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  • 08.01.2010

    Finanzgericht München: Urteil vom 21.07.2005 – 15 K 3183/04

    Stützt das FA die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf die tatbestandliche Voraussetzung einer erfolglosen Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nach § 284 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977, obliegt es dem FA, den Nachweis der ergebnislosen Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners lückenlos zu führen.


    IM NAMEN DES VOLKES

    URTEIL

    In der Streitsache

    hat das Finanzgericht München, 15. Senat, durch als Einzelrichter auf Grund mündlicher Verhandlung vom 21. Juli 2005 für Recht erkannt:

    1. Die Klage wird abgewiesen.

    2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

    Tatbestand

    Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.

    Der Kläger war bis zum Oktober 2003 als gewerblicher Einzelunternehmer Inhaber einer Modeboutique in M. Da er der Verpflichtung zur Bezahlung seiner Einkommensteuer- und Umsatzsteuerschulden nicht nachkam, betrieb der Beklagte (das Finanzamt) gegen ihn bereits seit April 2000 die Zwangsvollstreckung der damaligen Steuerrückstände. Die bis zum August 2003 erfolgten Vollstreckungsbemühungen des Finanzamts (Kontopfändungen bei verschiedenen Kreditinstituten, Eintragung einer Sicherungshypothek auf dem Grundstück des Klägers in V, Einsatz des Vollziehungsbeamten, Pfändung bei verschiedenen Kreditkartengesellschaften) sowie die Teilzahlungsvereinbarungen zwischen den Beteiligten im Rahmen der gewährten Vollstreckungsaufschübe, in deren Vollzug das Finanzamt auch die Löschung der Sicherungshypothek bewilligte, führten für das Finanzamt nur teilweise zum Erfolg. Den zunächst dem Finanzamt zugesagten und abgetretenen Erlösanteil von 25.000 EUR aus der Veräußerung einer Immobilie der Eltern des Klägers in Italien verwendete der Kläger schließlich für andere Gläubiger. So beliefen sich die Steuerschulden des Klägers am 13.08.2003 auf immer noch 17.092 EUR, u.a. bestehend aus Steuern, Verspätungszuschlägen und Solidaritätszuschlägen von 9.569 EUR und 7.401 EUR an Säumniszuschlägen. Die Steuerrückstände des Klägers bestanden zu diesem Zeitpunkt im Wesentlichen aus Einkommensteuerschulden für 2000 von 1.303 EUR und für 2001 von 5.620 EUR. Auf Antrag des Finanzamts wurde am 23.10.2003 auf dem o.g. mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück des Klägers für Steuerrückstände von nunmehr 21.613 EUR (d.h. 13.963 EUR an Steuern und 7.649 EUR an Säumniszuschlägen) erneut eine Sicherungshypothek im Grundbuch, allerdings im Rang nach einer Grundschuld der G -Bank von 950.000 DM eingetragen. Zum 15.10.2003 stellte der Kläger sein Geschäft ein und verpachtete es an seinen Bruder für angeblich monatlich 1.250 EUR. Die Pfändung der Pachtzinsansprüche bei letzterem am 10.12.2003 verlief erfolglos, weil sich dieser in seiner Drittschuldnererklärung auf angebliche Gegenansprüche gegen den Kläger berief. Aufgrund Beschlusses des Amtsgerichts M vom 17.12.2003 trat das Finanzamt dem zwischenzeitlich angeordneten, die o.g. Immobilie betreffenden Zwangsversteigerungsverfahren bei.

    Unter dem Datum des 10.03.2004 forderte das Finanzamt den Kläger zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses auf und lud den Kläger gleichzeitig zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Der am 12.03.2004 mittels Postzustellungsurkunde zugestellten Ladung legte es Steuerrückstände von 36.924 EUR, bestehend aus 28.198 EUR Steuerschulden und 8.726 EUR Säumniszuschlägen zugrunde. Die Steuerschulden umfassten dabei im Wesentlichen folgende Einzelbeträge (in EUR):

    LohnsteuerAugust2003250
    LohnsteuerSeptember2003230
    LohnsteuerOktober2003210
    Einkommensteuer3. Quartal2000710
    Einkommensteuer20015.378
    UmsatzsteuerJuli20034.942
    UmsatzsteuerOktober20039.498
    UmsatzsteuerOktober2003 (abweichende Fälligkeit)3.909
    UmsatzsteuerDezember2003200
    UmsatzsteuerJanuar2004200
    Summe25.527


    Der mit Schreiben vom 13.04.2004 gegen die o.g. Aufforderung und Ladung eingelegte Einspruch des Klägers blieb erfolglos und wurde mit Einspruchsentscheidung vom 7.06.2004 als unbegründet zurückgewiesen.

    Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 8.07.2004 fristgerecht erhobene Klage. Als Begründung trägt der Kläger vor, dass seine Steuerrückstände aus dem Erlös aus der Zwangsversteigerung beglichen werden könnten, sich aus seiner für 2002 beim Finanzamt eingereichten Einkommensteuererklärung ein weitgehend auf der bilanziellen Abwertung des Warenbestands beruhender gewerblicher Verlust ergebe, der im Wege des Verlustrücktrags zur Herabsetzung der Einkommensteuer von bislang 5.620 EUR, des Solidaritätszuschlags hierauf von 309 EUR und der Zinsen von 28 EUR auf jeweils 0,– EUR führe und der eventuell verbleibende Restschuldbetrag durch Ratenzahlungen getilgt werden könne.

    Der Kläger beantragt,

    den Bescheid vom 10.03.2004 über die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 7.06.2004 aufzuheben.

    Das Finanzamt beantragt,

    die Klage abzuweisen.

    Nach seiner Ansicht sei der streitgegenständliche Bescheid rechtmäßig. Das Wohnhaus des Klägers sei zwischenzeitlich versteigert, bei der Erlösverteilung werde das Finanzamt wegen vorrangiger Ansprüche der Bank aber vollständig ausfallen. Die Einkommensteuerveranlagung des Klägers für 2002 könne wegen einiger offener Fragen noch nicht erfolgen. Schließlich sei völlig ungeklärt, aus welchen Mitteln der Kläger seinen Lebensunterhalt bestreite, zumal er behaupte unentgeltlich seinem Bruder im Geschäft zu helfen.

    Auf richterliche Anordnung vom 18.05.2005 teilte das Finanzamt die Höhe der Steuerrückstände des Klägers zum 25.05.2005 mit einem Gesamtbetrag von 53.036 EUR, bestehend aus Steuerschulden von 40.295 EUR und Säumniszuschlägen von 12.740 EUR mit. Laut Aufstellung umfassen die Steuerschulden u.a. folgende Einzelbeträge (in EUR):

    Einkommensteuer2001338
    Einkommensteuer20027.040
    Einkommensteuer2002 (abweichende Fälligkeit)511
    Umsatzsteuer20021.233
    Umsatzsteuer2002 (abweichende Fälligkeit)7.641
    UmsatzsteuerJuli20034.342
    UmsatzsteuerOktober20039.498
    UmsatzsteuerOktober2003 (abweichende Fälligkeit)3.909
    UmsatzsteuerDezember2003200
    UmsatzsteuerAugust2004200
    UmsatzsteuerSeptember2004200
    UmsatzsteuerNovember2004200
    UmsatzsteuerDezember2004200
    Umsatzsteuer1. Quartal2005583
    Summe36.095


    Die Minderung des Einkommensteuerrückstands 2001 ergab sich u.a. aus der Aufrechnung mit einem Anspruch des Klägers auf Eigenheimzulage von 2.556 EUR.

    Das richterliche Auskunftsersuchen vom 1.06.2005 beim Amtsgericht M ergab, dass die Gläubigerbank als Meistbietende das auf einen Verkehrswert von 420.000 EUR geschätzte Wohnhaus des Klägers für 210.000 EUR selbst erstanden hat, wegen weit höherer eigener Ansprüche gegen den Kläger in dem auf den 29.07.2005 bestimmten Verteilungstermin auf das Finanzamt kein Anteil am Verteilungserlös entfallen werde.

    Aufgrund Beschlusses des Senats vom 25.05.2005 ist die Streitsache gemäß § 6 Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten wird gemäß § 105 Abs. 3 Satz 2 FGO auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Finanzamtsakten, insbesondere die Vollstreckungsakten des Klägers und das Sitzungsprotokoll verwiesen.

    Gründe

    1.) Die zulässige Klage ist unbegründet.

    Der klagegegenständliche Bescheid vom 10.03.2004 über die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist rechtmäßig. Das Finanzamt hat sein Ermessen auch fehlerfrei ausgeübt.

    a) Sowohl bei der Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nach § 284 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) als auch bei der Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AO handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der im pflichtgemäßen Ermessen des Finanzamts im Sinne des § 5 AO steht (Bundesfinanzhof-BFH-Urteil vom 24. September 1991 VII R 34/90, BStBl II 1992, 57). Eine solche im Ermessen des Finanzamts stehende Eingriffsmaßnahme überprüft das Gericht nicht nur im Hinblick auf deren tatbestandsmäßige Voraussetzungen, sondern auch daraufhin, ob das Finanzamt nicht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 102 Satz 1 FGO).

    b) Der Vollstreckungsschuldner hat dem Finanzamt gemäß § 284 Abs. 1 AO auf Verlangen ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn entweder die Vollstreckung der Steuerrückstände in das bewegliche Vermögen nicht zu einer vollständigen Befriedigung geführt hat, oder anzunehmen ist, dass durch die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen eine vollständige Befriedigung nicht zu erlangen sein wird, oder der Vollstreckungsschuldner die Durchsuchung nach § 287 AO verweigert hat oder der Vollziehungsbeamte den Vollstreckungsschuldner wiederholt in seinen Wohn- und Geschäftsräumen nicht angetroffen hat. Die verschiedenen Tatbestandsalternativen müssen nicht kumulativ sondern können alternativ vorliegen. Der Vollstreckungsschuldner hat dann gemäß § 284 Abs. 3 Satz 1 AO zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat.

    Im Streitfall ist die Zwangsvollstreckung der Steuerrückstände gegen den Kläger zumindest bis zur klagegegenständlichen Aufforderung und Ladung insoweit erfolglos verlaufen, als der Kläger seit April 2000 dem Finanzamt durchgehend Steuern und Säumniszuschläge in nicht unerheblicher Höhe schuldig geblieben ist. Es hat sich dabei zwar – über den gesamten Zeitraum gesehen – nicht immer um dieselben Schuldbeträge gehandelt. Durch Teilzahlungen seitens des Klägers und der Aufrechnung mit Auszahlungsverpflichtungen des Finanzamts wurden in unregelmäßigen Abständen einzelne Schuldbeträge des Klägers abgetragen. Durch die Fortführung seines Geschäftsbetriebs bis Oktober 2003 ist er allerdings mit immer wieder neu fällig gewordenen Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbeträgen in Rückstand geraten.

    Ob das Finanzamt die Aufforderung und Ladung vom 10.03.2004 auf die tatbestandliche Voraussetzung einer erfolglosen Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nach § 284 Nr. 1 AO stützen durfte, erscheint dem Gericht nach dem vorliegenden Sachverhalt zumindest nicht völlig zweifelsfrei. Das Finanzamt hat zwar ohne Erfolg zahlreiche Kontopfändungen bei verschiedenen Kreditinstituten und Kreditkartengesellschaften sowie eine Forderungspfändung beim Bruder des Klägers wegen der angeblichen Pachtzinsansprüche unternommen bzw. versucht, damit hat es aber seine zumindest theoretisch vorhandenen Möglichkeiten zur Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Klägers (§§ 281, 285, 309 AO) nicht ausgeschöpft. Insbesondere sind zumindest nach Aktenlage und ausweislich der Rechenschaftsvermerke des Vollziehungsbeamten im Rahmen der wenigen der Aufforderung und Ladung vorausgegangenen Vollziehereinsätze (vgl. Rückstandsanzeigen vom 13.03.2002, 27.03.2003 und 2.04.2003) weder konkrete Feststellungen zu etwa vorhandenen pfändbaren Gegenständen oder Forderungen im Privat- oder Geschäftsbereich getroffen noch eine Niederschrift über einen sogenannten fruchtlosen Pfändungsversuch erstellt worden. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass Sachpfändungen im Privatvermögen in aller Regel wenig ergiebig sind, die im Rahmen des Gewerbebetriebs des Klägers abgeschlossenen Geschäfte Barverkäufe gewesen sein dürften und der betriebliche Warenbestand aller Wahrscheinlichkeit nach unter Eigentumsvorbehalt gestanden haben wird. Dennoch obliegt es dem Finanzamt – zumindest wenn es die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses auf § 284 Abs. 1 Nr. 1 AO stützen will –, den Nachweis der ergebnislosen Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners lückenlos zu führen.

    Das Gericht hält die klagegegenständliche Aufforderung und Ladung aber unter der alternativen Voraussetzung des § 284 Abs. 1 Nr. 2 AO für rechtmäßig. Nach dem gesamten Verlauf des sich seit etlichen Jahren mit nur eingeschränktem Erfolg hinziehenden Vollstreckungsverfahrens war die Annahme einer das bewegliche Vermögen betreffenden negativen Vollstreckungsprognose berechtigt. Das Gericht berücksichtigt in diesem Zusammenhang vor allem das Verhalten des Klägers, insbesondere seine unzuverlässige Einhaltung der Ratenzahlungsbedingungen der wiederholt vom Finanzamt gewährten Vollstreckungsaufschübe, die Verwendung des dem Finanzamt zugesagten Erlöses aus dem Hausverkauf in Italien und die unterlassene Bezahlung der neuen laufenden Umsatzsteuerschulden. Auch nach der Aufforderung und Ladung zur eidesstattlichen Versicherung hat sich der Kläger nicht um eine ausreichende Aufklärung und Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse und um eine konsequente Rückführung seiner Steuerschulden bemüht. Soweit er sich gegenüber dem Finanzamt darauf beruft, ohne Entgelt für seinen Bruder, den heutigen Inhaber seiner früheren Modeboutique zu arbeiten und keinen nachvollziehbaren Nachweis für die Finanzierung seines Lebensunterhalts erbringt, bestätigt er die negative Vollstreckungsprognose.

    c) Das Finanzamt hat bei der Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses sowie der Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auch das ihm obliegende pflichtgemäße Ermessen (§ 5 AO) gesetzeskonform ausgeübt. Insbesondere muss eine Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist mit Verfassungsrang ausgestattet und bei der Auslegung und Anwendung der Normen des einfachen Rechts stets zu beachten. Der Grundsatz besagt, dass das eingesetzte Mittel geeignet und erforderlich sein muss, um den erstrebten Zweck zu erreichen. Das Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden kann; es ist erforderlich, wenn nicht ein anderes, gleich wirksames, aber weniger fühlbar einschränkendes Mittel hätte gewählt werden können (für viele BFH-Beschlüsse vom 17. Juni 2002 VII B 168/01, Haufe-Index, 798134 und vom 12. Dezember 2003 VII B 265/01, BFH/NV 2004, 464).

    Der BFH hat allerdings auch wiederholt bestätigt (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Mai 2002 VII B 52/01, BFH/NV 2002, 1413), dass grundsätzlich nur die unter dem psychologischen Druck – sowohl der Strafbarkeit einer vorsätzlich oder fahrlässig falsch abgegebenen eidesstattlichen Versicherung als auch der mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen wirtschaftlichen oder beruflichen Folgen nach § 284 Abs. 7 AO – bekräftigte Erklärung des Vollstreckungsschuldners dem Finanzamt zuverlässige Kenntnis über die Vermögenslage des Schuldners bieten kann. Die mit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen führen deshalb grundsätzlich nicht zu einer Ermessensbeschränkung, denn der Gesetzgeber hat eine Gefährdung der wirtschaftlichen und sozialen Existenz gekannt und bewusst in Kauf genommen.

    Die dargestellten Ermessensgrundsätze hat das Finanzamt im Streitfall auch beachtet, obgleich sie in dem streitgegenständlichen Verwaltungsakt selbst nicht und in der Einspruchsentscheidung nur andeutungsweise zum Ausdruck kommen. Zumindest in seinen Stellungnahmen im Klageverfahren hat das Finanzamt von der Möglichkeit, seine das Ermessen tragenden Überlegungen darzustellen Gebrauch gemacht (§ 102 Satz 2 FGO).

    Die Steuerrückstände des Klägers sind einschließlich der Säumniszuschläge seit Ergehen der Aufforderung und Ladung von 36.924 EUR bis Mai 2005 auf immerhin 53.036 EUR angewachsen. Selbst wenn das Gericht berücksichtigt, dass im Hinblick auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Klägers ein Antrag auf Erlass von Säumniszuschlägen zumindest teilweise erfolgreich sein könnte, verbleibt doch immerhin festzuhalten, dass die reinen Steuerschulden (ohne Säumniszuschläge) in dem bezeichneten Zeitraum gleichfalls erheblich, nämlich von 28.198 EUR auf 40.295 EUR gestiegen sind. Die aktuelle Rückstandsaufstellung vom 25.05.2005 enthält immerhin noch Steuerschuldbeträge (Einkommensteuer 2001, Umsatzsteuern Juli, Oktober und Dezember 2003) in Höhe von 18.887 EUR, auf die bereits die Aufforderung und Ladung zur eidesstattlichen Versicherung gestützt worden ist. Entgegen dem Sachvortrag des Klägers ergab das gerichtliche Auskunftsersuchen beim Amtsgericht M zweifelsfrei, dass das Finanzamt aus der Verteilung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung des Hauses des Klägers in V wegen der weit höheren Ansprüche der Gläubigerbank keine Befriedigung seiner Ansprüche zu erwarten hat. Das Gericht sieht deswegen keine Veranlassung mit seiner Entscheidung bis zum Verteilungstermin beim Amtsgericht Memmingen zu warten. Sollte der Kläger aus der Veranlagung zur Einkommensteuer 2002 wegen des Verlustrücktrags tatsächlich eine Minderung der bislang festgesetzten Einkommensteuer 2001 auf 0,– EUR erreichen, so würde dies zwar zu einem Minderungspotential von 5.957 EUR (Einkommensteuer 2001, Solidaritätszuschlag 2001, Zinsen für 2001) führen, die jedoch auch unter Berücksichtigung der möglicherweise zur weiteren Verrechnung freiwerdenden Eigenheimzulage von 2.556 EUR die Steuerrückstände nur zu einem geringen Teil beseitigt.

    Nach alldem hält das Gericht die klagegegenständliche Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und die Ladung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als die geeignete, erforderliche und angemessene Maßnahme, um seiner gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, die Steueransprüche durchzusetzen. Das Gericht berücksichtigt dabei nicht zuletzt, dass durch § 284 Abs. 3 Satz 2 AO dem Schutzbedürfnis des Vollstreckungsschuldners durch die dem Finanzamt auferlegte Verpflichtung, nach Abgabe des Vermögensverzeichnisses durch den Kläger als Schuldner eine erneute Ermessensprüfung vorzunehmen, verbunden mit der Möglichkeit, auch noch in diesem Verfahrensstadium trotz der Ladung zum Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung von deren Abnahme abzusehen, Rechnung getragen wird.

    2.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

    VorschriftenAO 1977 § 284 Abs. 1 Nr. 1, AO 1977 § 284 Abs. 3 S. 1, AO 1977 § 284 Abs. 3 S. 2, AO 1977 § 5, FGO § 102