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  • 20.02.2020 · IWW-Abrufnummer 214279

    Amtsgericht Menden: Beschluss vom 08.08.2019 – 2 M 793/19

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Menden

    Beschluss vom 08.08.2019


    Tenor:

    Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Zwangsvollstreckung nicht aus dem Grunde der fehlenden Zulässigkeit aufgrund der Nichtverwendung des nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 GVFV i. V. m. Anlage 1 vorgegebenen Formulars abzulehnen.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

    Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.

    Gründe

    I.

    Die Gläubigerin wendet sich in ihrer Erinnerung gegen die Ablehnung der Zwangsvollstreckung des zuständigen Gerichtsvollziehers.

    Die Gläubigerin begehrt die Durchführung der Zwangsvollstreckung aufgrund mit Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 15.06.2018, Az.: 18-0653710-0-3, und Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Menden vom 09.01.2019, Az. 4 C 201/18, titulierter Ansprüche gegen den Schuldner.

    Die Gläubigerin fügte ihrem Antrag auf Durchführung der Zwangsvollstreckung eine Forderungsaufstellung bei ohne das nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 GVFV vorgesehene Formular zu verwenden. Der Gerichtsvollzieher lehnte, nachdem er die Gläubigerin zur Behebung dieses aus seiner Sicht bestehenden Mangels aufgefordert hatte, die Zwangsvollstreckung aufgrund der fehlenden Verwendung des oben genannten Formulars ab.

    Die Gläubigerin ist der Ansicht, dass sie die ihr aufgrund von Zahlungseingängen noch zustehende(n) Forderung(en) nicht nachvollziehbar in das Formular eintragen könne, sodass sie berechtigt sei, dem Zwangsvollstreckungsantrag eine eigenständige Forderungsaufstellung beizulegen.

    Der Gerichtsvollzieher ist der Ansicht, dass die Gläubigerin zur Nutzung des nach Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 Nr. 2 GVFV vorgegebenen Formulars verpflichtet sei, da es ihr möglich sei, im Formular den Punkt "Restforderung" zu nutzen.

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten sowie der Sonderakte des Gerichtsvollziehers P1 Bezug genommen.

    II.

    Die Erinnerung ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

    Das Amtsgericht Menden ist insbesondere das sachlich und örtlich zuständige Gericht (§§ 802, 766 Abs. 1 S. 1, 764 Abs. 2 ZPO). Die Erinnerung ist gemäß § 766 Abs. 2 ZPO statthaft, da sich die Gläubigerin gegen die Ablehnung des Vollstreckungsauftrags durch den P1 wendet. Auch liegen im Übrigen die Zulässigkeitsvoraussetzungen vor.

    Die Erinnerung ist auch begründet. Der Antrag kann nicht mit der Begründung, er sei nicht formgerecht eingereicht worden, zurückgewiesen werden.

    Die Gläubigerin durfte gemäß § 2 Abs. 2 GVFV ihre Forderung durch Verwenden einer selbst erstellten Anlage aufstellen. Danach können zusätzliche Anlagen verwendet werden, soweit für den beabsichtigten Vollstreckungsauftrag in dem Formular keine zweckmäßige Möglichkeit zur Eintragung vorgesehen ist.

    Dies ist vorliegend der Fall. Das nach Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 GVFV vorgegebene Formular bietet für den von der Gläubigerin gestellten Antrag im Rahmen der Forderungsaufstellung keine umfassende Eintragungsmöglichkeit, weshalb sie ihrem Antrag eine selbst erstellte Anlage beifügen durfte.

    Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung unter anderem wegen eines titulierten Zahlungsanspruchs, der ausweislich der Forderungsaufstellung durch mehrere Teilzahlungen teilweise erfüllt worden ist. Das Formular bietet insofern keine hinreichende Möglichkeit, bei mehreren Teilzahlungen auf den titulierten Anspruch, die geschuldeten Zinsen aus unterschiedlichen Beträgen einzutragen. Insoweit unterscheidet sich der Fall von dem der Entscheidung des BGH vom 26.09.2018, Az.: VII ZB 56/16, da in diesem - soweit ersichtlich - keine Teilzahlungen auf die Hauptforderung erfolgten.

    RechtsgebietGerichtsvollzieherformularVorschriften§ 1 GVFV