29.01.2020 · IWW-Abrufnummer 213815
Bundesgerichtshof: Urteil vom 19.12.2019 – IX ZR 53/18
Eine Verbindlichkeit des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung wird von der Restschuldbefreiung erfasst, wenn der Gläubiger die Forderung nicht unter Angabe des Rechtsgrundes bis spätestens zum Schlusstermin zur Tabelle angemeldet hat; dies gilt auch für den Fall, dass der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren durchgeführt wird.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, die Richterin Möhring und den Richter Dr. Schoppmeyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 17. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Februar 2018 wird auf Kosten der Widerbeklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
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Der Widerkläger veruntreute in den Jahren 1997 und 1998 als Geschäftsführer der P. GmbH (nachfolgend: GmbH) 902.450,62 €. Im Januar 2011 trat die GmbH den daraus folgenden Schadensersatzanspruch gegen den Widerkläger an die Widerbeklagte ab. Mit Beschluss vom 2. März 2011 wurde über das Vermögen des Widerklägers auf seinen Antrag das Insolvenzverfahren eröffnet und eine Frist zur Anmeldung von Forderungen bis zum 2. Mai 2011 bestimmt. Der Insolvenzverwalter forderte die Widerbeklagte am 16. März 2011 zur Anmeldung ihrer Forderung auf. Mit Beschluss vom 25. Juni 2012 stimmte das Insolvenzgericht der Schlussverteilung zu und setzte den 20. August 2012 als im schriftlichen Verfahren durchzuführenden Schlusstermin fest. Mit Schreiben vom 20. August 2012, das erst später beim Insolvenzverwalter einging, meldete die Widerbeklagte die streitgegenständliche Forderung mit dem Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung an. Der Insolvenzverwalter leitete die Anmeldung nicht an das Insolvenzgericht weiter. Mit Beschluss vom 29. August 2012 kündigte das Insolvenzgericht dem Widerkläger die Restschuldbefreiung an. Es hob das Verfahren am 5. Oktober 2012 mangels einer zu verteilenden Masse ohne Schlussverteilung auf und erteilte dem Widerkläger mit Beschluss vom 9. Mai 2017 die Restschuldbefreiung.
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Bereits im Jahr 2014 hat die Widerbeklagte gegen den Widerkläger Klage auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 902.450,62 € erhoben und Feststellung des qualifizierten deliktischen Rechtsgrunds der Forderung beantragt. Der Widerkläger hat hilfsweise widerklagend beantragt festzustellen, dass für den Fall der Erteilung der Restschuldbefreiung die klägerische Forderung aus abgetretenem Recht von der Restschuldbefreiung umfasst sei. Das Landgericht hat mit Urteil vom 16. Februar 2017 sowohl der Zahlungsklage als auch der Feststellungsklage stattgegeben und auf die Hilfswiderklage die vom Beklagten begehrte Feststellung getroffen. Die gegen den Erfolg der Widerklage gerichtete Berufung der Widerbeklagten hat das Oberlandesgericht mit Urteil vom 2. Februar 2018 zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Widerbeklagte ihr Abweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision bleibt ohne Erfolg.
I.
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Für den im Wege der Hilfswiderklage unter der zulässigen innerprozessualen Bedingung der Begründetheit der Klage erhobenen (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 33 Rn. 33) Feststellungsantrag besteht ein rechtliches Interesse ( § 256 Abs. 1 ZPO ). Der zwischen den Parteien bestehende Streit, ob die betroffene Forderung von der Restschuldbefreiung erfasst oder nach § 302 Nr. 1 InsO von ihr ausgenommen ist, kann in der vorliegenden Fallgestaltung einer vor Erteilung der Restschuldbefreiung rechtskräftig gewordenen Entscheidung über die Insolvenzforderung mit Hilfe der Feststellungswiderklage noch im selben Prozess geklärt werden. Es gibt keinen Grund, seine Klärung auf eine spätere Vollstreckungsabwehrklage ( § 767 ZPO ) zu verschieben.
II.
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Die Widerklage ist begründet.
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1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Forderung der Widerbeklagten sei nicht nach § 302 Nr. 1 InsO als Verbindlichkeit aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Entscheidend wirke sich zu Lasten der Widerbeklagten aus, dass aufgrund ihrer verspäteten Anmeldung erst nach dem Schlusstermin der Insolvenzverwalter die Nachmeldung nicht an das Insolvenzgericht weitergeleitet habe und demzufolge das Insolvenzgericht den Widerkläger nicht nach § 175 Abs. 2 InsO habe informieren können, so dass dieser erst etwa zwei Jahre nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens von der Anmeldung erfahren habe. In Anbetracht des gesetzgeberischen Ziels, den Schuldner möglichst frühzeitig wissen zu lassen, für welche Forderungen keine Restschuldbefreiung eintrete, sei es unter diesen Umständen nicht gerechtfertigt, die Forderung der Widerbeklagten von der Restschuldbefreiung auszunehmen. Der angestrebte Schutz des Schuldners wäre unerreichbar, wenn die Voraussetzungen für die Feststellung ausgenommener Forderungen noch geschaffen werden könnten, obwohl die Zeit, innerhalb derer Versagungsgründe des § 290 Abs. 1 InsO hätten geltend gemacht werden können, bereits abgelaufen sei. Habe die Widerbeklagte ihre Forderung auch vor dem Ablauf der Abtretungsfrist angemeldet, führe die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2013 (IX ZR 151/12 , BGHZ 197, 186 ) zu keinem anderen Ergebnis, weil die Besonderheit des dort entschiedenen Falles darin gelegen habe, dass das Verfahren während der gesamten Wohlverhaltensperiode noch nicht aufgehoben gewesen sei, so dass Anmeldungen noch hätten vorgenommen werden können.
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2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. Die dem Widerkläger erteilte Restschuldbefreiung umfasst auch die streitgegenständliche Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung, weil diese im Verfahren nicht rechtzeitig als privilegierte Forderung angemeldet worden ist.
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a) Die im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehende Forderung der Widerbeklagten ist eine Insolvenzforderung ( § 38 InsO ). Nach Gewährung der Restschuldbefreiung werden die gegen den Widerkläger verbliebenen Forderungen zu unvollkommenen Verbindlichkeiten herabgestuft, die weiterhin erfüllbar, aber nicht erzwingbar sind ( BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10 , WM 2011, 271 Rn. 15). Wirkt die Restschuldbefreiung gegen alle Insolvenzgläubiger, unabhängig davon, ob sie ihre Forderungen angemeldet haben ( § 301 Abs. 1 InsO ), werden Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Erteilung der Restschuldbefreiung allerdings nicht berührt, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrunds nach § 174 Abs. 2 InsO angemeldet hat ( § 302 Nr. 1 InsO in der gemäß Art. 103h Satz 1 EGInsO anwendbaren Fassung vom 26. Oktober 2001, insoweit ohne sachlichen Unterschied zur aktuellen Fassung). Ein Gläubiger, der diese Anmeldung versäumt, ist mit der Durchsetzung seiner Forderung nach Erteilung der Restschuldbefreiung präkludiert (vgl. FK-InsO/Ahrens, 9. Aufl., § 302 Rn. 39 mwN) und kann sich auch nicht darauf berufen, die Forderung unverschuldet nicht oder ohne Angabe der die vorsätzliche unerlaubte Handlung begründenden Umstände angemeldet zu haben (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010, aaO Rn. 19, 22 ff). Ebenso wenig kommt es in diesem Fall für die Wirkung der Restschuldbefreiung darauf an, ob der Schuldner darauf vertrauen durfte, die privilegierte Forderung sei nicht angemeldet worden.
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b) Die Forderung der Widerbeklagten ist von der Restschuldbefreiung nach § 302 Nr. 1 InsO im Streitfall nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil sie im Insolvenzverfahren tatsächlich nicht geprüft und der Widerkläger auch nicht nach § 175 Abs. 2 InsO auf die Anmeldung und ihre Wirkungen hingewiesen worden ist. Gerechtfertigt ist der Ausschluss des Rechts aus § 302 InsO nur, wenn es an einer ordnungsgemäßen Anmeldung des privilegierten Anspruchsgrunds fehlt. Unterbleibt die Aufnahme einer angemeldeten Forderung in die Tabelle aufgrund von Verfahrensfehlern, kann dies eine Präklusion der Nachhaftung nach § 302 Nr. 1 InsO nicht begründen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Januar 2008, IX ZR 220/06 , NZI 2008, 250 Rn. 15; Beschluss vom 24. November 2016 - IX ZB 4/15 , NZI 2017, 213 Rn. 8).
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c) Eine Forderung ist nach § 302 Nr. 1 InsO nur dann von der Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn der Gläubiger sie spätestens bis zum (gegebenenfalls auch im schriftlichen Verfahren durchgeführten) Schlusstermin mit dem erforderlichen Attribut angemeldet hat.
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aa) Bis wann Forderungen allgemein nach §§ 174 ff InsO im Insolvenzverfahren angemeldet werden müssen, ist streitig und höchstrichterlich noch nicht entschieden.
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(1) Die Insolvenzordnung sieht für die Anmeldung von Forderungen zum Zwecke der Feststellung zur Tabelle keine Ausschlussfrist vor ( BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 4/11 , NZI 2012, 323 Rn. 10). Wie die Vorschrift des § 177 Abs. 1 InsO über die Behandlung nachträglicher Anmeldungen zeigt, kann ein Gläubiger insbesondere auch nach Ablauf der hierfür vom Insolvenzgericht gesetzten Frist nach § 28 Abs. 1 InsO und auch nach dem Prüfungstermin noch Forderungen anmelden. Aus dem Fehlen einer Ausschlussfrist muss indes nicht abgeleitet werden, dass Insolvenzgläubiger mit der Anmeldung beliebig zuwarten können.
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(2) Ist jedenfalls nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens für die Anmeldung einer Forderung kein Raum mehr (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 151/12 , BGHZ 197, 186 Rn. 20; MünchKomm-InsO/Riedel, 4. Aufl., § 177 Rn. 4), wird nicht einheitlich beurteilt, bis zu welchem Zeitpunkt Forderungsanmeldungen im Verfahren möglich sind. Einer Meinung zufolge sollen bereits nachträgliche Anmeldungen, die aufgrund der Vorschriften der §§ 187 ff InsO nicht mehr zur Teilnahme an der Schlussverteilung führen können, mangels eines Rechtsschutzbedürfnisses von Gläubigern, die sich lediglich auf einfache Weise einen Titel verschaffen wollten, ausgeschlossen sein (AG Düsseldorf, Rpfleger 2003, 144, 145; Gottwald/Eikmann, Insolvenzrechts-Handbuch, 5. Aufl., Kapitel III § 63 Rn. 49). Der überwiegend vertretenen Auffassung nach bildet der Schlusstermin die Grenze für Forderungsanmeldungen (AG Potsdam,ZInsO 2006, 1343 f; HK-InsO/Depré, 9. Aufl., § 177 Rn. 1; Braun/Specovius, InsO, 7. Aufl., § 177 Rn. 2; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 177 Rn. 9; FK-InsO/Kießner, 9. Aufl., § 177 Rn. 1; Wagner in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 174 Rn. 11; MünchKommInsO/Riedel, 4. Aufl., § 177 Rn. 10; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2015, § 177 Rn. 8; BeckOK-InsO/Zenker, 2019, § 177 Rn. 1; Nerlich/Römermann/Becker, InsO, 2019, § 174 Rn. 10; Zimmer,ZVI 2004, 269). Dementgegen wird teilweise vertreten, Forderungen könnten auch nach dem Schlusstermin bis zur Aufhebung des Verfahrens angemeldet werden (AG Münster, Beschluss vom 1. März 2004 - 77 IK 35/01, nv; Graf-Schlicker/GrafSchlicker, InsO, 4. Aufl., § 177 Rn. 6).
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(3) Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, dass es der Aufnahme von Forderungen in die Insolvenztabelle nicht entgegensteht, wenn sie an der Schlussverteilung nicht mehr teilnehmen ( BGH, Beschluss vom 22. März 2007 - IX ZB 8/05 , NZI 2007, 401 Rn. 10 f). Auch bei einer Anmeldung nach Veröffentlichung der Schlussverteilung hat der säumige Gläubiger ein schutzwürdiges Interesse an einer Anmeldung und Prüfung seiner Forderung. Hierfür genügt es, dass er im Hinblick auf die Nachhaftung gemäß § 201 Abs. 1 InsO einen vollstreckbaren Titel gemäß § 178 Abs. 3 InsO erlangen kann und die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB gehemmt wird (vgl. Uhlenbruck/Sinz, 15. Aufl., InsO, § 177 Rn. 8).
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Weiter hat der Bundesgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung die Anmeldung von Forderungen jedenfalls bis zum Schlusstermin für möglich gehalten ( BGH, Urteil vom 19. Januar 2012 - IX ZR 4/11 , NZI 2012, 323 Rn. 10; Beschluss vom 20. November 2014 - IX ZB 56/13 , NZI 2015, 132 Rn. 10), hatte allerdings noch nicht tragend darüber zu entscheiden, ob der Schlusstermin auch den spätesten Zeitpunkt bildet und Forderungen auch danach noch bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens angemeldet und gegebenenfalls zur Tabelle festgestellt werden können. Im Hinblick auf die Änderungsanmeldung eines qualifizierten Rechtsgrunds für eine bereits zur Tabelle festgestellte Forderung hat der Bundesgerichtshof die Frage offengelassen ( BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10 , WM 2011, 271 Rn. 17).
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Das von der Revision herangezogene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2013 (IX ZR 151/12 , BGHZ 197, 186 Rn. 14 ) betrifft die Anmeldung des Rechtsgrunds der vorsätzlichen unerlaubten Handlung in einem nach Ablauf der Abtretungsfrist des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO aF noch nicht aufgehobenen Insolvenzverfahren. In dieser Entscheidung hat der Senat den Ablauf der Abtretungsfrist im Hinblick auf den vom Gesetz bezweckten Schutz des Schuldners als äußerste zeitliche Grenze der Nachmeldung des Rechtsgrunds nach § 302 Nr. 1 InsO angesehen und die Anmeldung nach dem Ende der Abtretungsfrist auch in einem zu der Zeit noch nicht aufgehobenen Verfahren nicht mehr für zulässig gehalten (BGH, Urteil vom 7. Mai 2013, aaO Rn. 12 ff). Einen Umkehrschluss, Anmeldungen seien über den Schlusstermin hinaus bis zur Aufhebung des Verfahrens möglich, wenn diese vor Ablauf der Abtretungsfrist erfolgt, rechtfertigt die Entscheidung, anders als die Revision meint, nicht.
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(4) Eine Prüfung der nach dem Schlusstermin angemeldeten Forderung kann jedenfalls nicht mehr erfolgen. Der Schlusstermin ist die abschließende Gläubigerversammlung ( § 197 Abs. 1 Satz 1 InsO ). Gläubiger, die ihre Forderungen erst nach dem Schlusstermin anmelden, können nicht die Durchführung eines erneuten Prüfungstermins erzwingen. Nach der Durchführung des Schlusstermins finden nur noch Liquidationstätigkeiten statt. Sobald auch die Schlussverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens ( § 200 InsO ). Wurde die Verfahrensaufhebung im Anwendungsbereich der Konkursordnung nach § 163 Abs. 1 Satz 1 KO bereits nach Abschluss des Schlusstermins beschlossen, dient der spätere Zeitpunkt nach § 200 InsO der Klarstellung, dass das Amt des Insolvenzverwalters während der Schlussverteilung andauert und der Insolvenzbeschlag fortbesteht (vgl. Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2019, § 200 Rn. 4). Hingegen eröffnet der spätere Zeitpunkt nach § 200 InsO keinen Raum für nachträgliche Prüfungstermine. Mit Recht wird auch auf die praktischen Schwierigkeiten der Prüfung einer nach dem Schlusstermin angemeldeten Forderung hingewiesen. Müsste für solche nachträglichen Anmeldungen ein erneuter Prüfungstermin anberaumt werden, bestünde die Gefahr, dass mit fortgesetzt eingehenden nachträglichen Anmeldungen diese bis zu ihrer Abarbeitung jeweils der Aufhebung des Insolvenzverfahrens entgegenstünden (vgl. Zimmer,ZVI 2004, 269, 270).
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(5) Es erscheint allerdings nicht ausgeschlossen, dass ein Gläubiger auch noch nach dem Schlusstermin seine Forderung anmelden kann, ohne dass diese Forderung geprüft wird. Die Anmeldung hätte dann nur den Zweck, die Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB herbeizuführen. Denn nach dem Wortlaut dieser Regelung hemmt schon die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren die Verjährung, auf die Prüfung der Forderung kommt es hingegen nicht an. Dies würde, auch wenn eine Forderungsprüfung bei einer Forderungsanmeldung nach dem Schlusstermin nicht mehr möglich ist, verhindern, dass ein Insolvenzgläubiger zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens seine Forderung zur Verjährungshemmung nicht gerichtlich geltend machen könnte (vgl. §§ 87 , 201 InsO ). Diese Frage muss vorliegend nicht entschieden werden.
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bb) Denn jedenfalls die Anmeldung einer Forderung als ausgenommene Forderung im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO beziehungsweise die nachträgliche Anmeldung des Attributs müssen bis zum (gegebenenfalls im schriftlichen Verfahren durchgeführten) Schlusstermin erfolgt sein, wenn die so angemeldete Forderung von der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt werden soll. Das Zuwarten der Widerbeklagten mit der Forderungsanmeldung bis nach dem Schlusstermin führt dazu, dass ihre Forderung, obgleich sich aus ihr eine Verbindlichkeit des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ergibt ( § 302 Nr. 1 InsO ), von der Restschuldbefreiung erfasst ist ( § 301 InsO ).
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(1) Bis wann eine nach § 302 Nr. 1 InsO privilegierte Forderung angemeldet werden muss, um von der Restschuldbefreiung ausgenommen zu sein, ist nicht geregelt. Wie bei der Forderungsanmeldung allgemein werden auch im Rahmen des § 302 Nr. 1 InsO unterschiedliche Zeitpunkte angegeben, bis wann die Forderung mit dem aus dieser Regelung folgenden Attribut angemeldet worden sein musste, wobei die Zeitpunkte sowohl für §§ 174 ff InsO als auch für § 302 Nr. 1 InsO regelmäßig gleichgesetzt werden. So wird auch im Rahmen des § 302 Nr. 1 InsO einerseits vertreten, die Forderung müsse bis zum Schlusstermin angemeldet worden sein (HK-InsO/Waltenberger, 9. Aufl., § 302 Rn. 10; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 15. Aufl., § 302 Rn. 25; BeckOK-InsO/Riedel, 2019, § 302 Rn. 8; MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 302 Rn. 10), andererseits bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens (FK-InsO/Ahrens, 9. Aufl., § 302 Rn. 46; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2019, § 302 Rn. 20).
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(2) Privilegierte Forderungen müssen aus Gründen des Schuldnerschutzes spätestens bis zum Schlusstermin angemeldet sein, um nicht der Restschuldbefreiung zu unterfallen.
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(a) Nach der amtlichen Begründung des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze (InsOÄndG) vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) war es der Wille des Gesetzgebers, dem Interesse des Schuldners Rechnung zu tragen, möglichst frühzeitig darüber informiert zu werden, welche Forderungen nicht von einer Restschuldbefreiung erfasst werden (BT-Drucks. 14/5680 S. 29 Nr. 20). Der Gesetzgeber hat deshalb § 302 Nr. 1 InsO dahingehend geändert, dass der Gläubiger eine ausgenommene Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung nach Erteilung der Restschuldbefreiung nur geltend machen kann, wenn er nach dem - durch das InsOÄndG vom 26. Oktober 2001 neu eingefügten - § 174 Abs. 2 InsO bereits bei der Anmeldung darauf hingewiesen hat, dass er der Auffassung ist, seiner Forderung liege eine unerlaubte Handlung zugrunde. Diese Ergänzung sollte dem Schuldner die Möglichkeit geben, frühzeitig einzuschätzen, ob er sich einem Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung überhaupt unterwerfen will. Denn für den Schuldner würde es eine erhebliche Härte bedeuten, wenn er nach erfolgreichem Durchlaufen der Wohlverhaltensperiode erfahren würde, dass eine Forderung, die unter Umständen seine wesentliche Verbindlichkeit ausmacht, von einer Restschuldbefreiung nicht erfasst wird, weil ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt (BT-Drucks. 14/5680 S. 27 Nr. 12). Dem Schutz des Schuldners sollte ferner auch der auf Initiative des Rechtsausschusses durch das InsOÄndG neu eingefügte § 175 Abs. 2 InsO dienen, der es dem Gericht aufgibt, den Schuldner konkret auf die Rechtsfolgen des § 302 Nr. 1 InsO und die Möglichkeit des Widerspruchs hinzuweisen, wenn ein Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung angemeldet hat. Diese Vorschrift sei Ausdruck der besonderen Fürsorge gegenüber rechtlich wenig informierten Schuldnern, für die das Insolvenzverfahren und die anschließende Restschuldbefreiung existenzielle Bedeutung habe. Habe ein Gläubiger bei der Anmeldung seiner Forderung Angaben zu einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners gemacht und widerspreche der Schuldner nicht, so werde dieser Rechtsgrund von der Rechtskraftwirkung der Tabelleneintragung ( § 178 Abs. 3 InsO ) erfasst. Damit wäre die Forderung von einer Restschuldbefreiung ausgeschlossen, ohne dass diese schwerwiegende Konsequenz dem Schuldner stets bewusst sein würde (BT-Drucks. 14/6468 S. 17 f Nr. 4). Insgesamt ist aus der Neufassung der § 174 Abs. 2 , § 175 Abs. 2 , § 302 Nr. 1 InsO abzuleiten, dass es sich um Vorschriften handelt, welche der möglichst frühzeitigen Klärung der Frage dienen, ob und welche gegen den Schuldner gerichteten Forderungen von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind, weil sie auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen ( BGH, Urteil vom 7. Mai 2013 - IX ZR 151/12 , BGHZ 197, 186 Rn. 13 ). Ohne Belehrung nach § 175 Abs. 2 InsO würde der Schuldner unter Umständen erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erfahren, dass eine privilegierte Forderung angemeldet worden ist. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall. Der Widerkläger erfuhr von der Anmeldung der privilegierten Forderung erst mit der Klageerhebung im Jahr 2014.
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Ließe man es zu, dass der Gläubiger das Attribut auch nach dem Schlusstermin anmelden könnte, griffe dies zu weitgehend in die prozessualen Rechte des Schuldners ein. Ihm würde das Recht abgeschnitten, seinen Antrag auf Restschuldbefreiung möglichst frühzeitig zurückzunehmen und sich den Anforderungen der Wohlverhaltensperiode von vornherein im Hinblick auf die als privilegiert angemeldeten Forderungen nicht auszusetzen (vgl. zur Antragsrücknahme BGH, Beschluss vom 17. März 2005 - IX ZB 214/04 , NZI 2005, 399, 400 unter III.3.a; vom 22. September 2016 - IX ZB 50/15 , NZI 2017, 75 Rn. 5 f; vom 14. Juni 2018 - IX ZB 43/17 , NZI 2018, 700 Rn. 7; Fischer in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, InsO, 3. Aufl., § 287 a.F. Rn. 12; HK-InsO/Waltenberger, 9. Aufl., § 287 Rn. 31; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2019, § 287 Rn. 3; Uhlenbruck/Sternal, InsO, 15. Aufl., § 287 Rn. 28), solange über seinen Antrag auf Restschuldbefreiung noch nicht entschieden wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - IX ZB 221/09 , NZI 2011, 544 Rn. 7; BeckOK-InsO/Riedel, 2019, § 287 Rn. 16a), sofern nicht ein Gläubiger zuvor einen zulässigen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt hat ( BGH, Beschluss vom 14. Juni 2018 - IX ZB 43/17 , NZI 2018, 700 Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschluss vom 22. September 2016 - IX ZB 50/15 , NZI 2017, 75; Waltenberger aaO; Wenzel aaO Rn. 3a; Sternal, aaO Rn. 29; Riedel, aaO Rn. 16a f).
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(b) Eine besondere Schutzbedürftigkeit des am Insolvenzverfahren nicht teilnehmenden oder seine Forderung erst nach dem Schlusstermin anmeldenden Insolvenzgläubigers ist nicht anzuerkennen. Infolge der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ( § 30 Abs. 1 , § 9 Abs. 1 InsO ) ist jeder Gläubiger grundsätzlich in der Lage, von der Insolvenz eines Schuldners Kenntnis zu nehmen. Dadurch wird der Gläubiger in den Stand gesetzt, seine Forderung rechtzeitig anzumelden. Im Blick auf die seit 1999 eröffnete Möglichkeit der Restschuldbefreiung gemäß §§ 286 ff InsO müssen Gläubiger seither verstärkt damit rechnen, dass auch ihr Schuldner einen Insolvenzantrag stellt ( BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - IX ZR 24/10 , WM 2011, 271 Rn. 21). Weiter müssen sie seit der Änderung des § 302 Nr. 1 InsO zum 1. Dezember 2001 damit rechnen, dass ihre Forderungen nach § 301 Abs. 1 InsO von der Restschuldbefreiung erfasst werden, wenn sie diese nicht unter Angabe des qualifizierten Rechtsgrundes rechtzeitig anmelden. Vorliegend hatte die Widerbeklagte infolge der öffentlichen Bekanntmachung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht nur die Möglichkeit der Kenntnisnahme, sondern durch die Aufforderung des Insolvenzverwalters vom 16. März 2011, ihre Forderung anzumelden, sogar positive Kenntnis.
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(c) Der Senat hat die Feststellung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen, dass das Anmeldungsschreiben erst nach dem 20. August 2012 beim Insolvenzverwalter eingegangen ist. Die dagegen gerichtete Verfahrensrüge, mit der die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe den Vortrag der Widerbeklagten übergangen, das Schreiben vom 20. August 2012 vorab per Telefax an den Insolvenzverwalter übermittelt zu haben ( Art. 103 Abs. 1 GG ), hat keinen Erfolg. Von einer Begründung wird nach § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
Kayser
Gehrlein
Grupp
Möhring
Schoppmeyer
Von Rechts wegen