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  • 21.09.2011 · IWW-Abrufnummer 113105

    Amtsgericht Hannover: Beschluss vom 09.03.2011 – 705 M 56075/10

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    Amtsgericht Hannover
    Beschluss
    705 M 56075/10
    In der Zwangsvollstreckungssache XXX
    wird der Vollstreckungsschutzantrag des Schuldners vom 18.02.2011 kostenpflichtig zurückgewiesen.
    Gründe:
    Das Vollstreckungsgericht erlies am 24.08.2010 Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Schuldner. Mit diesem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde u.a. das Girokonto des Schuldners gepfändet.
    Es ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Drittschuldnerin also Ende August bzw. spätestens Anfang September 2010 zugestellt wurde, weil Vermittlung der Zustellung durch die Geschäftsstelle beantragt wurde.
    Mit Erklärung vom 16.02.2011 hat der Schuldner die Umstellung seines gepfändeten Girokontos auf ein P-Konto gemäß § 850k Abs. 7 ZPO beantragt. Der Schuldner beantragt rückwirkenden Vollstreckungsschutz zum 01.02.2011, da ihm die Auszahlung seines Arbeitseinkommens, dass dem gepfändeten Konto am 15.02.2011 gutgeschrieben wurde.
    Der Antrag des Schuldners ist ohne Erfolgsaussicht.
    Darauf hat ihn das Vollstreckungsgericht mit Aufklärungsverfügung vom 22.02.2011 gemäß § 139 ZPO, auf deren Wortlaut zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hingewiesen. Trotzdem hat der Schuldner weder den Antrag zurückgenommen, noch dargelegt, dass sich hier eine andere Entscheidung rechtfertigen lässt, so dass nunmehr zurückzuweisen ist.
    Rückwirkender Vollstreckungsschutz bei dem gepfändeten Girokonto nach § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO würde nach dem Gesetzeswortlaut nur gewährt, wenn der Schuldner innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Umstellung seines Girokontos auf ein P-Konto vereinbart hätte (vgl. Hk-ZV/Meller-Hannich 1. Aufl. § 850k ZPO Rn. 9 und 36).
    Versäumt der Schuldner wie hier die fristgerechte Umstellung, so kann er nach § 850k Abs. 7 Satz 2 ZPO zwar noch jederzeit von seinem Kreditinstitut die Umstellung verlangen, kommt aber gerade nicht mehr in den Genuss des rückwirkenden Schutzes nach § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO, weil die Drittschuldnerin in solchen Fällen nämlich eine Umstellung erst zum vierten auf die Erklärung des Schuldners folgenden Werktag die Umstellung vornehmen müsste (BT-Drucks. 16/12714, s. 21, Dr: Martin Ahrens „Das Neue Pfändungsschutzkonto“ NJW 2010, 2001). Rückwirkender Vollstreckungsschutz ist in derartigen Fällen ausgeschlossen; der Schuldner muss mit den Folgen seines Versäumnisses leben und auch für ihn nachteilige Konsequenzen tragen.
    Die Nebenentscheidung folgt aus § 788 ZPO.

    RechtsgebietP-KontoVorschriften§ 850k ZPO