03.07.2012 · IWW-Abrufnummer 122029
Bundesgerichtshof: Beschluss vom 24.05.2012 – IX ZB 275/10
Das Verbot von Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens gilt auch für das Verfahren der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Möhring am 24. Mai 2012 beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 29. März 2010 wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
1
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Der Schuldner gab im Jahr 2006 die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO ab.
2
Im Jahr 2008 hat der Gläubiger beantragt, einen Termin zur nochmaligen Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung durch den Schuldner gemäß § 903 ZPO zu bestimmen, weil die frühere Versicherung unrichtig und unvollständig gewesen sei. Im anberaumten Termin am 26. Februar 2008 hat der Schuldner seiner Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung mit der Begründung widersprochen, die frühere Versicherung sei weder unrichtig noch unvollständig gewesen. Am 8. April 2008 wurde über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Vollstreckungsgericht hat daraufhin dem Widerspruch des Schuldners mit der Begründung stattgegeben, der Schuldner sei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen nicht mehr zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verpflichtet.
3
Die sofortige Beschwerde des Gläubigers hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Gläubiger die Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und die Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
II.
4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht im vollstreckungsrechtlichen Rechtszug nach § 567 Abs. 1, § 793 ZPO entschieden und die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie aber keinen Erfolg.
5
1.
Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Das Vollstreckungsverfahren sei durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht unterbrochen. Der begehrten Anordnung stehe aber das im Insolvenzverfahren geltende und von Amts wegen zu beachtende Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO entgegen. Dieses erfasse auch das Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 807, 899 ff ZPO. Dieses Verfahren ziele darauf, dem Gläubiger den Einzelzugriff auf das Vermögen des Schuldners zu ermöglichen. Es handle sich deshalb nicht um eine die Vollstreckung bloß vorbereitende Maßnahme, auch wenn sie zunächst nur der Informationsgewinnung des Gläubigers diene und nicht unmittelbar zu einer Verminderung der Insolvenzmasse führe. Auch aus der systematischen Stellung der Vorschriften über die eidesstattliche Versicherung im Achten Buch der Zivilprozessordnung ergebe sich, dass es sich um eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung handle. Im Insolvenzverfahren sei der Schuldner zur Offenbarung seines Vermögens nach den Vorschriften der §§ 151, 153 InsO sowie nach den §§ 97, 98 InsO verpflichtet. Für ein hierzu parallel laufendes Verfahren nach §§ 807, 899 ff ZPO bestehe kein Bedürfnis.
6
2.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
7
a)
Die Frage, ob das während des Insolvenzverfahrens nach § 89 Abs. 1 InsO bestehende Vollstreckungsverbot auch für Anträge auf Abgabe einer eidesstattlichen Offenbarungsversicherung nach §§ 807, 899 ff ZPO gilt, ist umstritten.
8
aa)
Ein Teil der instanzgerichtlichen Rechtsprechung hält die Anordnung einer eidesstattlichen Offenbarungsversicherung auch im eröffneten Insolvenzverfahren für zulässig (AG Westerburg, DGVZ 2006, 119, 120; zu § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO: LG Würzburg, NZI 1999, 504; AG Rostock, NZI 2000, 142; AG Hainichen, JurBüro 2002, 605; AG Güstrow, JurBüro 2004, 213; offen gelassen von AG Hamburg, NZI 2006, 646; vgl. auch FK-InsO/App, 6. Aufl., § 89 Rn. 15).
9
bb)
Nach Ansicht anderer Instanzgerichte und nach der im Schrifttum ganz überwiegend vertretenen Ansicht erstreckt sich das Vollstreckungsverbot des § 89 Abs. 1 InsO auch auf das Verfahren der eidesstattlichen Versicherung nach §§ 807, 899 ff ZPO (OLG Zweibrücken, NZI 2001, 423 f; OLG Jena, ZInsO 2002, 134; AG Bonn, Beschluss vom 2. Juni 2008 - 24 M 551/08; Jaeger/ Eckardt, InsO, § 89 Rn. 41; MünchKomm-InsO/Breuer, 2. Aufl., § 89 Rn. 9 und 12; HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 89 Rn. 25; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 89 Rn. 10; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2011, § 89 Rn. 9; HmbKomm-InsO/ Kuleisa, 3. Aufl., § 89 Rn. 3; BK-InsO/Blersch/von Olshausen, 2007, § 89 Rn. 4; Hess, Insolvenzrecht, 2007, § 89 Rn. 25; Nerlich/Römermann/Wittkowski, InsO, 2011, § 89 Rn. 11; Piekenbrock in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, § 89 InsO Rn. 21; Gottwald/Gerhardt, Insolvenzrechtshandbuch, 4. Aufl., § 33 Rn. 4; Mohrbutter in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl., § 6 Rn. 375; Musielak/Voit, ZPO, 9. Aufl., § 900 Rn. 7; Prütting/Gehrlein/Olzen, ZPO, 4. Aufl., § 900 Rn. 60; Viertelshausen, DGVZ 2001, 36, 37; Schwörer, DGVZ 2008, 17, 19; zu § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO: LG Darmstadt, NZI 2003, 609; LG Heilbronn, RPfleger 2008, 88, 89; AG Wilhelmshaven, NZI 2001, 436).
10
b)
Die zuletzt genannte Ansicht trifft zu. Bereits unter der Geltung der Konkursordnung entsprach es der ganz herrschenden Meinung, dass der Schuldner nach der Eröffnung des Konkursverfahrens gemäß § 14 Abs. 1 KO nicht mehr zur Abgabe einer eidesstattlichen Offenbarungsversicherung verpflichtet war (KG OLGZ 23, 226; Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl., § 14 Rn. 7; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 14 Rn. 2; Hess, KO, 6. Aufl., § 14 Rn. 6; Bley/Mohrbutter, VglO, 4. Aufl., §§ 47, 48 Rn. 12; streitig für den Fall des § 106 Abs. 1 Satz 3 KO: LG Hannover, Rpfleger 1997, 490 mwN). Unter der Geltung der Insolvenzordnung ist die Rechtsfrage ebenso zu beantworten.
11
aa)
Nach § 89 Abs. 1 InsO sind während der Dauer des Insolvenzverfahrens Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig. Die Nennung der Insolvenzmasse und des sonstigen Vermögens des Schuldners in dieser Norm stellt klar, dass wie im Konkursrecht nicht nur Vollstreckungen verboten sind, die sich auf Gegenstände der Insolvenzmasse beziehen, sondern auch Vollstreckungsmaßnahmen, die das übrige, nicht zur Masse gehörende Schuldnervermögen betreffen (vgl. die Begründung zu § 100 RegE-InsO, BT-Drucks. 12/2443, S. 137). Sie beschränkt hingegen die unzulässigen Vollstreckungsmaßnahmen entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht auf solche, die unmittelbar in die genannten Vermögensmassen eingreifen. Unzulässig sind vielmehr sämtliche auf die Insolvenzmasse und das übrige Vermögen des Schuldners gerichteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
12
bb)
Um eine solche Zwangsvollstreckungsmaßnahme handelt es sich bei der Abnahme der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung nach §§ 807, 899 ff ZPO. Sie ist, wie sich bereits aus der Stellung dieser Vorschriften im Buch 8 der Zivilprozessordnung ergibt, ein Bestandteil der Zwangsvollstreckung. Nach allgemeiner Ansicht darf sie nur angeordnet werden, wenn die rechtlichen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen (etwa Musielak/Becker, ZPO, 9. Aufl., § 807 Rn. 2). Anders als etwa bei der Erklärung eines Urteils als vorläufig vollstreckbar, der Erteilung einer Vollstreckungsklausel oder der Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Vollstreckungstitels handelt es sich nicht um eine die Zwangsvollstreckung nur vorbereitende Maßnahme, sondern um ein Hilfsmittel im Zuge der Zwangsvollstreckung selbst. Häufig gehen der eidesstattlichen Versicherung andere Vollstreckungsmaßnahmen voraus, etwa eine durchgeführte oder wenigstens versuchte Pfändung (vgl. § 807 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 ZPO).
13
cc)
Der Umstand, dass die Abnahme der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung die Insolvenzmasse nicht beeinträchtigt und das Gebot der gleichmäßigen Befriedigung der Insolvenzgläubiger nicht verletzt, rechtfertigt keine Beschränkung des in § 89 Abs. 1 InsO normierten Vollstreckungsverbots im Sinne einer teleologischen Reduktion. Voraussetzung hierfür wäre, dass das nach dem Wortlaut bestehende Verbot auch solcher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die wie die Abnahme einer eidesstattlichen Offenbarungsversicherung die Insolvenzmasse nicht unmittelbar beeinträchtigen, auf einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes beruhte. Dies kann aber nicht festgestellt werden. Insbesondere besteht kein Bedürfnis, es Insolvenzgläubigern zu ermöglichen, den Schuldner während des Insolvenzverfahrens zur Abgabe einer Offenbarungsversicherung zu zwingen. Der Zweck des vom Schuldner vorzulegenden Vermögensverzeichnisses, dem Gläubiger die Einzelzwangsvollstreckung in die angegebenen Vermögensgegenstände zu ermöglichen, ließe sich während des Insolvenzverfahrens wegen des Vollstreckungsverbots des § 89 Abs. 1 InsO ohnehin nicht erreichen. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens sind Einzelvollstreckungsmaßnahmen zwar wieder zulässig. Eine Notwendigkeit, zur Vermeidung eines Zeitverlusts die Erzwingung einer Offenbarungsversicherung während des Insolvenzverfahrens zuzulassen, ergibt sich daraus aber nicht, zumal der Gläubiger vergleichbare Informationen regelmäßig aus der Vermögens übersicht beziehen kann, die vom Insolvenzverwalter nach § 153 Abs. 1 InsO anzufertigen ist und an welcher der Schuldner durch wahrheitsgemäße und erforderlichenfalls eidesstattlich zu versichernde Angaben mitzuwirken hat (§§ 97, 98, 153 Abs. 2 InsO).
Kayser
Raebel
Gehrlein
Grupp
Möhring