28.02.2012 · IWW-Abrufnummer 120668
BGH: Beschluss vom 12.01.2012 – VII ZB 71/09
Im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO ist der Einwand des Schuldners grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle habe die der Vollstreckung zugrunde liegende Klausel nach §§ 724, 725 ZPO zu Unrecht ohne die gemäß § 726 Abs. 1 ZPO erforderlichen Nachweise erteilt.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Prof. Leupertz
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg (Einzelrichter) vom 20. Mai 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben (§ 21 GKG).
Gründe
I.
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Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Landgericht Neubrandenburg am 5. August 2008 mit der Schuldnerin geschlossenen Prozessvergleich und aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Neubrandenburg vom 16. September 2008. In dem Vergleich hatte sich die Schuldnerin unter anderem dazu verpflichtet, der Gläubigerin von dieser zu bezeichnende Unterlagen spätestens bis zum 1. Oktober 2008 zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus sollte die Schuldnerin bis zum 1. September 2008 Bürgschaftsurkunden herausgeben. Für den Fall der nicht fristgerechten Vornahme dieser Handlungen verpflichtete sich die Schuldnerin, 6.379,99 € (Unterlagen) und 1.497,17 € (Bürgschaftsurkunden) an die Gläubigerin zu zahlen.
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Am 26. August 2008 wurde der Gläubigerin eine mit Vollstreckungsklausel nach § 725 ZPO versehene Ausfertigung des der Schuldnerin am 12. August 2008 zugestellten Vergleichs erteilt. Die vollstreckbare Ausfertigung eines mit 843,14 € zugunsten der Gläubigerin ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16. September 2008 wurde der Schuldnerin am 19. September 2008 zugestellt. Wegen der vorbezeichneten Zahlungsansprüche erließ das Amtsgericht am 21. Oktober 2008 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, mit dem Forderungen der Schuldnerin gegen die D.-Bank in N. gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen wurden.
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Gegen den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses hat die Schuldnerin unter dem 4. November 2008 bei dem Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - "Rechtspflegererinnerung, hilfsweise sofortige Beschwerde" eingelegt und zur Begründung angeführt, dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss liege kein vollstreckungsfähiger Titel zugrunde. Es fehle an der Zustellung eines mit Vollstreckungsklausel versehenen Titels und an der Erteilung einer Vollstreckungsklausel überhaupt. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen nicht erfüllt, unter denen sie nach den im Vergleich getroffenen Regelungen zur Zahlung der dort genannten Geldbeträge verpflichtet sei. Die Klausel habe nur erteilt werden dürfen, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde geführt worden sei. Die Vollstreckungsklausel sei deshalb nicht ordnungsgemäß erteilt worden. Nach Nichtabhilfe durch die Rechtspflegerin hat der Amtsrichter das als Erinnerung nach § 766 ZPO behandelte Rechtsmittel zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin, mit der sie die Auffassung vertreten hat, eine Vollstreckung aus dem Vergleich hätte erst nach Erteilung einer qualifizierten Klausel gemäß § 726 ZPO erfolgen dürfen, ist ebenfalls ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht - Einzelrichter - zugelassenen Rechtsbeschwerde trägt die Schuldnerin darauf an, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Sie vertritt weiterhin die Auffassung, dass die Voraussetzungen für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 21. Oktober 2008 nicht vorlagen, weil die gemäß § 726 Abs. 1 ZPO erforderliche Vollstreckungsklausel nicht erteilt worden sei.
II.
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Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
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1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.
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2. Die Einzelrichterentscheidung unterliegt der Aufhebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Abs. 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2011 - VII ZB 15/11, veröffentlicht in [...]; vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557; vom 11. September 2003 - XII 188/02, NJW 2003, 3712; vom 24. Juli 2008 - VII ZB 2/08, in [...]).
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3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.
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4. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
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Die Schuldnerin wendet sich, was sie mit der Rechtsbeschwerdebegründung noch einmal klargestellt hat, gegen den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 22. Oktober 2008. Amts- und Landgericht haben ihr beim Vollstreckungsgericht als Rechtspflegererinnerung eingelegtes Rechtsmittel deshalb als Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO behandelt. Die Schuldnerin hat keine im Verfahren nach § 766 ZPO zu berücksichtigenden Anträge, Einwendungen oder Erinnerungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung vorgebracht, nach denen der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht hätte erlassen werden dürfen.
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a) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, die Voraussetzungen für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 21. Oktober 2008 hätten nicht vorgelegen, weil eine gemäß § 726 Abs. 1 ZPO erforderliche qualifizierte Vollstreckungsklausel nicht erteilt gewesen sei. Das ist hinsichtlich der im Kostenfestsetzungsbeschluss titulierten Forderung schon deshalb nicht zutreffend, weil deren Vollstreckung offenkundig nicht von einer Bedingung abhängt.
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b) Wegen der im Vergleich titulierten Zahlungsansprüche kommt es für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht darauf an, ob die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs statt mit der unstreitig nach § 725 ZPO erteilten Klausel mit einer qualifizierten Vollstreckungsklausel gemäß § 726 Abs. 1 ZPO hätte versehen werden müssen. Denn die in Rede stehende Vollstreckungsmaßnahme war selbst dann nicht rechtswidrig im Sinne des § 766 ZPO, wenn, wie die Schuldnerin entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts meint, ihre Zahlungsverpflichtungen nach dem Vergleich von Vorleistungen der Gläubigerin abhängig waren, deren Erfüllung diese gemäß § 726 Abs. 1 ZPO vor der Erteilung einer entsprechenden Vollstreckungsklausel durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden hätte beweisen müssen.
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aa) Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur die Auffassung vertreten, dass eine Vollstreckungsklausel, die entgegen § 726 Abs. 1 ZPO, § 20 Nr. 12 RPflG nicht vom Rechtspfleger, sondern vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (§ 724 Abs. 2 ZPO) erteilt wird, unwirksam ist und - was bei der Vollstreckung zu berücksichtigen wäre - nicht Grundlage für eine ordnungsgemäße Vollstreckung sein kann (OLG Hamm, MDR 1987, 682; KG, JurBüro 1999, 601, 602; OLG München, JurBüro 2001, 438, 439; LG Detmold, Rpfleger 1996, 19; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 726 Rn. 7; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 32. Aufl., § 724 Rn. 5; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 69. Aufl., § 726 Rn. 3; Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht, 9. Aufl., Rn. 106). Nach der Gegenmeinung ist eine solche Klausel zwar fehlerhaft und anfechtbar, nicht aber unwirksam (OLG Zweibrücken, MDR 1997, 593; OLG Koblenz, NJW 1992, 378, 379; LG Kassel, JurBüro 1986, 1255; AG Oldenburg, DGVZ 1989, 142; Musielak/Lackmann, ZPO, 8. Aufl., § 726 Rn. 4; Schuschke/Walker, ZPO, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 5. Aufl., § 726 Rn. 18; MünchKommZPO/Wolfsteiner, 3. Aufl., § 724 Rn. 15). Die Vollstreckung auf Grund einer in diesem Sinne fehlerhaften Klausel sei bis zu ihrer Beseitigung deshalb rechtmäßig und könne nicht im Verfahren nach § 766 ZPO angefochten werden. Einwendungen des Schuldners, welche die materielle Zulässigkeit der erteilten Klausel betreffen, seien vielmehr im Wege der Klauselerinnerung (§ 732 ZPO) geltend zu machen (OLG Hamm, FamRZ 1981, 199, 200; OLG Koblenz, aaO; OLG Frankfurt, JurBüro 1976, 1122; Schuschke/Walker, aaO).
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bb) Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bisher offen gelassen und lediglich im Rahmen eines Klauselerinnerungsverfahrens die Zwangsvollstreckung auf der Grundlage einer vom funktional unzuständigen Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig gehalten (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2005 - VII ZB 40/05, NJW 2006, 776; vgl. auch BAG, NJW 2004, 701, 702). Der Senat hält die zuletzt genannte Auffassung für zutreffend.
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(1) Die Erteilung der Vollstreckungsklausel erfolgt gemäß § 724 Abs. 2 ZPO grundsätzlich durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Prozessgerichts. Geht dort ein Antrag auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel ein, obliegt es ihm auch zu prüfen, ob der Titel Vollstreckungsbedingungen im Sinne des § 726 Abs. 1 ZPO enthält und es deshalb gemäß § 20 Nr. 12 RPflG dem Rechtspfleger vorbehalten ist, eine dann erforderliche qualifizierte Klausel zu erteilen. Gegenstand dieser Prüfung ist der Inhalt des Titels, der in der Regel durch Auslegung zu ermitteln ist. Gelangt die Prüfung des Urkundsbeamten zum objektiv falschen Ergebnis und erteilt er zu Unrecht eine einfache Vollstreckungsklausel nach §§ 724, 725 ZPO, so liegt darin eine fehlerhafte Ausübung der ihm nach dem Gesetz übertragenen Aufgaben.
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(2) Dieser Fehler betrifft die materielle Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel, die grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Vollstreckungsorgans gestellt ist. Seiner Nachprüfung unterliegt es, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte (OLG Frankfurt, JurBüro 1976, 1122; OLG Hamm, FamRZ 1981, 199; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 724 Rn. 14). Deshalb ist es insbesondere nicht Sache des mit der Vollstreckung des Titels befassten Vollstreckungsorgans, die Wirksamkeit der Klausel am Inhalt des Titels zu messen und die erforderliche Abgrenzung zwischen unbedingt und bedingt vollstreckbaren Titeln vorzunehmen. Über dahingehende Einwendungen des Schuldners gegen die in der Klausel bezeugten sachlichen Erfordernisse der Vollstreckung des Titels entscheidet gemäß § 732 ZPO vielmehr dasjenige Gericht, dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt hat. Sie sind der Nachprüfung durch das Vollstreckungsorgan entzogen und können deshalb auch nicht im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO vor dem Vollstreckungsgericht und dem ihm übergeordneten Beschwerdegericht geltend gemacht werden.
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(3) Der von der Schuldnerin geltend gemachte Fehler bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel ist nicht derart schwerwiegend, dass er auch ohne eine erfolgreiche Anfechtung im Verfahren nach § 732 ZPO die im Erinnerungsverfahren zu berücksichtigende Unwirksamkeit der Klausel begründen könnte. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Vollstreckungsakt ausnahmsweise, nämlich bei grundlegenden, schweren Mängeln nichtig und deshalb von vorneherein unwirksam sein (BGH, Urteil vom 16. Februar 1976 - II ZR 171/74, BGHZ 66, 79, 81). Das gilt ebenso für Fehler bei der - nicht zum Vollstreckungsverfahren gehörenden (Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl., § 724 Rn. 1) - Erteilung der Vollstreckungsklausel (OLG Hamm, FamRZ 1981, 199, 200; OLG Hamm, MDR 1987, 682; OLG Zweibrücken, MDR 1997, 593).
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Macht der Schuldner, wie hier, geltend, der Urkundsbeamte habe die Klausel nach §§ 724, 725 ZPO zu Unrecht ohne die gemäß § 726 Abs. 1 ZPO erforderlichen Nachweise erteilt, so betrifft dieser Einwand die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsklausel im Einzelfall, die der Urkundsbeamte im Rahmen der ihm nach dem Gesetz zugewiesenen Aufgaben erteilt hat. Eine in solcher Weise fehlerhaft erteilte Vollstreckungsklausel leidet nicht an einem grundlegenden, schwerwiegenden Mangel, der es rechtfertigen könnte, die Überprüfung der Klauselerteilung dem nach obigen Grundsätzen hierfür allein vorgesehenen Verfahren nach § 732 ZPO zu entziehen.
Kniffka
Kuffer
Safari Chabestari
Halfmeier
Leupertz