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  • 27.07.2023 · IWW-Abrufnummer 236492

    Bundesgerichtshof: Beschluss vom 05.07.2023 – VII ZB 35/21

    § 753a Satz 1 ZPO ist dahin auszulegen, dass Bevollmächtigte im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO (in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Inkassounternehmer) bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zum Empfang des vom Gerichtsvollzieher gepfändeten oder seitens des Schuldners an den Gerichtsvollzieher freiwillig gezahlten Geldbetrags (sog. Geldempfangsvollmacht) versichern können; des Nachweises einer Geldempfangsvollmacht durch Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde bedarf es in diesen Fällen nicht.


    Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2023 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und Dr. Kartzke sowie die Richterinnen Graßnack und Sacher
    beschlossen:

    Tenor:

    Auf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 1. Juni 2021 - 5 T 85/21 - und der Beschluss des Amtsgerichts Delbrück - Vollstreckungsgericht - vom 13. April 2021 - 9 M 219/21 - aufgehoben.

    Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Auskehrung des von der Schuldnerin gezahlten Geldbetrags an die C. KG nicht aus den bisherigen Gründen abzulehnen.

    Gründe

    I.

    1

    Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts W. über eine Forderung in Höhe von 74,32 € nebst Zinsen und Kosten.

    2

    Zu diesem Zweck erteilte die Gläubigerin, vertreten durch die in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Inkassounternehmerin C. KG (im Folgenden: C. KG), einen vereinfachten Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden gemäß § 754a ZPO an den Gerichtsvollzieher. In dem hierfür verwendeten Formular versicherte die C. KG unter anderem, dass eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch den Gläubiger zur Beauftragung der Vollstreckung vorliege.

    3

    Nachdem der Gerichtsvollzieher die Schuldnerin zur Zahlung aufgefordert hatte, überwies diese den vollen Forderungsbetrag auf das Dienstkonto des Gerichtsvollziehers. Der Gerichtsvollzieher verweigerte in der Folgezeit die von der C. KG gewünschte Auskehrung des Betrags auf ihr Konto mit der Begründung, diese könne erst erfolgen, wenn die C. KG eine Geldempfangsvollmacht im Original vorlege. Die Gläubigerin ist dagegen der Auffassung, gemäß § 753a Satz 1 ZPO sei die Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zum Geldempfang durch die C. KG ausreichend; eines Nachweises der Vollmacht durch Vorlage einer Urkunde bedürfe es insoweit nicht.

    4

    Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat die gegen die Weigerung des Gerichtsvollziehers gerichtete Erinnerung der Gläubigerin zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihr Begehren weiter.

    II.

    5

    Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 , Abs. 3 Satz 2 , § 575 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen. Der Gerichtsvollzieher war anzuweisen, die Auskehrung des von der Schuldnerin gezahlten Betrags an die C. KG nicht aus den bisherigen Gründen abzulehnen.

    6

    1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass die C. KG als eine in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Inkassounternehmerin zwar gemäß § 753a Satz 1 ZPO bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen grundsätzlich nur ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern habe und die Vorlage einer Vollmachtsurkunde nicht erforderlich sei. Soweit die C. KG allerdings auch ihre Geldempfangsvollmacht lediglich in dem Vollstreckungsantrag versichern, nicht jedoch im Original vorlegen wolle, sei dies von der Vorschrift des § 753a Satz 1 ZPO nicht gedeckt. Es sei weiterhin die Vorlage der Geldempfangsvollmacht im Original erforderlich. § 753a Satz 1 ZPO betreffe nur die Verfahrensvollmacht und erstrecke sich nicht auf die Bevollmächtigung zum Geldempfang. Die Vorschrift nenne lediglich die "Bevollmächtigung" und treffe gerade keine Regelung zu einer etwaigen Geldempfangsvollmacht. Der Anwendungsbereich der Vorschrift reiche damit nicht über den gesetzlichen Inhalt der Prozessvollmacht nach § 81 ZPO hinaus. Letztere ermächtige jedoch nicht zum Geldempfang.

    7

    Zudem seien Inkassobüros keine Organe der Rechtspflege, weshalb sie im Rahmen der Zwangsvollstreckung auch nicht bessergestellt werden dürften als Rechtsanwälte, die nach wie vor eine Geldempfangsvollmacht im Original vorlegen müssten. Hinzu komme, dass durch die Aushändigung des erlangten Geldes an den Bevollmächtigten eines Gläubigers diesem gegenüber Erfüllungswirkung eintrete und das Verfahren beendet werde. Diese Konsequenz erfordere einen ausreichenden Beleg der Bevollmächtigung durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde.

    8

    Demgegenüber müssten Argumente, wie eine etwaige Vereinfachung im elektronischen Rechtsverkehr und die Vermeidung von bürokratischer Last, in den Hintergrund treten.

    9

    2. Dies hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.

    10

    a) Zu Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht entgegen § 753a Satz 1 ZPO die Ablieferung des von der Schuldnerin an den Gerichtsvollzieher gezahlten Geldbetrags an die von der Gläubigerin beauftragte Inkassounternehmerin C. KG von dem Nachweis der Geldempfangsvollmacht durch Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde abhängig gemacht hat.

    11

    Nach § 753a Satz 1 ZPO haben bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen Bevollmächtigte nach § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4 ZPO ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zu versichern; des Nachweises einer Vollmacht bedarf es in diesen Fällen nicht.

    12

    Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob sich § 753a Satz 1 ZPO auch auf die Geldempfangsvollmacht der Bevollmächtigten nach § 79 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 und 4 ZPO bezieht. Nach einer Meinung betrifft § 753a Satz 1 ZPO nur die Verfahrensvollmacht, so dass die Bevollmächtigung zum Geldempfang stets durch Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde nachzuweisen ist (vgl. LG Stuttgart, Beschluss vom 15. Oktober 2021 - 10 T 369/21, DGVZ 2022, 198, juris Rn. 7; AG Brake, Beschluss vom 29. Dezember 2022 - 6 M 865/22, BeckRS 2022, 38412 Rn. 5; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 20. Aufl., § 815 Rn. 2; Mroß, DGVZ 2021, 73; Mock, VE 2021, 55). Nach anderer Auffassung erfasst § 753a Satz 1 ZPO auch die Geldempfangsvollmacht mit der Folge, dass im sachlichen und persönlichen Anwendungsbereich dieser Vorschrift die Versicherung einer entsprechenden Bevollmächtigung genügt (vgl. AG Mettmann, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 6 M 511/22, BeckRS 2022, 28236 Rn. 7 ff.; AG Burg, Beschluss vom 31. Mai 2021 - 36 M 905/22, DGVZ 2022, 198, juris Rn. 5 ff.; BeckOK ZPO/Ulrici, Stand: 1. März 2023, § 753a Rn. 2; Vogt-Beheim in Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl., § 753a Rn. 4).

    13

    Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend.

    14

    § 753a Satz 1 ZPO ist dahin auszulegen, dass Bevollmächtigte im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO (in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Inkassounternehmer) bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung zum Empfang des vom Gerichtsvollzieher gepfändeten oder seitens des Schuldners an den Gerichtsvollzieher freiwillig gezahlten Geldbetrags (sog. Geldempfangsvollmacht) versichern können; des Nachweises einer Geldempfangsvollmacht durch Vorlage einer entsprechenden Vollmachtsurkunde bedarf es in diesen Fällen nicht.

    15

    aa) Hierfür sprechen bereits der Wortlaut der Vorschrift und die Gesetzessystematik.

    16

    § 753a Satz 1 ZPO bezieht sich ausdrücklich auf die Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen. Damit wird grundsätzlich das gesamte Zwangsvollstreckungsverfahren - von dessen Einleitung bis zu dessen Abschluss - erfasst (vgl. AG Mettmann, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 6 M 511/22, BeckRS 2022, 28236 Rn. 8; AG Burg, Beschluss vom 31. Mai 2021 - 36 M 905/22, DGVZ 2022, 198, juris Rn. 9; BeckOK ZPO/Ulrici, Stand: 1. März 2023, § 753a Rn. 2). Dazu gehört gemäß § 815 Abs. 1 ZPO die Ablieferung gepfändeten Geldes, also die hoheitliche Übertragung des Eigentums an dem Geld durch den Gerichtsvollzieher auf den Gläubiger beziehungsweise dessen Bevollmächtigten. Nichts anderes gilt, wenn es um die Ablieferung freiwillig an den Gerichtsvollzieher gezahlten Geldes geht. Denn auch in diesem Fall wird der Gerichtsvollzieher hoheitlich tätig (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 115/08 Rn. 6, BGHZ 179, 298 ). Die Ablieferung des Geldes an den Gläubiger beziehungsweise dessen Bevollmächtigten ist daher in beiden Konstellationen gleichermaßen Teil der Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens, das hierdurch beendet wird (vgl. Vogt-Beheim in Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl., § 815 Rn. 14). Bereits dies legt es nahe, die gemäß § 753a Satz 1 ZPO vorgesehene Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung nicht nur auf die Bevollmächtigung zur Vornahme von die Zwangsvollstreckung betreffenden Verfahrenshandlungen, sondern auch auf die Bevollmächtigung zum Geldempfang (Geldempfangsvollmacht) im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu beziehen.

    17

    Demgegenüber bietet der Wortlaut der Vorschrift keinen Anhalt dafür, dass sich die vorgesehene Versicherung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung nur auf den Umfang der - eine Geldempfangsvollmacht nicht umfassenden - Prozessvollmacht gemäß § 81 ZPO beziehen soll (vgl. zum Umfang der Prozessvollmacht BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - VII ZB 64/07 Rn. 16 m.w.N., BGHZ 177, 178 ). Vielmehr ist der Wortlaut in Bezug auf die Bevollmächtigung allgemein gefasst und lässt keine solche Beschränkung erkennen.

    18

    Die Gesetzessystematik erfordert ein solches, einschränkendes Verständnis der Vorschrift ebenfalls nicht. Vielmehr handelt es sich bei § 753a Satz 1 ZPO um eine spezialgesetzliche Regelung, die nur für einen begrenzten Anwendungsbereich, nämlich für die Durchführung der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen, gilt. Dies rechtfertigt es, die Vorschrift in Bezug auf die Frage, ob auch hinsichtlich der Geldempfangsvollmacht bei entsprechender Versicherung die Nachweislast durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde entfällt, unter Berücksichtigung des konkreten Anwendungsbereichs selbständig auszulegen.

    19

    bb) Die Auslegung des § 753a Satz 1 ZPO durch den Senat entspricht dem sich aus den Gesetzesmaterialien ergebenden Willen des Gesetzgebers.

    20

    Ausweislich der Begründung des Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 2020 S. 3320), mit welchem § 753a ZPO mit Wirkung zum 1. Januar 2021 neu in die ZPO eingefügt worden ist, soll die Vorschrift insbesondere auch die Ablieferung gepfändeten Geldes nach § 815 Abs. 1 ZPO umfassen (BT-Drucks. 19/20348, S. 72). Damit wird auf die Geldempfangsvollmacht Bezug genommen, welche nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers nicht mehr durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde nachgewiesen, sondern nur noch versichert werden muss (anders noch zur früheren Rechtslage LG Erfurt, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 3 T 393/17, DGVZ 2019, 125, juris Rn. 3 m.w.N.). Wie bereits ausgeführt, gilt nichts anderes, wenn der Schuldner freiwillig an den Gerichtsvollzieher geleistet hat (dazu unter II. 2. a) aa)).

    21

    cc) Schließlich entspricht es Sinn und Zweck des Gesetzes, § 753a Satz 1 ZPO auch auf die Geldempfangsvollmacht des vom Gläubiger beauftragten Inkassounternehmers zu beziehen.

    22

    § 753a Satz 1 ZPO verfolgt ausweislich der Gesetzesmaterialien den Zweck der Verfahrensvereinfachung im Bereich der Zwangsvollstreckung (BT-Drucks. 19/20348, S. 72). Durch den Verzicht auf die Vorlage einer Vollmachtsurkunde soll die Vorschrift insbesondere für Inkassounternehmer eine Erleichterung der weitgehend digitalisierten Arbeitsabläufe bewirken und bürokratische Erschwernisse abbauen (BT-Drucks. 19/20348, S. 32, 35). Dabei genießen Inkassounternehmer im Anwendungsbereich des § 753a Satz 1 ZPO nach der Einschätzung des Gesetzgebers das gleiche Vertrauen wie Rechtsanwälte (vgl. BeckOK ZPO/Ulrici, Stand: 1. März 2023, § 753a Rn. 3).

    23

    Diesem angestrebten Zweck der Verfahrensvereinfachung liefe es zuwider, wenn der Inkassounternehmer zwar nicht aus Anlass der Verfahrenseinleitung, sodann aber bei der Empfangnahme des vom Gerichtsvollzieher vereinnahmten Geldes eine Vollmachtsurkunde vorlegen müsste (so auch AG Mettmann, Beschluss vom 12. Oktober 2022 - 6 M 511/22, BeckRS 2022, 28236 Rn. 8).

    24

    dd) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts führt die hier vertretene Auslegung des § 753a Satz 1 ZPO nicht zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Inkassounternehmer gegenüber Rechtsanwälten. Denn die Vorschrift stellt innerhalb ihres Anwendungsbereichs Inkassounternehmer ( § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO ) und Rechtsanwälte ( § 79 Abs. 2 Satz 1 ZPO ) gleich. Demgemäß haben Rechtsanwälte - ebenso wie Inkassounternehmer - im Anwendungsbereich des § 753a Satz 1 ZPO gleichermaßen die Möglichkeit zur Versicherung einer Geldempfangsvollmacht (BeckOK ZPO/Ulrici, Stand: 1. März 2023, § 753a Rn. 3).

    25

    ee) Das Schutzbedürfnis des Gläubigers rechtfertigt, anders als das Beschwerdegericht meint, ebenfalls keine abweichende Beurteilung. Nach der gesetzlichen Entscheidung sind die in § 753a Satz 1 ZPO genannten Bevollmächtigten als besonders vertrauenswürdig zu behandeln. Das Risiko einer unzutreffenden Versicherung der Bevollmächtigung ist deshalb insoweit hinzunehmen. Der Gläubiger ist in einem solchen Fall darauf zu verweisen, seinen Vertreter auf Herausgabe des gegebenenfalls ohne Bevollmächtigung vom Gerichtsvollzieher entgegengenommenen Geldes in Anspruch zu nehmen. Demgegenüber ist der Schuldner in einem solchen Fall bereits gemäß § 815 Abs. 3 ZPO beziehungsweise bei freiwilliger Zahlung an den Gerichtsvollzieher entsprechend § 815 Abs. 3 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZR 115/08 Rn. 10 ff., BGHZ 179, 298 ) hinreichend geschützt.

    26

    b) Die Voraussetzungen des § 753a Satz 1 ZPO sind nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des Beschwerdegerichts erfüllt.

    27

    aa) Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in das bewegliche Vermögen der Schuldnerin. Mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung hat sie die C. KG beauftragt. Bei der C. KG handelt es sich um eine Bevollmächtigte im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO , da sie eine in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragene Inkassounternehmerin gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) ist.

    28

    bb) Die C. KG hat ferner ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung (auch) zum Geldempfang für die Gläubigerin im Vollstreckungsantrag versichert, so dass es eines Nachweises der Vollmacht nicht bedarf.

    29

    Dabei kann im Streitfall dahinstehen, ob sich die Versicherung zur ordnungsgemäßen Bevollmächtigung nach § 753a Satz 1 ZPO , sofern sie sich nicht konkret (auch) auf die Geldempfangsvollmacht bezieht, nur auf den Vertretungsumfang erstreckt, den § 81 ZPO von Gesetzes wegen der Prozessvollmacht beimisst (so BeckOK ZPO/Ulrici, Stand: 1. März 2023, § 753a Rn. 6).

    30

    Denn die im Vollstreckungsantrag erfolgte Erklärung der C. KG, mit der sie ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung versichert hat, bezieht sich - so auch das zutreffende Verständnis des Beschwerdegerichts - (auch) auf die Geldempfangsvollmacht der C. KG. Dies ergibt die Auslegung der Erklärung, die als Verfahrenserklärung einzuordnen ist und deren Auslegung der Senat daher ohne Einschränkungen nachprüfen und in freier Würdigung selbst vornehmen kann (vgl. zur Auslegung von Verfahrenserklärungen z.B. BGH, Beschluss vom 16. September 2021 - VII ZB 9/21 Rn. 15 m.w.N.,WM 2021, 2200).

    31

    Allerdings folgt dieses Auslegungsergebnis nicht bereits ohne weiteres aus dem Wortlaut der Erklärung, nach dem die Versicherung die "ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch den Gläubiger zur Beauftragung der Vollstreckung" umfasste. Zur Auslegung ist indes der gesamte - vom Beschwerdegericht in Bezug genommene - Vollstreckungsantrag nebst Anlagen heranzuziehen. Danach ist weiter zu berücksichtigen, dass in dem formularmäßigen Antrag als Bankverbindung "zur Überweisung eingezogener Beträge" ausschließlich diejenige des "Gläubigervertreters" angegeben ist. Die vereinnahmten Beträge sollen mithin nur an die C. KG ausgezahlt werden. Auch enthält das Formular bei den mitüberreichten Anlagen - konsequent - keine Ankreuzungen in den Feldern "Vollmacht" und "Geldempfangsvollmacht". Dies zeigt, dass sich die anstelle der Vorlage einer Vollmachtsurkunde am Ende des Formulars abgegebene Versicherungserklärung der C. KG sowohl auf die Vollmacht zur Stellung des Vollstreckungsantrags als auch auf die Geldempfangsvollmacht bezieht.

    III.

    32

    Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

    Pamp Halfmeier KartzkeGraßnack Sacher

    Vorschriften§ 754a ZPO, § 753a Satz 1 ZPO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO, § 81 ZPO, § 79 Abs. 2 Satz 1, 2 Nr. 3 und 4 ZPO, § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ZPO, § 815 Abs. 1 ZPO, § 753a ZPO, § 79 Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 815 Abs. 3 ZPO, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG)