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  • 26.09.2019 · IWW-Abrufnummer 211381

    Amtsgericht Nordhorn: Beschluss vom 07.08.2018 – 4 M 3234/18

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    4    M 3234/18

    Beschluss

    In pp.

    hat das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – Nordhorn durch den Richter am Amtsgericht ……..  am 07.08.2018 beschlossen:

    Auf die Erinnerung des Gläubigers und Erinnerungsführers vom 15.03.2018 gegen die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers vom 25.10.2017 wird diese insoweit aufgehoben, als in der Kostenrechnung eine Dokumentenpauschale nach KV 700  GvKostG für die Mitteilung des Ergebnisses der eingeholten Drittauskunft in Höhe von 1 € erhoben wurde.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsführers trägt die Staatskasse.

    Die Beschwerde wird zugelassen.

    Gründe:

    I.

    Der Gläubiger betreibt die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen vom 13.04.2017 - Az. ………………….. Der Vollstreckungsauftrag erfasst unter Position M.2.4 die Einholung von Auskünften Dritter (§ 802 I ZPO), mit der Maßgabe, dass die Drittauskunft bei dem Bundeszentralamt für Steuern sowie bei den Kreditinstituten nur eingeholt werden soll, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt. Nachdem der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkam, hat der Obergerichtsvollzieher Drittauskünfte beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholt. Hierfür hat er in der angefochtenen Kostenentscheidung nach Maßgabe von KV 700  GvKostG eine Dokumentenpauschale von 1 € erhoben.

    Dagegen hat der Gläubiger unter dem 15.03.2018 Erinnerung mit der Begründung eingelegt die Erhebung der Dokumentenpauschale sei durch keine gesetzliche Ermächtigung gedeckt.

    II.

    Die Erinnerung war nach § 5 Abs. 1 GvKostG zulässig und in der Sache begründet.

    Die Erhebung der Dokumentenpauschale in Höhe von 1 € erfolgte ohne Rechtsgrundlage.

    Eine solche ergibt sich auch nicht aus KV 700 GvKostG.

    Eine zulässige Erhebung der Dokumentenpauschale nach Maßgabe von KV 700 GvKostG setzt voraus, dass durch den Gerichtsvollzieher in den dort abschließend geregelten Fällen berechtigt Dokumente hergestellt oder überlassen wurden. Der Gerichtsvollzieher kann danach ein Dokumentpauschale erheben, wenn Kopien oder Ausdrucke auf Antrag oder nach Übersendung per Telefax für den Fall, dass es der Auftraggeber unterließ, eine ausreichende Anzahl von Mehrfertigungen beizufügen oder bei der Überlassung oder Bereitstellung von elektronisch gespeicherten Dateien durch den Gerichtsvollzieher angefertigt werden mussten.

    Zwar erfolgt die Übersendung der Abschriften von Auskünften durch den Gerichtsvollzieher im Rahmen des von dem Gläubiger beauftragten Zwangsvollstreckungsverfahrens, doch liegt kein konkreter Antrag auf Anfertigung von Kopien oder Ausdrucke vor, der geeignet wäre, den Gebührentatbestand aus KV 700 GvKostG auszulösen. Denn mit der Übersendung der Abschriften von Drittauskünften kommt der Gerichtsvollzieher seiner Mitteilungs-und Unterrichtungspflichten aus § 802I Abs. 3 ZPO nach, wonach dieser verpflichtet ist, den Gläubiger und den Schuldner über das Ergebnis der Erhebung zu unterrichten.

    Über § 802 l Abs. 3 S. 2 ZPO findet die Regelung aus § 802 d Abs. 2 ZPO entsprechende Anwendung. Hieraus ergibt sich die Pflicht des Gerichtsvollziehers, dem Gläubiger einen Ausdruck zuzuleiten. Die Übersendung der eingeholten Auskünfte durch den Gerichtsvollzieher hat in Erfüllung seiner Mitteilungs- und Unterrichtungspflichten von Amts wegen zu erfolgen - § 34 GVGA (Musielak, ZPO, 15. Aufl. 2018, § 802 l Rn. 10; Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3. Auflage 2015, KV 700 GvKostG Rn. 7, 8).

    Das Tätigwerden des Gerichtsvollziehers im Rahmen der Zwangsvollstreckung erfolgt regelmäßig auf Antrag des Gläubigers. Sofern jeglicher Antrag des Gläubigers an den Gerichtsvollzieher, eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme durchzuführen, ausreichend für die Auslösung des Gebührentatbestandes des KV 700 GvKostG wäre, käme der ausdrücklich genannten Tatbestandsvoraussetzung aus KV 700 GvKostG, lediglich für auf Antrag gefertigte Kopien und Ausdrucke eine Dokumentenpauschale erheben zu können, keine eigenständige, den Regelungsinhalt bestimmende und begrenzende Bedeutung mehr zu.

    Soweit der Gerichtsvollzieher seiner von Amts wegen bestehenden Informationspflicht nachkommt, in dem er dem Gläubiger über das Ergebnis der eingeholten Drittauskunft Ablichtungen zukommen lässt, wird diese Tätigkeit über die Gebühr der Nr. 440 KV GvKostG - Einholung einer Auskunft -, welche der Gerichtsvollzieher auch zu Recht in der angefochtenen Kostenrechnung in Ansatz gebracht hat, abgegolten.

    Zu Recht weist der Erinnerungsführer darauf hin, dass die Systematik der weiteren Kostenregelung diese Wertung stützt. Nach dem Gebührentatbestand der Nr. 442 KV fällt die gegenüber der Nr. 440 KV geringere Gebühr immer dann an, wenn gem. § 802 l Abs. 4 ZPO eine bereits in anderer Sache eingeholte Drittauskunft einem weiteren Gläubiger lediglich zur Information übermittelt wird. Die reine Übermittelung bereits erhobener Drittauskünfte löst somit eine geringere Gebühr aus. Diese Gebühr fällt jedoch lediglich im Regelungsbereich des § 802 l Abs. 4 ZPO an. Für den Fall der Einholung der Informationen nach § 802 l Abs. 1 ZPO verbleibt es bei der Gebühr nach Nr. 440 KV, die somit sowohl die Erhebung als auch die Übermittlung der Daten an den Gläubiger im Rahmen der Informationspflicht des Gerichtsvollziehers erfasst.  

    Eine hinreichende gesetzliche Ermächtigung zur Erhebung der Dokumentenpauschale nach Nr. 700 GvKostG bestand nicht.

    Die Kostenrechnung war insoweit aufzuheben.

    Wegen der über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Bedeutung wird die weitere Beschwerde zugelassen (§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG).  

    Rechtsmittelbelehrung

    Unterschrift
    Richter am Amtsgericht

    RechtsgebietDokumentenpauschaleVorschriften§ 802I ZPO