beauftragte die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme einer Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802f ZPO (ohne vorherigen Pfändungsversuch). Ferner war im Vollstreckungsauftrag das Modul K 3 angekreuzt, welches lautet: „Die Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben.“
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Mit Schreiben vom 12. Januar 2018 teilte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin mit, dass der Schuldner die Vermögensauskunft bereits früher abgegeben habe und übersandte ihr eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses, woraus sich ergibt, dass keine pfändbare Habe in dem beweglichen Vermögen vorhanden ist. Das Schreiben enthielt zudem eine Kostenrechnung, im Rahmen derer u. a. die Position „nicht erledigte Amtshandlung KVGv 604, 205“ in Höhe von 15,00 € zuzüglich Auslagen enthalten war (anteilig 3 € gem. Nr. 714 KVGv).
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Die Gläubigerin legte mit Schriftsatz vom 26. Januar 2018 Erinnerung gegen den Kostenansatz bezüglich der Nr. 604, 205 KVGv in Höhe von 15,00 € nebst anteiliger Auslagen ein. Zur Begründung führt sie aus, sie habe lediglich einen bedingten Vollstreckungsauftrag erteilt. Die Bedingung sei nicht eingetreten. Im Übrigen habe der Gerichtsvollzieher keine inhaltliche Prüfung vorgenommen, da er bereits positive Kenntnis davon gehabt habe, dass sich aus dem Vermögensverzeichnis keine pfändbare Habe ergebe, so dass ihm letztlich kein Mehraufwand entstanden sei, welcher die Erhebung der Gebühr rechtfertigen könne.
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Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Amtsgericht Düren zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat mit Beschluss vom 14. März 2018 unter ausdrücklicher Zulassung der Beschwerde die Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen.
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Hiergegen hat sich diese am 22. März 2018 mit ihrer Beschwerde gewandt. Zur Begründung hat sie auf ihr vorheriges Vorbringen verwiesen und zusätzlich auf die Gesetzesmaterialien zu § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO hingewiesen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landgericht Aachen zur Entscheidung vorgelegt.
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Das Landgericht hat den Beschluss des Amtsgerichts Düren am 25. Juni 2018 aufgehoben und den Gerichtsvollzieher angewiesen, die in Rede stehenden Kosten nicht zu erheben. Anders als das Landgericht, das sich einer vom Oberlandesgericht Schleswig vertretenen Rechtsansicht angeschlossen hatte, hat es sich auf die u. a. von den Oberlandesgerichten Hamm, Düsseldorf und Stuttgart vertretene Meinung gestützt.
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Gegen die Entscheidung des Landgerichts Aachen wendet sich nunmehr der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Aachen mit seiner von diesem zugelassenen weiteren Beschwerde vom 6. Juli 2018. Dieser hat das Landgericht unter dem 10. Juli 2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
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II.
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Die weitere Beschwerde ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 4 GKG statthaft und auch ansonsten unbedenklich zulässig. In der Sache selbst hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts Aachen ist rechtlich nicht zu beanstanden.
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1.
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Ob eine Gebühr für eine nicht bewirkte Pfändung nach Nr. 604, 205 KVGv auch dann anfällt, wenn der Gläubiger zusammen mit dem Auftrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft einen bedingten Pfändungsauftrag für den Fall erteilt, dass sich aus der Vermögensauskunft des Schuldners das Vorhandensein pfändbarer Gegenstände ergibt, die Bedingung sodann aber nicht eintritt, ist umstritten.
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a) Nach einer Ansicht (OLG Schleswig DGVZ 2015, 228; LG Bonn DGVZ 2015, 114; Beschluss vom 28. August 2017 – 4 T 274/17 -; Seip DGVZ 2014, 177) ist die Frage zu bejahen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es der Gläubiger nicht in der Hand habe, durch Aufstellen von Bedingungen den Gerichtsvollzieher zu einer gebührenfreien Tätigkeit zu veranlassen. Der Fall, dass ein Pfändungsauftrag unter der aufschiebenden Bedingung eines bestimmten Prüfergebnisses des Gerichtsvollziehers erteilt werde und die Bedingung sodann nicht eintrete, stehe einer Nichterledigung „aus Rechtsgründen“ wirkungsmäßig gleich, da in beiden Fällen die Nichterledigung nicht der Sphäre des Gerichtsvollziehers zuzuordnen sei. Das Pfändungsverfahren, welches mangels entsprechenden Vermögens des Schuldners unterbleibe, beginne bereits mit der Überprüfung des Vermögensverzeichnisses im Hinblick auf eventuell pfändbares Vermögen. Die Prüfung sei vom Gläubiger beauftragt und stehe als Teil des Pfändungsverfahrens nicht zu dessen Disposition. Die bei einem bedingten Pfändungsauftrag vorzunehmende Prüfung gehe weiter als die gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorzunehmende summarische Prüfung. Es sei etwa eine Bewertung nach § 803 Abs. 2 ZPO und eine Prüfung der Pfändbarkeit gemäß §§ 811, 811c, 812 ZPO vorzunehmen. In Betracht zu ziehen sei dabei auch die Möglichkeit einer Austauschpfändung gemäß § 811b ZPO oder die Vornahme einer Vorwegpfändung gemäß § 811d ZPO. Für das Entstehen der Gebühr nach Nr. 604 KVGv sei es nicht maßgeblich, ob im Einzelfall eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen sei oder ob diese entfalle, weil der Schuldner gemäß der von ihm abgegebenen Vermögensauskunft über keine zur Pfändung geeigneten Gegenstände verfüge. Da es dem Gläubiger freistehe, Vollstreckungsauftrag erst dann zu erteilen, wenn er selbst nach Prüfung der Vermögensauskunft eine Pfändung für erfolgversprechend halte, seien seine Interessen hinreichend gewahrt.
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b) Diese Argumentation vermag den Senat letztlich nicht zu überzeugen, weshalb er sich der Gegenansicht anschließt (OLG Hamm DGVZ 2018, 121; OLG Düsseldorf DGVZ 2018, 121 f.; OLG Stuttgart DGVZ 2017, 42; LG Stuttgart BeckRS 2016, 125663; LG Koblenz DGVZ 2013, 175; Rauch DGVZ 2014, 7).
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aa) Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass es dem Gläubiger unbenommen ist, einen Vollstreckungsauftrag dem Gerichtsvollzieher unter einer Bedingung zu erteilen. Diese lange umstrittene Rechtsfrage hat der Bundesgerichtshof (NJW 2017, 571 = DGVZ 2017, 13) nunmehr zweifelsfrei entschieden. Wird folglich seitens des Gläubigers dem Gerichtsvollzieher ein unter einer aufschiebenden Bedingung stehender Auftrag erteilt, so wird dieser zu einem unbedingten erst dann, wenn die Bedingung tatsächlich eintritt. Andernfalls liegt gar kein Auftrag vor.
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bb) Nach Modul K 3 des von der Klägerin verwendeten Formulars „Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher – zur Vollstreckung von Geldforderungen“ sollte die Pfändung nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben würden. Dies setzt nach dem Wortlaut aber zunächst voraus, dass es zur Abgabe einer Vermögensauskunft überhaupt kommt. Vorliegend beschränkte sich die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers aber auf die Übersendung des bereits früher vom Schuldner abgegebenen Vermögensverzeichnisses an die Gläubigerin. Sinn und Zweck der Bedingung war es gerade, dem Gerichtsvollzieher einen sofortigen Zugriff auf pfändbare Gegenstände zu ermöglichen, wenn sich solche anlässlich der Abgabe des Vermögensverzeichnisses herausstellen würden. Allerdings sollte vom Sinn und Zweck der Bedingung her ein Pfändungsauftrag nicht auf der Basis eines bereits diverse Monate alten Vermögensverzeichnisses erteilt werden. Denn insoweit bestand die Gefahr, dass diese Gegenstände bereits nicht mehr beim Schuldner vorhanden waren, etwa infolge der Pfändung durch einen anderen Gläubiger.
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cc) Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Nichterhebung der Gerichtsvollzieherkosten gemäß Nr. 604, 205 GVKv in Fällen, in denen sich aus dem Vermögensverzeichnis keine pfändbaren Gegenstände ergeben, für den Gerichtsvollzieher zu einem unbilligen Ergebnis führt. Dies deshalb nicht, weil er keine weitergehende, inhaltliche Prüfung vorzunehmen hat. Es erübrigt sich eine Bewertung gemäß § 803 Abs. 2 ZPO sowie eine Prüfung der Pfändbarkeit nach §§ 811, 811c, 812 ZPO unter Berücksichtigung einer Austauschpfändung nach § 811b ZPO und der Vornahme einer Vorwegpfändung nach § 811d ZPO, wenn sich aus dem Vermögensverzeichnis ohnehin keine pfändbaren Gegenstände ergeben. Ginge man auch in derart gelagerten Fällen davon aus, dass eine wirksame Bedingung nicht vorliegt, dann bliebe für bedingte Pfändungsaufträge kein Raum mehr und Modul K 3 liefe in der praktischen Anwendung leer. Dadurch wäre die vom Bundesgerichtshof bestätigte Dispositionsbefugnis des Gläubigers in unangemessener Weise beschränkt.
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dd) Wird ein Pfändungsauftrag unter einer aufschiebenden Bedingung erteilt, so hat der Gerichtsvollzieher letztlich auch keinen Mehraufwand, der die Zuerkennung der in Rede stehenden Kosten rechtfertigen würde. Denn dieser hat die Vermögensauskunft ohnehin im Hinblick auf § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO daraufhin zu überprüfen, ob pfändbare Gegenstände vorhanden sind. Ausweislich der Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 16/10069, S. 37) erfasst diese Vorschrift auch Fälle, in denen pfändbare Gegenstände zwar vorhanden sind, eine vollständige Befriedigung des Gläubigers damit aber nicht zu erzielen sein wird. Mithin verlangt das Gesetz vom Gerichtsvollzieher ohnehin eine Prognose. Folglich wird er, falls ein bedingter Pfändungsauftrag wie vorliegend erteilt wird, keine zusätzliche bzw. unentgeltliche Prüfungstätigkeit zu entfalten haben, um den Eintritt oder Nichteintritt der aufschiebenden Bedingung des Pfändungsauftrages festzustellen. Ein rechtfertigender Grund für die Erhebung der in Rede stehenden Kosten besteht damit auch insoweit nicht.
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ee) Zutreffend weist das Oberlandesgericht Düsseldorf (a. a. O.) darauf hin, dass der Verweis des Oberlandesgerichts Schleswig (a.a.O.) auf Vorbem. 6 S. 1 zu Nr. 600 – 604 KVGv, wonach die Nichterledigung einer Vollstreckungsmaßnahme gebührenmäßig nicht zu Lasten des Gerichtsvollziehers gehen darf, wenn dies auf Rechtsgründen oder auf tatsächlichen Gründen beruht, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von seiner Entschließung abhängig sind, zu einem Zirkelschluss führt. Der Gebührentatbestand setzt gerade voraus, dass die Amtshandlung des Gerichtsvollziehers Gegenstand des Auftrages ist. Das ist aber nur dann der Fall, wenn die Bedingung, unter der der Vollstreckungsauftrag steht und dessen Erfüllung in keiner Weise von der Person oder Entschließung des Gerichtsvollziehers abhängt, auch tatsächlich eingetreten ist. Das ist vorliegend aber gerade nicht der Fall.
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ff) Schließlich überzeugt auch das Argument nicht, das Pfändungsverfahren beginne bereits mit der Abgabe des Vermögensverzeichnisses durch den Schuldner. Darauf kommt es vorliegend nicht an, weil der hiesige Schuldner auf den bedingten Antrag des Gläubigers gerade kein Vermögensverzeichnis erstellt hat, dessen Überprüfung schon als Bestandteil des Pfändungsverfahrens angesehen werden könnte.
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RechtsgebietKosten neuer VermögensauskunftVorschriftenKV-GvKostG Nr. 604, 20