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  • 27.03.2020 · IWW-Abrufnummer 214994

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 20.02.2020 – I ZB 68/19


    Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Prof. Dr. Schaffert, die Richterinnen Pohl und Dr. Schmaltz und den Richter Odörfer
    beschlossen:

    Tenor:

    Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 26. Juni 2019 unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als die sofortige Beschwerde der Schuldnerin auch hinsichtlich der zugunsten des Gläubigers festgesetzten 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG zurückgewiesen worden ist.

    Im Umfang der Aufhebung wird der Beschluss des Landgerichts Kiel vom 25. Oktober 2018 auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin abgeändert und werden die zu erstattenden Kosten auf 465,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 9. Oktober 2017 festgesetzt.

    Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.



    Gründe

    1


    I. Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin aus einem rechtskräftigen Auskunftstitel die Zwangsvollstreckung gemäß § 888 ZPO .


    2


    Mit Beschluss vom 27. Januar 2015 wurde auf Antrag des Gläubigers erstmals ein Zwangsgeld festgesetzt. Weitere Zwangsgelder wurden vom Landgericht am 15. Juli 2016 und am 27. Oktober 2016 festgesetzt. Die sofortigen Beschwerden der Schuldnerin blieben ohne Erfolg. In den sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren wurden zugunsten des Gläubigers jeweils eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG für das Verfahren erster Instanz und eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG für das Verfahren der sofortigen Beschwerde nebst Auslagenpauschalen und Umsatzsteuer festgesetzt.


    3


    Auf den Antrag des Gläubigers vom 14. März 2017 setzte das Landgericht mit Beschluss vom 28. August 2017 ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 20.000 € fest und legte der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens nach einem Streitwert von 800.000 € auf. Die sofortige Beschwerde wies das Beschwerdegericht auf Kosten der Schuldnerin nach einem Streitwert von 20.000 € zurück. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Oktober 2018 setzte das Landgericht zugunsten des Gläubigers antragsgemäß eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG (aus einem Streitwert von 800.000 €) und eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG (aus einem Streitwert von 20.000 €) nebst Auslagenpauschalen und Umsatzsteuer fest. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist ohne Erfolg geblieben.


    4


    II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Festsetzung der Verfahrensgebühren für beide Instanzen des Zwangsmittelverfahrens stehe nicht entgegen, dass im Rahmen der vorangegangenen Zwangsgeldfestsetzungen bereits dreimal entsprechende Gebühren zugunsten des Gläubigers festgesetzt worden seien. Die Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG stelle klar, dass Beschwerde- und Erinnerungsverfahren grundsätzlich eine besondere Angelegenheit bildeten. Hinsichtlich des Verfahrens in erster Instanz sei nach § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG auch die wiederholte Beantragung von Zwangsmitteln zur Erwirkung derselben nicht vertretbaren Handlung jeweils eine besondere Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne. Gegen diese Beurteilung richtet sich die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin, mit der sie ihren Antrag weiterverfolgt, den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Oktober 2018 aufzuheben und die Kosten des Verfahrens dem Gläubiger aufzuerlegen.


    5


    III. Die Rechtsbeschwerde ist nur im Umfang ihrer Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft und zulässig ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 Satz 2 ZPO ; dazu unter III 1). Soweit sie zulässig ist, hat sie auch in der Sache Erfolg (dazu unter III 2).


    6


    1. Die Rechtsbeschwerde ist teilweise mangels Zulassung unzulässig.


    7


    a) Das Beschwerdegericht kann die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO auf Teile des Streitstoffs beschränken. Die Beschränkung muss nicht im Tenor des Beschlusses angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Allerdings verlangt der Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfGE 108, 341, 349 [BVerfG 07.10.2003 - 1 BvR 10/99] [juris Rn. 25]), dass sich in diesem Fall die Beschränkung den Entscheidungsgründen eindeutig entnehmen lässt. Das ist der Fall, wenn die Rechtsfrage, zu deren Klärung das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, bei mehreren Streitgegenständen nur für einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulassungsgrunds regelmäßig die eindeutige Beschränkung der Zulassung auf diesen Gegenstand zu sehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. April 2011 - II ZB 14/10 , NJW 2011, 2371 Rn. 5). So verhält es sich hier.


    8


    b) Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil es die Auslegung von § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG für klärungsbedürftig hält. Damit hat es die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die Entscheidung über die zur Festsetzung angemeldete 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG für die erste Instanz beschränkt. Die Verpflichtung der Schuldnerin, für das Verfahren der sofortigen Beschwerde die 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG zu begleichen, folgt nach dem Beschwerdegericht aus § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG und stellt einen von der Zulassungsfrage unabhängigen Teil des im Kostenfestsetzungsverfahren zu beurteilenden Streitstoffs dar.


    9


    c) Diese Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde ist wirksam. Die Zulassung kann auf einen tatsächlich oder rechtlich selbstständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand einer gesonderten Festsetzung sein oder auf den die Beschwerdeführerin ihr Rechtsmittel beschränken könnte (vgl. BGH, NJW 2011, 2371 [BGH 12.04.2011 - II ZB 14/10] Rn. 7 mwN). Das unterliegt hinsichtlich der hier zur Erstattung angemeldeten Kostenposition keinem Zweifel.


    10


    2. Soweit die Rechtsbeschwerde zulässig ist, hat sie in der Sache auch Erfolg. Dem Gläubiger steht entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts für den wiederholten Zwangsmittelantrag keine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG zu.


    11


    a) Die Höhe der Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gemäß Nr. 3309 VV RVG beträgt die Verfahrensgebühr für die Zwangsvollstreckung 0,3. Diese Gebühr entgilt nach § 15 Abs. 1 RVG grundsätzlich die gesamte anwaltliche Tätigkeit vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit. Dieser Vorschrift gehen allerdings die als besondere Angelegenheit geregelten Fälle des § 18 RVG als Sonderregelung vor (vgl. Toussaint in Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 49. Aufl., § 15 RVG Rn. 6). Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG stellt jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch diese vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zur Befriedigung des Gläubigers eine besondere Angelegenheit dar. Die weiteren Nummern behandeln besondere Vollstreckungsmaßnahmen (vgl. Rohn in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl., § 18 Rn. 4). Nach § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG stellt das Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel ( § 888 ZPO ) eine besondere Angelegenheit dar.


    12


    b) Die Frage, ob die wiederholte Beantragung von Zwangsmitteln zur Erwirkung derselben nicht vertretbaren Handlung jeweils eine besondere Angelegenheit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG darstellt, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden und im Schrifttum umstritten.


    13


    aa) Nach der überwiegenden Meinung löst ein wiederholter Zwangsmittelantrag keine neue Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG aus (vgl. LG Mannheim, NJOZ 2008, 1462; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl., VV 3309 Rn. 290; Pankatz in Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., § 18 Rn. 40; Bräuer in Bischof/Jungbauer, RVG, 8. Aufl., § 18 Rn. 37; BeckOK.RVG/Hofmann/Schneider, 46. Edition [Stand 1. Dezember 2019], VV 3309 Rn. 37; Rohn in Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl., § 18 Rn. 91; Mock/N. Schneider/Volpert in Schneider/Wolf, RVG, 8. Aufl., § 18 Rn. 144; Göttlich/Mümmler, RVG, Z 2.14; Zöller/Seibel, ZPO, 33. Aufl., § 888 Rn. 18; Bartels in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 888 Rn. 43; Saenger/Kießling, ZPO, 8. Aufl., § 888 Rn. 26; MünchKomm.ZPO/Gruber, 5. Aufl., § 888 Rn. 35; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 888 Rn. 40; Walker/Koranyi in Schuschke/Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl., § 888 Rn. 56; Hansens,RVGreport 2008, 23 f.; Hess, JurisPR.WettbR, 12/2007, Anm. 6). Diese Ansicht stellt auf den Wortlaut des § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG ab, der vom "Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung" spreche und sich von der Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG zur Zwangsvollstreckung gemäß § 890 ZPO unterscheide, die "jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld" als besondere Angelegenheit einstufe. Die unterschiedliche Behandlung sei gerechtfertigt, weil im Falle der Unterlassungsvollstreckung jeweils neue Verstöße geltend gemacht würden. Der wiederholt nach § 888 ZPO vorgehende Gläubiger begehre dagegen mit jedem Zwangsmittelantrag die Erfüllung seines gleichbleibenden Vollstreckungsziels (vgl. LG Mannheim, NJOZ 2008, 1462, 1464 f. [juris Rn. 21 f.]).


    14


    bb) Die Gegenansicht sieht in jedem neuen Antrag eine neue Angelegenheit (vgl. BeckOK.RVG/v. Seltmann, 46. Edition [Stand 1. Dezember 2018], § 18 Rn. 63; Rohn in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. [seit der 5. Aufl.], § 18 Rn. 93; Römermann in Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 18 Rn. 76; Toussaint in Hartmann/Toussaint aaO § 18 RVG Rn. 29; Thiel in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 18 RVG Rn. 17). Soweit sie begründet wird, stellt sie darauf ab, dass die jeweilige Angelegenheit bereits mit der Ahndung oder Zurückweisung des Antrags ende (Römermann in Hartung/Römermann/Schons aaO § 18 Rn. 76).


    15


    c) Der zuerst genannten Ansicht ist zuzustimmen. Die mehrfache Beantragung von Zwangsmitteln im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO stellt eine einzige besondere Angelegenheit im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG zur Erzwingung einer bestimmten Handlung dar.


    16


    aa) Mit Recht bezieht sich diese Meinung auf den Wortlaut des § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG , der dafür spricht, das gesamte Verfahren der Vollstreckung nach § 888 ZPO als Einheit zu sehen, das pauschal alle Tätigkeiten abdeckt, einschließlich der mehrfachen Erwirkung der Verurteilung zu Zwangsgeld oder Zwangshaft (vgl. Göttlich/Mümmler aaO Z 2.14). Im Gegensatz zur Vollstreckung nach § 890 ZPO , die gebührenrechtlich in § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG geregelt ist und für die "jede Verurteilung zu einem Ordnungsgeld" als besondere Angelegenheit ausgestaltet ist, bildet nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG "das Verfahren" zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel nach § 888 ZPO eine besondere Angelegenheit (vgl. LG Mannheim, NJOZ 2008, 1462, 1464 [juris Rn. 21]).


    17


    bb) Diese Meinung wird gestützt von der historischen Auslegung.


    18


    (1) Die Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG geht zurück auf die Gebührenordnung für Rechtsanwälte (RAGebO) aus dem Jahr 1879 in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Juli 1927 (RGBl. I, S. 162). In §§ 31 bis 36 RAGebO fanden sich Regelungen für die in der Zwangsvollstreckung anfallenden Gebühren. Die Grundregel in § 31 Abs. 1 RAGebO bestimmte, dass in der Zwangsvollstreckung jede Vollstreckungsmaßnahme zusammen mit den durch dieselbe vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zu der durch die Maßregel zu erlangenden Befriedigung des Gläubigers eine Instanz bildete. Für die Zwangsvollstreckung auf Unterlassung oder Duldung ( § 890 ZPO ) war in § 33 Abs. 2 RAGebO vorgesehen, dass jede Verurteilung zu einer Strafe den Schluss der Instanz bildete. Nach § 33 Abs. 3 RAGebO gehörte die Erwirkung der einer Verurteilung vorausgehenden Strafandrohung zur Instanz der Hauptsache; nur dem Rechtsanwalt, der diese Instanz nicht geführt hatte, stand eine Gebühr zu. Für die Vollstreckung nach § 888 ZPO bestimmte die Vorschrift des § 34 RAGebO, dass bei Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Geldstrafe oder Haft das gesamte Verfahren eine Instanz bildete.


    19


    (2) Diese in der Gebührenordnung für Rechtsanwälte aus dem Jahr 1927 angelegte unterschiedliche Behandlung der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO einerseits und nach § 888 ZPO andererseits setzte sich in umgekehrter Reihenfolge in den Regelungen des § 58 Abs. 3 Nr. 8 und 9 BRAGO in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung und jetzt des § 18 Abs. 1 Nr. 13 und 14 RVG fort. Auch wenn anders als in § 34 RAGebO in den neuen Vorschriften nicht mehr vom "gesamten Verfahren" die Rede ist, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass damit eine inhaltliche Änderung einhergehen sollte (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften BTDrucks. II/2545, S. 248 [zu § 57 BRAGO]).


    20


    (3) Unter Geltung von § 34 RAGebO war es - soweit ersichtlich - einhellige Auffassung, dass auch dann, wenn eine erneute Festsetzung von Zwangsmitteln nach § 888 ZPO erforderlich wurde, im Gegensatz zur Vollstreckung nach § 890 ZPO diese hinsichtlich der Anwaltsgebühren mit dem ersten Zwangsmittelantrag eine einzige Angelegenheit ("Instanz") darstellte; der Anwalt oder die Anwältin erhielt also nur einmal eine Gebühr (vgl. Busch/Krieg, RAGebO, 13. Aufl. [1929], § 34 Rn. 3; Friedlaender/Friedlaender, RAGebO, 9. Aufl. [1932], § 34 Rn. 2 f.; Danielcik/von Medem, RAGebO [1936], § 34 Rn. 1; Rittmann/Wenz, GKG und RAGebO, 19. Aufl. [1943], § 34 RAGebO Rn. 1; Gerold, RAGebO [Nachtrag, 1953], § 34 Rn. 1; Baumbach/Lauterbach, Kostengesetze, 13. Aufl. [1956], § 34 Rn. 1 mit dem Vermerk "allg. M."). Zur Begründung wurde darauf hingewiesen, dass nur der Zwang zu einer (einzigen) bestimmten Handlung, wenn auch durch verschiedene Zwangsmaßregeln, in Frage stehe (vgl. Friedlaender/Friedlaender aaO § 34 Rn. 2).


    21


    cc) Die Anknüpfung an "das Verfahren" in § 18 Abs. 1 Nr. 13 einerseits und "jede Verurteilung" in § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG andererseits ist im Regelfall auch sachlich gerechtfertigt. Sie beruht auf den Unterschieden zwischen der Zwangsvollstreckung zur Erzwingung einer nicht vertretbaren Handlung nach § 888 ZPO und der Unterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO .


    22


    (1) Bei der Vollstreckung nach § 888 ZPO begehrt der Gläubiger mit jedem Zwangsmittelantrag die Erfüllung derselben Verpflichtung des Schuldners (vgl. Hansens,RVGreport 2008, 23, 24). Das einheitliche Vollstreckungsziel - hier: die Auskunftserteilung - bleibt dasselbe, so dass sich die Zwangsmittelanträge auch nach ihrem konkreten Zweck im Gesamtzusammenhang der Zwangsvollstreckung nicht unterscheiden (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. September 2018 - I ZB 120/17 , WM 2019, 33 Rn. 17; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. November 2004 - IXa ZB 77/04 , NJW-RR 2005, 706, 707 [juris Rn. 7 f.]). Das "Verfahren zur Ausführung der Zwangsvollstreckung auf Vornahme einer Handlung durch Zwangsmittel" ist erst mit der (vollständigen) Vornahme der Handlung durch den Schuldner beendet (Mock/N. Schneider/Volpert in Schneider/Wolf aaO § 18 Rn. 144).


    23


    (2) Bei der Unterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO macht der Gläubiger dagegen neue Verstöße gegen das Unterlassungsgebot in der Zwangsvollstreckung geltend, die er jeweils darzulegen hat. Das Vollstreckungsziel stellt sich dabei nur dem Anschein nach als gleichbleibend dar, erscheint aber bei jedem Verstoß in einem neuen Gewand. Die Ordnungsmittelanträge richten sich jeweils gegen einen spezifischen Verstoß. Sie haben damit jeweils eine andere Zielrichtung, so dass sich ein neuer Antrag auch nicht als Fortsetzung des vorhergehenden Antrags mit demselben Ziel der Befriedigung darstellt (vgl. dazu BGH, WM 2019, 33 [BGH 20.09.2018 - I ZB 120/17] Rn. 11). Zudem ist das Vollstreckungsziel der Unterlassung nach der Beendigung eines Verstoßes bis zum nächsten Verstoß tatsächlich und vollumfänglich erreicht. Damit ist die Vollstreckungsmaßnahme - wenn auch gegebenenfalls nur vorläufig - abgeschlossen.


    24


    (3) Der Umstand, dass Zwangsmittelanträge vergleichbaren Aufwand wie Ordnungsmittelanträge nach § 890 ZPO mit sich bringen können, steht der Unterscheidung in § 18 Abs. 1 Nr. 13 und 14 RVG zwischen der Vollstreckung nach § 888 ZPO einerseits und der Unterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO andererseits nicht entgegen. Dadurch kann zwar die sachliche Rechtfertigung der Regelung in § 18 Abs. 3 Nr. 13 RVG im Einzelfall in Frage gestellt werden. Insoweit wäre es aber Aufgabe des Gesetzgebers, diese Unterscheidung zu überdenken. Einer Angleichung der gebührenrechtlichen Behandlung der beiden Vollstreckungsarten im Wege der Auslegung stehen der Wortlaut und die Gesetzeshistorie entgegen.


    25


    IV. Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden ( § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO ).


    26


    Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin ist die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben, soweit die sofortige Beschwerde der Schuldnerin auch hinsichtlich der zugunsten des Gläubigers festgesetzten 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG für das Verfahren erster Instanz zurückgewiesen worden ist. Der wiederholte Zwangsmittelantrag vom 14. März 2017 löst keine weitere Gebühr für das Verfahren in erster Instanz aus. Die weitergehende Rechtsbeschwerde ist wegen der wirksam beschränkten Zulassung als unzulässig zu verwerfen.


    27


    Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist deshalb der Beschluss des Landgerichts Kiel vom 25. Oktober 2018 im Umfang der Aufhebung abzuändern und sind die zu erstattenden Kosten auf 465,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB hieraus seit dem 9. Oktober 2017 festzusetzen.


    28


    Der Festsetzung der vollen 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG steht die Bindung an den Antrag gemäß § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht entgegen. Der Gläubiger hat in seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 7. Oktober 2017 zwar die beantragte 0,5-Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 20.000 € statt mit 371 € mit 222,60 € beziffert, was einer 0,3-Verfahrensgebür entspricht. In den Grenzen des begehrten Gesamtbetrags, der sich hier auf 1.780,84 € belief, können jedoch einzelne nicht beantragte Positionen an Stelle beantragter, aber unbegründeter Einzelposten zuerkannt werden (vgl. Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl., § 104 Rn. 23; BeckOK.ZPO/Jaspersen, 35. Edition [Stand 1. Januar 2020], § 104 Rn. 27, jeweils mwN).


    29


    V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO .


    Koch
    Schaffert
    Pohl
    Schmaltz
    Odörfer

    VorschriftenNr. 3309 VV RVG, § 247 BGB, § 888 ZPO, Nr. 3500 VV RVG, § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG, § 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO, Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 ZPO, § 2 Abs. 2 Satz 1 RVG, § 15 Abs. 1 RVG, § 18 RVG, § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG, § 18 Abs. 1 Nr. 14 RVG, § 890 ZPO, § 18 Abs. 1 Nr. 13 und 14 RVG, § 18 Abs. 3 Nr. 13 RVG, § 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO, § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO