27.07.2021 · IWW-Abrufnummer 223716
Bundesgerichtshof: Urteil vom 10.06.2021 – IX ZR 90/20
Ergeht ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss, erstreckt sich die Pfändung auf die Kosten der Zustellung des Beschlusses an den Schuldner und an die im Beschluss genannten Drittschuldner.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2021 durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl, die Richterin Dr. Selbmann und den Richter Dr. Harms
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 20. März 2020 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
1
Die Parteien streiten über die Zahlung der Kosten für die Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner und weitere Drittschuldner.
2
Die Klägerin erwirkte am 7. Januar 2019 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, durch den wegen einer titulierten Hauptforderung in Höhe von 2.958,94 € zuzüglich Zinsen und Kosten Forderungen ihres Schuldners gegen mehrere Drittschuldner gepfändet wurden. Die beklagte Bank, bei welcher der Schuldner ein Konto unterhielt, ist in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Drittschuldner zu 1 bezeichnet; bei den Drittschuldnern zu 2 und zu 3 handelt es sich um den Arbeitgeber des Schuldners und ein weiteres Bankinstitut. In dem unter Verwendung des amtlichen Formulars erlassenen Beschluss vom 7. Januar 2019 heißt es nach der Auflistung der Beträge, welche die Klägerin von dem Schuldner beanspruchen kann:
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Die Klägerin ließ den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unter Vermittlung der Geschäftsstelle des Vollstreckungsgerichts durch den Gerichtsvollzieher an die drei Drittschuldner und den Schuldner zustellen, wodurch Zustellungskosten in Höhe von 20,75 € für die Zustellung an die Beklagte am 21. Januar 2019, von 32,36 € für die Zustellung an den Drittschuldner zu 2 am 11. Februar 2019, von 20,75 € für die Zustellung an den Schuldner am 15. Februar 2019 und von 33,76 € für die Zustellung an den Drittschuldner zu 3 am 6. März 2019 entstanden.
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Am 23. Januar 2019 zahlte die Beklagte an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.914,75 €. Ein Betrag in Höhe von 20,49 € aus der Hauptforderung sowie die Zustellungskosten an den Schuldner und die Drittschuldner zu 2 und zu 3 in Höhe von insgesamt 86,87 € blieben offen.
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Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung des noch offen gebliebenen Betrags an die Klägerin verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landgericht als unzulässig verworfen, soweit die Beklagte zur Zahlung eines Betrags von 20,49 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, und im Übrigen zurückgewiesen.
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Mit ihrer vom Landgericht zugelassenen Revision will die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen, soweit sie zur Zahlung von mehr als 20,49 € verurteilt worden ist.
Entscheidungsgründe
7
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
8
Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ausgeführt: Die Klägerin sei aufgrund des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 7. Januar 2019 zur Einziehung eines Betrags von weiteren 86,87 € für entstandene Zustellungskosten berechtigt. Die Kosten der Zustellung an den Schuldner und die weiteren Drittschuldner zu 2 und zu 3 stellten notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung dar, welche gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beigetrieben werden könnten. Der Klägerin sei es nicht verwehrt, durch mehrere gleichzeitige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu versuchen, ihre Forderungen beizutreiben. Hierbei sei die von der Klägerin gewählte Vorgehensweise, mit einem einheitlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen mehrere Drittschuldner vorzugehen, nicht zu beanstanden; vielmehr wären die bei der Beantragung selbständiger Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse für die Pfändung bei verschiedenen Drittschuldnern entstehenden Mehrkosten nicht notwendig und deswegen nicht erstattungsfähig. In dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 7. Januar 2019 werde im Anschluss an die im Einzelnen genannten Beträge, welche die Klägerin von dem Schuldner beanspruchen könne, ausgeführt, dass die Pfändung auch "wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss" stattfinde. Durch diese Formulierung seien die entstandenen Kosten sowohl für die Zustellung an den Schuldner als auch für die Zustellungen an die weiteren Drittschuldner hinreichend bestimmbar bezeichnet worden. Dies ergebe sich auch daraus, dass die weiteren Drittschuldner in dem einheitlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss namentlich genannt worden seien. Eine genaue Bezifferung der Zustellungskosten sei demgegenüber nicht erforderlich, weil es sich insoweit um unnötige Angaben handele. Die Beklagte werde hierdurch auch nicht der Gefahr der Geltendmachung ungerechtfertigter oder überhöhter Vollstreckungskosten ausgesetzt. Soweit die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO nicht bereits im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 , 104 ZPO tituliert worden seien, müssten sie stets belegt werden. Dem sei die Klägerin hier durch Vorlage der Rechnungen der Gerichtsvollzieher nachgekommen.
II.
9
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Klägerin ist gemäß § 835 Abs. 1 , § 836 Abs. 1 ZPO auch bezüglich der Kosten für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 7. Januar 2019 an den Schuldner und die weiteren Drittschuldner zur Einziehung berechtigt.
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1. Die mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 7. Januar 2019 bewirkte Pfändung und Überweisung der Forderung des Schuldners gegen die Beklagte umfasst auch die nach § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO grundsätzlich zugleich mit der Hauptforderung beitreibbaren Kosten der Zustellung an den Schuldner und die weiteren Drittschuldner. Diese Kosten werden in dem Beschluss hinreichend bestimmbar bezeichnet.
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a) Als gerichtlicher Hoheitsakt muss der Pfändungsbeschluss mit der nötigen Klarheit und Bestimmtheit die Anordnung und den Umfang der Pfändung erkennen lassen. Zum notwendigen Inhalt des Pfändungsbeschlusses gehört die Bezeichnung des vollstreckbaren Anspruchs des Gläubigers. Dazu ist der vollstreckbare Anspruch des Gläubigers nach Hauptsache, Zinsen, Prozess- und Zwangsvollstreckungskosten zumindest bestimmbar zu bezeichnen ( BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - VII ZB 69/07 ,JurBüro 2008, 606). Ungenaue Angaben sind nur dann ausreichend, wenn bei verständiger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welchen Umfang die Pfändung und das Pfandrecht haben.
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b) Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unterliegt der selbständigen Auslegung durch das Revisionsgericht; die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist im Revisionsrechtszug frei nachprüfbar ( BGH, Urteil vom 25. Januar 2018 - IX ZR 104/17 , WM 2018, 1419 Rn. 11).
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Die Auslegung ist nach objektiven Gesichtspunkten im Wesentlichen nach dem Inhalt des Pfändungsbeschlusses vorzunehmen. Umfang und Bestimmbarkeit der vollstreckbaren Forderung müssen sich bei einer nach § 133 BGB vorzunehmenden, nicht am buchstäblichen Sinne haftenden Auslegung des Beschlusses aus diesem selbst ergeben. Ganz offenkundige Tatsachen können für die Auslegung oder zur Ergänzung des Beschlusses herangezogen werden, nicht jedoch außerhalb des Beschlusses liegende Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2018, aaO Rn. 13; vgl. auch Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., Rn. B.83 mit B.102).
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c) Die Anwendung dieser Auslegungsgrundsätze ergibt, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 7. Januar 2019 auch die Kosten der Zustellung des Beschlusses an den Schuldner und die weiteren Drittschuldner erfasst.
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Der Beschluss vom 7. Januar 2019 wurde unter Verwendung des gemäß § 829 Abs. 4 Satz 1, 2 ZPO eingeführten und verpflichtenden Formulars für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Anlage 2 zu § 2 Nr. 2 der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 1. September 2012) erlassen. Der dort nach der Auflistung der Beträge, welche der Gläubiger von dem Schuldner beanspruchen kann, abgedruckte Hinweis spricht aus, dass die nachfolgend angeführten angeblichen Forderungen des Schuldners gegenüber dem Drittschuldner auch "wegen der Zustellungskosten für diesen Beschluss" so lange gepfändet werden, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.
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Diese Formulierung bringt einerseits zum Ausdruck, dass von dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht sämtliche notwendigen Kosten der laufenden Zwangsvollstreckung, sondern nur die Kosten der Zustellung dieses Beschlusses erfasst werden (vgl. im Ergebnis auch BeckOK-ZPO/Riedel, 2021, § 829 Rn. 27; LG Wuppertal,JurBüro 2019, 602 f). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Kosten der nach § 829 Abs. 2 Satz 1 und 2 , Abs. 3 ZPO erforderlichen Zustellung an den Schuldner und den Drittschuldner zwangsläufig anfallen und regelmäßig notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung sind (Kindl/Meller-Hannich/Bendtsen, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 829 ZPO Rn. 187). Andererseits ergibt die Auslegung dieser Formulierung, dass die Pfändung nicht nur wegen der Kosten der Zustellung an den betroffenen Drittschuldner, sondern auch wegen der mit der Zustellung des Beschlusses an den Schuldner entstehenden Kosten erfolgt. Im Fall eines einheitlichen Beschlusses zur Pfändung mehrerer Geldforderungen gegenüber verschiedenen Drittschuldnern nach § 829 Abs. 1 Satz 3 ZPO sind von dem Pfändungsund Überweisungsbeschluss zudem die Zustellungskosten erfasst, die bei der Zustellung an die weiteren Drittschuldner anfallen (Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Teil I Rn. 46, 1246). Aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist durch die Angabe von Name und Anschrift auch der weiteren Drittschuldner erkennbar, dass der Gläubiger die Pfändung von Forderungen des Schuldners gegen weitere Drittschuldner betreiben will und eine Zustellung des Beschlusses an diese erfolgen kann. Die Formulierung "Zustellungskosten für diesen Beschluss" kann schließlich nicht dahingehend missverstanden werden, dass die Pfändung einer gegen einen Drittschuldner bestehenden Forderung nur die Kosten erfasst, die mit der Zustellung des Beschlusses an ihn entstanden sind. Denn es wird nur ein einheitlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen, von dem zum Zweck der Zustellung beglaubigte Abschriften gefertigt werden. Unter den im amtlichen Formular genannten "Zustellungskosten für diesen Beschluss" sind folglich die Kosten der Zustellung an den Schuldner und alle Drittschuldner zu verstehen.
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d) Zwar ist in dem Beschlussformular keine Eintragungsmöglichkeit für die konkret entstehenden Zustellungskosten vorgesehen. Dies beruht darauf, dass die Zustellungskosten im Zeitpunkt der Beantragung und des Erlasses des Beschlusses noch nicht entstanden sind und vom Gläubiger deshalb nicht angegeben werden können. Entsprechend sind die Kosten der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner und die Drittschuldner in dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 7. Januar 2019 nicht beziffert.
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Einer Wirksamkeit der Pfändung auch hinsichtlich der Zustellungskosten steht dies jedoch nicht entgegen, weil deren Höhe zumindest bestimmbar ist. Bestimmbarkeit liegt dann vor, wenn sich der beizutreibende Geldbetrag aus allgemein zugänglichen Quellen oder mit Hilfe offenkundiger Umstände bestimmen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2004 - IXa ZB 73/04 , WM 2005, 246, 247; Keller/Rellermeyer, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, Kap. 1 Rn. 280 ff).
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Die voraussichtlich anfallenden Kosten der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Schuldner und die weiteren Drittschuldner können anhand des Kostenverzeichnisses zum Gerichtsvollzieherkostengesetz (GvKostG) bestimmt werden, soweit die Zustellungen - wie hier - im Inland vorzunehmen sind. Der Senat verkennt hierbei nicht, dass sich die im Einzelfall konkret anfallenden Zustellungskosten, welche sich aus den für die Zustellung anfallenden Gebühren und Auslagen nach dem Kostenverzeichnis zum Gerichtsvollzieherkostengesetz zusammensetzen (Kindl/Meller-Hannich/Bendtsen, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 829 ZPO Rn. 186), im Zeitpunkt der Beantragung und des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht eindeutig beziffern lassen. Dies folgt bereits daraus, dass etwa die Höhe des Wegegeldes und einer gegebenenfalls anfallenden Beglaubigungsgebühr von den Umständen des Einzelfalls abhängt und regelmäßig im Voraus nicht feststeht. Auch der Gläubiger kann die Kosten der Zustellung zunächst nur schätzen (Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Teil I Rn. 46; vgl. BeckOK-ZPO/ Riedel, 2021, § 829 Rn. 59); zur Zahlung eines Vorschusses für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wird er zudem erst nach Erlass des Beschlusses durch den zuständigen Gerichtsvollzieher aufgefordert ( § 4 GvKostG ; Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl., § 4 GvKostG Rn. 3).
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Es wäre zwar grundsätzlich denkbar, dass das Beschlussformular um eine Eintragungsmöglichkeit für die noch anfallenden Kosten der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ergänzt wird. Dies würde aber nicht darüber hinweghelfen, dass im Zeitpunkt der Beantragung und des Erlasses des Beschlusses die Zustellungskosten noch nicht entstanden und deswegen noch nicht konkret bezifferbar sind. Letztlich müsste der Gläubiger die Höhe der Zustellungskosten schätzen und das Vollstreckungsgericht diese Schätzung vor Erlass des Beschlusses überprüfen. Für die Pfändung wegen eines geschätzten, die später tatsächlich entstehenden Kosten der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses übersteigenden Betrags im Sinne eines Vorschusses für noch anfallende Kosten fehlt es aber an einer Rechtsgrundlage. Bei einer hinter den später tatsächlich entstehenden Zustellungskosten zurückbleibenden Schätzung bestünde hingegen die Gefahr, dass der Gläubiger in einem nochmaligen zeit- und kostenaufwendigen Kostenfestsetzungsverfahren erneut gegen den Schuldner vorgehen müsste, um noch offene Zustellungskosten beizutreiben.
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Zwar hat die fehlende Bezifferung der Kosten für die noch vorzunehmende Zustellung an den Schuldner und die Drittschuldner im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zur Folge, dass es dem Drittschuldner jedenfalls im Zeitpunkt der Zustellung des Beschlusses an ihn nicht möglich ist, auf einen Blick den Umfang der Pfändung und des Pfandrechts zu ersehen. Derartiges ist dem Recht der Forderungspfändung jedoch nicht fremd. Auch bei der Pfändung wegen nach der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entstehenden fortlaufenden Zinsen auf die Hauptforderung muss der Drittschuldner die Höhe der Zinsen erst noch bezogen auf den Tag der Drittschuldnerzahlung an den Gläubiger selbst berechnen (Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., Rn. B.83); er kann den auf die fortlaufenden Zinsen entfallenden Betrag ebenfalls nicht auf einen Blick und insbesondere nicht ohne die Gefahr, sich zu verrechnen, aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss entnehmen.
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Trotz der damit für den Drittschuldner zunächst einhergehenden Unsicherheiten erachtet es der Senat für die Bestimmbarkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bezogen auf die Zustellungskosten für ausreichend, dass die nach Durchführung der Zustellungen feststehenden konkreten Kosten dem Drittschuldner im Nachgang mitgeteilt werden und gegebenenfalls durch Vorlage der Kostenrechnungen der Gerichtsvollzieher nachgewiesen werden (Sturm,JurBüro 2015, 329; vgl. auch Sudergat, Kontopfändung und P-Konto, 3. Aufl., Teil I Rn. 46; Stöber/Rellermeyer, aaO Rn. B.540, demzufolge der Gläubiger die Pfändung wegen der Kosten des Gerichtsvollziehers für die Zustellung nicht ausdrücklich zu beantragen braucht).
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e) Die für den Drittschuldner bei der Pfändung auch der Zustellungskosten einhergehenden Unsicherheiten finden ihre Rechtfertigung im Sinn und Zweck des § 788 Abs. 1 ZPO .
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aa) Die für die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses entstehenden Gerichtsvollzieherkosten fallen als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO dem Schuldner zur Last und sind grundsätzlich nach § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben.
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Bei den Kosten der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses handelt es sich um Aufwendungen, die unmittelbar und konkret zur Durchführung der Vollstreckung gemacht werden müssen und dadurch unvermeidbar sind (Kindl/Meller-Hannich/Kawell, Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 788 ZPO Rn. 11). Erst durch die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner kann die Pfändung bewirkt werden ( § 829 Abs. 2 Satz 1 , Abs. 3 ZPO ). Die Zustellung an den Schuldner ist in § 829 Abs. 2 Satz 2 ZPO gesetzlich vorgeschrieben. Aber auch die Kosten für die Zustellung an die weiteren in einem auf die Pfändung mehrerer Forderungen gegen verschiedene Drittschuldner gerichteten einheitlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ( § 829 Abs. 1 Satz 3 ZPO ) genannten Drittschuldner stellen notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung dar. Zur Sicherstellung des Erfolgs seiner Zwangsvollstreckung kann der Gläubiger mehrere Geldforderungen des Schuldners gegen verschiedene Drittschuldner, deren Bestand und Höhe ihm vor Beginn der Vollstreckung nicht notwendig bekannt sind, durch einheitlichen Beschluss pfänden.
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Nach § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO sind die notwendigen Kosten zugleich mit dem zur Zwangsvollstreckung stehenden Anspruch beizutreiben. "Zugleich" meint dabei, dass die Kosten der Zwangsvollstreckung auf Grund des Hauptsachetitels beigetrieben werden können (Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., Rn. B.532).
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bb) Die Beitreibung nach § 788 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO ermöglicht dem Gläubiger eine verfahrensrechtlich zweckmäßige, kostensparende Mitvollstreckung auch der Kosten des laufenden Pfändungsverfahrens und trägt damit dem Grundgedanken des Zwangsvollstreckungsrechts Rechnung, wonach die Kostenfrage in der Zwangsvollstreckung schnell und unkompliziert abgewickelt werden soll, (vgl. Wieczorek/Schütze/Smid, ZPO, 4. Aufl., § 788 Rn. 77; Kindl/ Meller-Hannich/Kawell, Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., § 788 ZPO Rn. 14 f). Sie gewährleistet weiter, dass der Gläubiger mit nur einem Titel neben der Hauptsacheforderung auch die im laufenden Zwangsvollstreckungsverfahren anfallenden Kosten in einem sofortigen Zugriff beitreiben kann. Andernfalls müsste der Gläubiger die Vollstreckungskosten stets erst in einem sich gegebenenfalls über zwei Instanzen erstreckenden, förmlichen Kostenfestsetzungsverfahren nach § 788 Abs. 2 ZPO festsetzen lassen, um dann mit neuem Kostenaufwand und auf die Gefahr des Ausfalls hin infolge zwischenzeitlicher weiterer Pfändungen später nochmals eine Forderungspfändung zu erwirken (vgl. Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., Rn. B.533). Wäre der Gläubiger stets verpflichtet, die Kosten der laufenden Zwangsvollstreckung jeweils in einem förmlichen Kostenfestsetzungsverfahren festsetzen zu lassen und den Kostenfestsetzungsbeschluss anschließend zu vollstrecken, würden zudem immer wieder erneut festzusetzende Zustellungskosten entstehen und eine nicht endende Kette von Vollstreckungen auslösen (Stöber/Rellermeyer, Forderungspfändung, 17. Aufl., Rn. B.540 mit Fn. 1188).
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Zugleich steht es im Interesse des Schuldners, die Kosten des Vollstreckungsverfahrens niedrig zu halten und wiederkehrende Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden.
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2. Ob auch nicht ohne weiteres erkenn- und feststellbare Zustellungskosten - etwa für eine Zustellung im Ausland oder unvorhergesehene weitere, im Zusammenhang mit der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses anfallende Kosten - durch den formularmäßigen Beschluss miterfasst werden, braucht nicht entschieden zu werden.
Grupp
Schoppmeyer
Röhl
Selbmann
Harms
Von Rechts wegen