24.03.2011
BGH: Beschluss vom 02.03.2011 – IV ZR 18/10
Tenor:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Ansatz der Gerichtskosten in der Kostenrechnung vom 17. November 2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
1
I.
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. W. AG. Das Insolvenzverfahren ist nach Einlegung der Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. November 2009 eröffnet worden. Der Beklagte hat das Beschwerdeverfahren aufgenommen und die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen.
2
Ihm wurden mit Beschluss des Senats vom 10. November 2010 die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde auferlegt und mit Kostenrechnung vom 17. November 2010 die infolge der Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde angefallenen Gerichtsgebühren in Rechnung gestellt.
3
Der Beklagte wendet sich mit seiner Erinnerung gegen diesen Kostenansatz. Er macht geltend, dass es sich insoweit nicht um eine Masseschuld, sondern um eine Insolvenzforderung nach § 38 InsO handle.
4
II.
Die zulässige, insbesondere nach § 66 Abs. 1 GKG statthafte Erinnerung, über die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden hat (BGH, Beschluss vom 20. September 2007 - IX ZB 35/07, JurBüro 2008, 43), ist unbegründet.
5
Die aufgrund der Kostengrundentscheidung im Senatsbeschluss vom 10. November 2010 gegenüber dem Beklagten ergangene Kostenrechnung stellt sich als Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - VII ZR 137/00, [...] Rn. 5).
6
Die Verpflichtung zur Tragung der in Rechnung gestellten, rechnerisch nicht zu beanstandenden 1,0 Gebühr nach § 34 GKG i.V.m. Nr. 1243 der Anlage 1 zum GKG beruht auf der Aufnahme des Verfahrens durch den Beklagten und der im Anschluss von ihm - als Verfahrenspartei (vgl. dazu BAG ZIP 2007, 2141 Rn. 21, 23) - erklärten Rücknahme der Beschwerde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2004 - III ZR 297/03, NJW-RR 2005, 356 unter II 2 b und vom 21. März 2002 aaO). Er hat damit jedenfalls das bezüglich der Nichtzulassungsbeschwerde bestehende Kostenrisiko auf die Masse übernommen. Innerhalb einer Instanz angefallene Kosten sind nicht danach aufzuteilen, ob sie vor oder nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind (vgl. für einen Rechtsstreit nach § 180 Abs. 2 InsO: BGH, Beschlüsse vom 20. März 2008 - IX ZB 68/06, BeckRS 2008, 06939 Rn. 4 und vom 28. September 2006 - IX ZB 312/04, NZI 2007, 104 Rn. 13 f.).
7
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, § 66 Abs. 8 GKG.
Dr. Kessal-Wulf
Harsdorf-Gebhardt
Dr. Karczewski
Lehmann
Dr. Brockmöller