05.10.2021 · IWW-Abrufnummer 225068
Amtsgericht Erfurt: Urteil vom 24.02.2021 – 5 C 2091/19
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Amtsgericht Erfurt
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
hat das Amtsgericht Erfurt durch Richter am Amtsgericht xxx am 24.02.2021 im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO
f ü r R e c h t e r k a n n t :
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers wird bei dem Amtsgericht E_____ unter dem Az. 3 IK 141/18 geführt. Der Beklagte wurde durch das Gericht als Insolvenzverwalter eingesetzt.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass angesichts des unter dem gesetzlichen Schonbetrag von 3.579,00 € liegenden (gegenwärtigen) Rückkaufwerts eine (Teil-)Kündigung nicht zulässig sei. Im Übrigen erfasse § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO auch die hier in Frage stehende Sterbegeldversicherung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Das Amtsgericht Erfurt ist gemäß §§ 12, 13 ZPO zuständig. Zwar ist eine ausschließliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach § 36 Abs. 4 S. 1 InsO begründet, wenn der Insolvenzverwalter beantragt, bedingt pfändbare Bezüge zur Masse zu ziehen und um Erweiterung der Pfändbarkeit des Einkommens des Schuldners nach § 850 Abs. 4 ZPO ersucht. Hier hingegen streiten der Kläger als Schuldner und der Beklagte als Insolvenzverwalter um die Zugehörigkeit der Sterbegeldversicherung zur Insolvenzmasse (und das dadurch bedingte Kündigungsrecht des Beklagten). Steht wie vorliegend die Pfändbarkeit in Frage, ist das Prozessgericht zuständig (vgl. dazu auch Graf-Schlicker, 5. Aufl., Rn. 31 zu § 36 InsO m.w.N.).
Auch der Gerichtsstand nach § 19a ZPO ist im Hinblick auf das vorliegend zu beurteilende Klagebegehren nicht einschlägig.
Eine etwaige Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte aus der Sterbegeldversicherung unterliegt in entsprechender Anwendung dem Regelungszweck des § 1004 Abs. 1 BGB. Durch diese Norm werden über das Eigentumsrecht hinausgehend analog sämtliche deliktisch geschützten Rechte und Interessen erfasst, unabhängig davon, ob sie einem Schutzgesetz unterfallen (BeckOGK zum BGB, Rn. 13 zu § 1004 BGB). Der Beklagte würde sich ggf. gemäß §§ 36, 60 InsO schadenersatzpflichtig machen, wenn er den Rückkaufswert nach Kündigung (in Teilen) zur Masse zieht. § 60 InsO ist in diesem Sinne deliktsähnlich ausgeprägt (vgl. zur Vorgängernorm BGH NJW 1985, S. 1161), mit der Folge, dass für eine analoge Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB Raum ist.
Hier jedoch verhält es sich anders: Die Versicherungssumme übersteigt den Schonbetrag von 3.579,00 € deutlich. Angesichts dessen ist auch unter Berücksichtigung der nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO schutzwürdigen Belange des Schuldners eine vollständige Insolvenzmassefreiheit des Rückkaufswertes nicht geboten, da der Insolvenzverwalter im Verhältnis von Versicherungssumme zum Schonbetrag lediglich den anteiligen Betrag des Rückkaufswertes zur Masse ziehen kann. Dies findet seine Rechtfertigung insbesondere darin, dass sich der Rückkaufswert aus den zur vollständigen Erreichung der Versicherungssumme bzw. des Versicherungsschutzes bis dahin zu entrichtenden bzw. entrichteten Beträgen ableitet. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass sich die vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages nach § 169 Abs. 1 VVG für den Versicherungsnehmer (Kläger) zwar nachteilig auswirkt, da der Rückkaufswert nach der gesetzlichen Regelung anfänglich niedriger valutiert als die bereits gezahlten Beiträge. Allerdings hat der Versicherer bis dahin das versicherte Risiko abgedeckt, was dem Kläger (auch als Mitglied der Solidargemeinschaft aller insoweit Versicherten) zugute kam.
Prozessuale Nebenentscheidungen:
‒ § 91 Abs. 1 ZPO (Kosten),
‒ §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht Erfurt
Domplatz 37
99084 Erfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
xxx
hat das Amtsgericht Erfurt durch Richter am Amtsgericht xxx am 24.02.2021 im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO
f ü r R e c h t e r k a n n t :
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der in Verbraucherinsolvenz befindliche Kläger beansprucht vom Beklagten, es zu unterlassen, die Kündigung der vom Kläger bei der C_____ abgeschlossenen Sterbegeldversicherung auszusprechen.
Der Kläger unterhält bei der eingangs genannten Versicherung zu der Vertragsnummer _____eine Sterbegeldversicherung. Er ist sowohl Versicherungsnehmer als auch versicherte Person. Die Versicherungssumme beträgt 9.321,00 €, der Rückkaufswert belief sich zum 28.02.2019 auf 2.151,76 €. Mit Schreiben vom 09.04.2019 kündigte der Beklagte an, eine Teilkündigung des Versicherungsvertrages vorzunehmen und einen Betrag von 1.325,48 € zur Masse zu ziehen.
Der Kläger vertritt die Auffassung, dass angesichts des unter dem gesetzlichen Schonbetrag von 3.579,00 € liegenden (gegenwärtigen) Rückkaufwerts eine (Teil-)Kündigung nicht zulässig sei. Im Übrigen erfasse § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO auch die hier in Frage stehende Sterbegeldversicherung.
Der Kläger beantragt:
Dem Beklagten wird zur Meidung eines Ordnungsgeldes / von Ordnungshaft untersagt, eine Kündigung und / oder Teilkündigung der Sterbegeldversicherung des Klägers bei der C_____ Versicherung zur o. g. Vertragsnummer auszusprechen.
Der Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Er vertritt die Auffassung, § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO sei für bedingt pfändungsgeschützte Versicherungen im Insolvenzrecht entsprechend anzuwenden, sodass sich die Frage der Pfändbarkeit einzig danach richte, ob die Versicherungssumme der Sterbegeldversicherung über 3.579,00 € liegen. Infolgedessen sei der aktuelle Rückkaufswert im Verhältnis des Schonbetrags zu der darüber liegenden Versicherungssumme lediglich in Höhe einer Quote von 38,4 % vom Schonbetrag geschützt und der restliche Anteil (= 1.325,48 €) kündbar.
Wegen der weitergehenden Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Das Amtsgericht Erfurt ist gemäß §§ 12, 13 ZPO zuständig. Zwar ist eine ausschließliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nach § 36 Abs. 4 S. 1 InsO begründet, wenn der Insolvenzverwalter beantragt, bedingt pfändbare Bezüge zur Masse zu ziehen und um Erweiterung der Pfändbarkeit des Einkommens des Schuldners nach § 850 Abs. 4 ZPO ersucht. Hier hingegen streiten der Kläger als Schuldner und der Beklagte als Insolvenzverwalter um die Zugehörigkeit der Sterbegeldversicherung zur Insolvenzmasse (und das dadurch bedingte Kündigungsrecht des Beklagten). Steht wie vorliegend die Pfändbarkeit in Frage, ist das Prozessgericht zuständig (vgl. dazu auch Graf-Schlicker, 5. Aufl., Rn. 31 zu § 36 InsO m.w.N.).
Auch der Gerichtsstand nach § 19a ZPO ist im Hinblick auf das vorliegend zu beurteilende Klagebegehren nicht einschlägig.
Die Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung der Kündigungserklärung analog § 1004 Abs. 1 BGB. Der Beklagte ist berechtigt, die (Teil-) Kündigung des Versicherungsvertrages vorzunehmen.
Vom Ausgangspunkt ist zugrunde zu legen, dass die hier betroffene Sterbegeldversicherung dem bedingten Pfändungsschutz nach § 850b Abs. 1 S. 4 ZPO unterfällt und deshalb analog (über die in § 36 InsO aufgeführten Fälle hinaus) auch nicht in die Insolvenzmasse fällt, soweit der dort aufgeführte Schonbetrag nicht überstiegen wird (vgl. BGH ZInsO 2009, S. 915; weiterhin BGH NJW-RR 2010, S. 474).
Eine etwaige Beeinträchtigung der vertraglichen Rechte aus der Sterbegeldversicherung unterliegt in entsprechender Anwendung dem Regelungszweck des § 1004 Abs. 1 BGB. Durch diese Norm werden über das Eigentumsrecht hinausgehend analog sämtliche deliktisch geschützten Rechte und Interessen erfasst, unabhängig davon, ob sie einem Schutzgesetz unterfallen (BeckOGK zum BGB, Rn. 13 zu § 1004 BGB). Der Beklagte würde sich ggf. gemäß §§ 36, 60 InsO schadenersatzpflichtig machen, wenn er den Rückkaufswert nach Kündigung (in Teilen) zur Masse zieht. § 60 InsO ist in diesem Sinne deliktsähnlich ausgeprägt (vgl. zur Vorgängernorm BGH NJW 1985, S. 1161), mit der Folge, dass für eine analoge Anwendung von § 1004 Abs. 1 BGB Raum ist.
Jedoch ist das Gericht nach nochmaliger und ergänzender Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis gelangt, dass der Beklagte die in Streit stehende Kündigung berechtigterweise aussprechen kann. Der Beklagte darf die Versicherungssumme bei Eintritt des Versicherungsfalls im anteiligen Verhältnis der Versicherungssumme zu dem in § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO vorgesehenen Schonbetrag demgemäß zur Masse ziehen.
Ist der Schuldner wie hier Versicherungsnehmer, kann der für diesen verfügungs- / verwaltungsbefugte Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1 InsO) bis zum Eintritt des Versicherungsfalls auch die sonstigen Rechte aus der Lebensversicherung realisieren, wozu insbesondere die Geltendmachung des Rückkaufswertes gehört (§ 169 VVG), welcher auf den 3.579,00 € übersteigenden Teil der Versicherung entfällt. Soweit bereits die Versicherungssumme den Schonbetrag nicht erreichen würde, könnte der Beklagte demgemäß auch die vorerwähnten sonstigen Rechte nicht ausüben und einen etwaigen Rückkaufswert zur Masse ziehen.
Hier jedoch verhält es sich anders: Die Versicherungssumme übersteigt den Schonbetrag von 3.579,00 € deutlich. Angesichts dessen ist auch unter Berücksichtigung der nach § 850b Abs. 1 Nr. 4 ZPO schutzwürdigen Belange des Schuldners eine vollständige Insolvenzmassefreiheit des Rückkaufswertes nicht geboten, da der Insolvenzverwalter im Verhältnis von Versicherungssumme zum Schonbetrag lediglich den anteiligen Betrag des Rückkaufswertes zur Masse ziehen kann. Dies findet seine Rechtfertigung insbesondere darin, dass sich der Rückkaufswert aus den zur vollständigen Erreichung der Versicherungssumme bzw. des Versicherungsschutzes bis dahin zu entrichtenden bzw. entrichteten Beträgen ableitet. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass sich die vorzeitige Kündigung des Versicherungsvertrages nach § 169 Abs. 1 VVG für den Versicherungsnehmer (Kläger) zwar nachteilig auswirkt, da der Rückkaufswert nach der gesetzlichen Regelung anfänglich niedriger valutiert als die bereits gezahlten Beiträge. Allerdings hat der Versicherer bis dahin das versicherte Risiko abgedeckt, was dem Kläger (auch als Mitglied der Solidargemeinschaft aller insoweit Versicherten) zugute kam.
Nach allem ist es sachgerecht, dass eine Kündigung unter Beachtung des Verhältnisses von Versicherungssumme zum Schonbetrag ausgesprochen werden kann.
Danach ergibt sich folgende Berechnung: Die Versicherungssumme beträgt 9.321,00 €. Im Verhältnis zum Schonbetrag von 3.579,00 € errechnet sich die o. a. „Schonquote“ von 38,4 %. Dementsprechend kann der Beklagte die Kündigung über einen Anteil von 61,6 % des Rückkaufswertes (= 2.151,76 €) aussprechen, was den zutreffend ermittelten Betrag von 1.325,48 € ergibt (vgl. hierzu auch Riedel, Lohnpfändung und Insolvenz, 3. Aufl., Einziehungsrecht des Insolvenzverwalters, Rn. 221).
Prozessuale Nebenentscheidungen:
‒ § 91 Abs. 1 ZPO (Kosten),
‒ §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann das Rechtsmittel der Berufung eingelegt werden. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 600 Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
Die Berufung ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem
Landgericht Erfurt
Domplatz 37
99084 Erfurt
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung der Entscheidung.
Die Berufung muss mit Schriftsatz durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Berufung eingelegt werde.
Die Berufung muss binnen zwei Monaten mit Anwaltsschriftsatz begründet werden. Auch diese Frist beginnt mit der Zustellung der vollständigen Entscheidung.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
RechtsgebieteSterbegeldversicherung, InsolvenzVorschriften§ 850b ZPO