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  • 16.06.2020 · IWW-Abrufnummer 216226

    Bundesgerichtshof: Urteil vom 20.05.2020 – IV ZR 124/19

    Bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne von § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG unterliegt die Vorausabtretung des mit dem Eintritt des Versorgungsfalles fälligen Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung nicht dem Verbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG.


    Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Felsch, Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Götz auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 2020
    für Recht erkannt:

    Tenor:

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart - 7. Zivilsenat - vom 4. April 2019 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die unterbliebene Berücksichtigung von Ansprüchen aus anderen Versicherungsverträgen als denjenigen mit den Endziffern 729 und 737 wendet. Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

    Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt der Kläger.



    Tatbestand

    1


    Der Kläger nimmt den beklagten Versicherer als Drittschuldner in Anspruch nach Pfändung und Überweisung von Ansprüchen des Schuldners aus Lebensversicherungen, die dieser zuvor der Streithelferin der Beklagten abgetreten hatte.


    2


    Der damalige Arbeitgeber des Schuldners schloss 1981 für diesen zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung zwei Lebensversicherungsverträge mit den Endziffern 729 und 737 bei der Beklagten ab und übertrug diese Verträge nach dessen Ausscheiden mit Wirkung zum 1. November 1991 auf den Schuldner. Dieser trat die Ansprüche aus beiden Verträgen am 16. Dezember 1991 und 7. April 1998 - jeweils unter Anzeige an die Beklagte - zur Sicherheit an die Streithelferin ab.


    3


    Am 6. Juni 2002 erwirkte der Kläger einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner, am 26. August 2002 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der Beklagten zugestellt am 9. September 2002, der sich unter anderem auf sämtliche Ansprüche des Schuldners aus den Versicherungsverträgen mit den Endziffern 729 und 737 erstreckte.


    4


    Nach dem Vertragsende zum 1. Dezember 2017 zahlte die Beklagte die Ablaufleistungen der Verträge an die Streithelferin aus.


    5


    Der Kläger hält die Abtretungen an die Streithelferin für unwirksam gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG, die Pfändungen hingegen für wirksam. Seine zuletzt auf Zahlung von 33.937,78 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Klageantrag weiter.




    Entscheidungsgründe

    6


    Die Revision hat keinen Erfolg.


    7


    I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts, dessen Entscheidung unter anderem in NJW-RR 2019, 1175 veröffentlicht ist, steht dem Kläger kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Abtretung der künftigen Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus den Verträgen mit den Endziffern 729 und 737 habe nicht gegen § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG verstoßen, weshalb die spätere Pfändung ins Leere gegangen sei.


    8


    Die Verfügungsbeschränkung des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG gelte nur für die Versorgungsanwartschaft, erfasse aber nicht den Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme im Versicherungsfall. Die zur Pfändbarkeit künftiger Forderungen auf die Versicherungsleistung ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greife auch hinsichtlich deren Abtretbarkeit. Selbst eine teilweise Unwirksamkeit der Abtretung oder Übertragung im Hinblick auf gegenwärtige Rechte habe aufgrund der Interessenlage von Schuldner und Streithelferin nicht gemäß § 139 BGB die Unwirksamkeit der Abtretung der künftigen Forderungen zur Folge.


    9


    Soweit der Kläger seinen Anspruch nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz auf die Pfändung von Ansprüchen aus weiteren Versicherungsverträgen gestützt habe, habe das Landgericht diesen Vortrag zu Recht gemäß § 296a ZPO unberücksichtigt gelassen. Das damit im Berufungsverfahren neue Vorbringen sei nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Es handle sich überdies um eine nach § 533 Nr. 2 ZPO unzulässige Klageänderung.


    10


    II. Die Revision ist nur teilweise zulässig. Soweit sie zulässig ist, ist sie nicht begründet.


    11


    1. Nicht statthaft und damit unzulässig ist die Revision, soweit sie rügt, das Berufungsgericht habe das Begehren des Klägers, seine Forderung auf Ansprüche aus anderen Versicherungsverträgen als diejenigen mit den Endziffern 729 und 737 zu stützen, zu Unrecht unberücksichtigt gelassen. Wie die Revisionserwiderung zu Recht geltend macht, hat das Berufungsgericht die Revision insoweit nicht zugelassen.


    12


    Das Berufungsgericht hat im Tenor seines Urteils die Revision zugelassen, ohne dort den Umfang der Zulassung einzuschränken. Auch bei uneingeschränkter Zulassung der Revision im Tenor kann sich eine wirksame Beschränkung aus den Gründen ergeben (Senatsbeschlüsse vom 17. März 2010 - IV ZR 92/07, juris Rn. 7; vom 13. Januar 2010 - IV ZR 28/09, VersR 2010, 903 Rn. 3; jeweils m.w.N.). Das ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant angesehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (BGH, Urteil vom 30. Juli 2019 - VI ZR 486/18, ZIP 2019, 1867 Rn. 15).


    13


    So liegt es hier. Die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant erachtete Frage, ob die Abtretung künftiger Ansprüche auf die Versicherungsleistung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG, § 134 BGB unwirksam ist, stellt sich hinsichtlich der vom Berufungsgericht unberücksichtigt gelassenen Versicherungsverträge nicht; die daraus erwachsenden Ansprüche sind nach dem Vorbringen des Klägers nicht an die Streithelferin abgetreten worden.


    14


    2. Soweit die Revision zulässig ist, hält die angefochtene Entscheidung rechtlicher Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der vom Kläger erwirkte Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Auszahlung der Ablaufleistungen ins Leere gegangen ist, weil der Schuldner diese Ansprüche zuvor wirksam an die Streithelferin abgetreten hatte (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2001 - IV ZR 47/01, NJW 2002, 755 unter II 3 a [juris Rn. 16]).


    15


    Bei einer zur betrieblichen Altersversorgung abgeschlossenen Direktversicherung im Sinne von § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG unterliegt die Abtretung des mit dem Eintritt des Versorgungsfalles fälligen Anspruchs auf Auszahlung der Versicherungsleistung nicht dem Verbot des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG. Die vom Schuldner erklärte Abtretung der Ansprüche an die Streithelferin war, soweit sie sich nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auf die Ansprüche auf Auszahlung der jeweiligen Ablaufleistung bezog, nicht wegen Verstoßes gegen dieses Verbot nichtig (§ 134 BGB).


    16


    a) Nach § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG, der seit seinem Inkrafttreten insoweit im Wesentlichen unverändert gilt, darf der ausgeschiedene Arbeitnehmer die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert aufgrund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; vielmehr wird der Vertrag im Falle einer Kündigung in eine prämienfreie Versicherung um gewandelt (§ 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG).


    17


    Durch diese Bestimmungen soll im Rahmen des rechtlich Möglichen die bestehende Anwartschaft für den Versorgungszweck erhalten bleiben, das heißt verhindert werden, dass der Arbeitnehmer die Anwartschaft liquidiert und für andere Zwecke verwendet (Senatsurteil vom 8. Juni 2016 - IV ZR 346/15, VersR 2016, 974 Rn. 28; BGH, Beschluss vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, VersR 2011, 371 Rn. 6). Mit diesen Verfügungsbeschränkungen korrespondiert ein Pfändungsverbot, § 851 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2013 - IX ZR 165/13, VersR 2014, 487 Rn. 2).


    18


    b) Allerdings gilt die Vorschrift des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG nicht mehr, wenn die Versorgungsanwartschaft zum Vollrecht ersta rkt ist (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - VII ZB 16/08, NJW-RR 2009, 211 Rn. 9; Rolfs in Blomeyer/Otto/Rolfs, BetrAVG 7. Aufl. § 2 Rn. 279; Krois, EWiR 2011, 169, 170; ebenso zu § 97 EStG Dietzel, NZI 2018, 164; Fischer in Kirchhof, EStG 19. Aufl. § 97 Rn. 2). Die Norm enthält keine gesetzgeberische Entscheidung darüber, in welchem Umfang der Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalles tatsächlich in den Genuss der Alterssicherung kommen soll. Ist der Versorgungsfall eingetreten, richtet sich der Schutz des Schuldners nicht mehr nach § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG, sondern nach den allgemeinen Pf ändungsschutzvorschriften (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, VersR 2019, 571 Rn. 23 m.w.N.). Demgemäß ist der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Direktversicherung vor Eintritt des Versicherungsfalles als zukünftige Forderung pfändbar (BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 2014 - IX ZB 69/12, VersR 2015, 498 Rn. 8; vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, VersR 2011, 371 Rn. 8 ff.). Daraus folgt zugleich, dass § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG auch einer Vorausabtretung dieses Anspruchs durch den mit unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Arbeitnehmer nicht entgegensteht (so neben dem Berufungsgericht auch OLG Saarbrücken VersR 2019, 1038, 1039 ff. [juris Rn. 21 ff.]).


    19


    c) Soweit die Revision unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Urteil vom 12. Oktober 2012 - 10 U 1151/11, juris Rn. 34 ff.) hiergegen einwendet, dass ein derart eingeschränktes Verständnis des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG weder mit dessen Wortlaut noch Zweck zu vereinbaren sei, trifft dies nicht zu.


    20


    Das Recht auf den Rückkaufswert ist zwar nur eine andere Erscheinungsform des Rechts auf die Versicherungssumme. Gleichwohl sind der Anspruch auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall und der Anspruch auf den Rückkaufswert nach Kündigung aber keine Teile eines einheitlichen Anspruchs, sondern zwei getrennte Ansprüche (Senatsurteil vom 28. April 2010 - IV ZR 73/08, BGHZ 185, 252 Rn. 37; BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, VersR 2019, 571 Rn. 21). Vor diesem Hintergrund legt - anders als die Revision meint - bereits der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG mit seiner Bezugnahme auf das Deckungskapital nahe, dass der Abtretungsausschluss nicht sämtliche vertraglichen Ansprüche betrifft, sondern in zeitlicher Hinsicht auf den Schutz der Anwartschaft abzielt. Eben dies war vom Gesetzgeber beabsichtigt (vgl. BT-Drucks. 7/1281 S. 23 und 26) und gerade deshalb wurde § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG um die Beschränkung des § 2 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG ergänzt (vgl. hierzu Senatsurteil vom 8. Juni 2016 - IV ZR 346/15, VersR 2016, 974 Rn. 28; BT-Drucks. 7/2843 S. 7). Wortlaut, Systematik und Zweck verdeutlichen damit, dass ein allumfassender Schutz der Versorgung des Arbeitnehmers mit den Bestimmungen in § 2 Abs. 2 BetrAVG nicht verbunden ist, sondern dessen Verfügungsmacht nur in bestimmter Hinsicht sachlich beschränkt wird (vgl. Senatsurteil vom 8. Juni 2016 aaO Rn. 21 ff.). Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts Koblenz (aaO Rn. 38), die Anwartschaft dürfe dem Versicherungsnehmer nicht lediglich als leere Hülle verblei ben, schützt § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG den Arbeitnehmer nach dem vom Gesetzgeber gewählten Regelungskonzept nicht davor, dass mit dem Erstarken der Versorgungsanwartschaft zum Vollrecht tatsächlich nicht er, sondern aufgrund vorangegangener Abtretung der Zessionar in den Genuss der Versicherungssumme kommt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2018 aaO Rn. 23).


    21


    d) Etwas anderes ergibt sich nicht aus rechtlichen Unterschieden zwischen einer Vorausabtretung und einer Pfändung (so aber OLG Koblenz, Urteil vom 12. Oktober 2012 - 10 U 1151/11, juris Rn. 36 ff.). Vielmehr besteht grundsätzlich ein Gleichlauf von Abtretungs- und Pfändungsverboten. Gemäß § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterwo rfen, als sie übertragbar ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2018 - IX ZB 8/17, VersR 2019, 571 Rn. 20; vom 11. November 2010 - VII ZB 87/09, VersR 2011, 371 Rn. 7). Umgekehrt kann eine Forderung nach § 400 BGB nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.


    22


    e) Erfolglos wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die umfassend zu verstehende, also gegenwärtige und zukünftige Ansprüche und Rechte einbeziehende Abtretung sei nicht gemäß § 139 BGB insgesamt nichtig, selbst wenn das Rechtsgeschäft zum Teil mit § 2 Abs. 2 BetrAVG unvereinbar gewesen sei.


    23


    Nach § 139 BGB ist, wenn ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig ist, das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Maßgebend ist, welche Entscheidung die Parteien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten. Dies bedeutet in der Regel, dass die Parte ien das objektiv Vernünftige gewollt und eine gesetzeskonforme Regelung angestrebt haben (vgl. BGH, Urteile vom 30. Juni 2004 - VIII ZR 243/03, NJW 2004, 3045 unter II 1 b bb [juris Rn. 21]; vom 22. Mai 1996 - VIII ZR 194/95, NJW 1996, 2087 unter II 2 b [juris Rn. 21]). Dient die Abtretung - wie im Streitfall - der Sicherung von Ansprüchen des Zessionars, geht der hypothetische Parteiwille dahin, den Sicherungszweck soweit wie möglich zu fördern (Senatsurteil vom 18. November 2009 - IV ZR 39/08, r+s 2010, 71 Rn. 28).


    24


    Das Berufungsgericht stellt revisionsrechtlich bedenkenfrei darauf ab, dass diesem Interesse durch die Abtretung allein der künftigen Ansprüche noch gedient wird. Die Streithelferin hat hierdurch eine Sicherheit erlangt; dem Schuldner ist es ermöglicht worden, wenigstens die verfügbaren Sicherungsmittel einzusetzen (vgl. Senatsurteil vom 18. November 2009 aaO).


    25


    f) Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht hinreichende Feststellungen zum Versicherungsfall getroffen, und zwa r dahingehend, die Beklagte habe nach jeweiligem Vertragsende zum 1. Dezember 2017 die Ablaufleistungen in Höhe von 75.491,17 € (Endziffern 729) und 2.616,25 € (Endziffern 737) an die Streithelferin ausgezahlt.


    Felsch
    Prof. Dr. Karczewski
    Dr. Brockmöller
    Dr. Bußmann
    Dr. Götz

    Von Rechts wegen

    Vorschriften