Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 28.05.2013 · IWW-Abrufnummer 131664

    Oberlandesgericht Koblenz: Beschluss vom 30.11.2012 – 2 W 636/12

    1. Entscheidet das Landgericht als Berufungsgericht, so ist eine Streitwertbeschwerde zum Oberlandesgericht als nächsthöheres Gericht statthaft(in Anknüpfung an Senatsbeschluss vom 18.04.2012 - 2 W 183/12 - und OLG Koblenz, Beschluss vom 12.02.2008 - 5 W 70/08 - MDR 2008, 405; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.2006 - I-24 W 45/06, 24 W 45/06 - vom 04.09.2006, MDR 2007, 605 f. [OLG Düsseldorf 04.09.2006 - I-24 W 45/06]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2012 - 13 W 38/11 - ZMR 2012, 457 ff. ; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.11.2008 - 4 W 88/08; OLG München, Beschluss vom 14.05.2009 - 32 W 1336/09 - OLGR München 2009, 533; OLG Celle, Beschluss vom 20.12.2006 - 2 W 501/06 - OLGR Celle 2007, 198, OLG Celle, Beschluss vom 17.11.2005 - 3 W 142/05 - OLGR Celle 2006, 270, [...] Rn. 12; a.A. OLG Celle, Beschluss vom 17.11.2005 - 3 W 142/05 - OLGR 2006, 191)..

    2. Bei einer Räumungsklage richtet sich der Streitwert auf der Grundlage des von den Beklagten zu zahlenden Entgelts für die Dauer eines Jahres. Dabei ist nur die Nettogrundmiete in Ansatz zu bringen, es sei denn die Nebenkosten sind als Pauschale vereinbart (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 30.10.2007 - VIII ZR 163/07 - NZM 2007, 935).


    OLG Koblenz

    30.11.2012

    2 W 636/12

    In Sachen

    1. Rechtsanwalt W., ...

    - Prozessbevollmächtigter und Beschwerdeführer -

    2. S., ....

    - Beklagter, im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt -

    3. M. S.,...

    - Beklagte, im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt -

    4. A. S., ...

    - Beklagter, im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt -

    5. L. S.

    - Beklagte, im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt -

    gegen

    M. S., als Zwangsverwalter der Firma S. GmbH & Co.KG

    - Kläger und Beschwerdegegner -

    Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt ",

    hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Eck, den Richter am Oberlandesgericht Dr. Syrbe und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Reinert am 30.11.2012

    beschlossen:
    Tenor:

    Die Beschwerde des Beschwerdeführers aus eigenem Recht gegen die Streitwertfestsetzung der 13. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz im Urteil vom 28.09.2012 wird zurückgewiesen.
    Gründe

    I.

    Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Zwangsverwalter die Beklagten als Gesamtschuldner auf Räumung einer Wohnung in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom16.12.2011 (GA 145 ff.) die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt, die Räumlichkeiten Im Hause Industriestraße ... in B. (Wohn- und Verwaltungsgebäude) im zweiten Geschoss (Dachgeschoss) bestehend aus zwei Zimmern, Bad, Balkon und Spitzboden zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Das Landgericht hat mit Urteil vom 28.09.2011 (GA 287 ff.) die Berufung der Beklagten gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückgewiesen. Es hat den Streitwert für das Berufungsverfahren im Urteil auf 5.703,96 € festgesetzt (GA 292). Das Urteil mit Streitwertfestsetzung ist dem Prozessbevollmächtigten der Berufungskläger am 01.10.2012 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden (GA 294). Der Prozessbevollmächtigte der Berufungskläger hat mit am 15.10.2012 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz im eigenem Namen Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung eingelegt.

    II.

    Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

    1)

    Die Zulässigkeit der Beschwerde ergibt sich aus §§ 68 Abs.1 S. 1 und 5, 66 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 RVG. Der Statthaftigkeit der Beschwerde steht nicht entgegen, dass das Landgericht als Berufungsgericht über das Urteil des Amtsgerichts Betzdorf vom 16.12.2011 (GA 145) entschieden hat. Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, eine solche Beschwerde sei nicht zulässig, weil das nächsthöhere Gericht im Sinne des § 66 Abs. 3 Satz 2 GKG das im Instanzenzug zur Entscheidung in der Hauptsache berufene Gericht sei, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG aber ein Rechtsmittel zum BGH ausschließe (OLG Celle, Beschluss vom 17.11.2005 - 3 W 142/05 - OLGR 2006, 191), wird diese Auffassung vom Senat nicht geteilt. Der Senat schließt sich der gegenteiligen Auffassung an, dass eine sofortige Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung als Berufungsgericht zum Oberlandesgericht als nächsthöheres Gericht möglich ist (Senatsbeschluss vom 18.04.2012 - 2 W 183/12 - und OLG Koblenz, Beschluss vom 12.02.2008 - 5 W 70/08 - MDR 2008, 405; [...] Rn. 7; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.09.2006 - I-24 W 45/06, 24 W 45/06 - vom 04.09.2006, MDR 2007, 605 f. [OLG Düsseldorf 04.09.2006 - I-24 W 45/06]; [...] Rn. 6; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.01.2012 - 13 W 38/11 - ZMR 2012, 457 ff. [...] Rn. 8; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 11.11.2008 - 4 W 88/08 - zitiert nach [...]; OLG München, Beschluss vom 14.05.2009 - 32 W 1336/09 - OLGR München 2009, 533, [...] Rn. 6; OLG Celle, Beschluss vom 20.12.2006 - 2 W 501/06 - OLGR Celle 2007, 198, JurisRn. 8-15; OLG Celle, Beschluss vom 17.11.2005 - 3 W 142/05 - OLGR Celle 2006, 270, [...] Rn. 12).

    Die Beschwerde ist fristgerecht eingelegt worden (§§ 68 Abs. 1 S. 1 i.V.m. 63 Abs. 3 S. 2 GKG). Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200,00 € (§ 68 Abs. 1 S. 3 GKG).

    2)

    Die Beschwerde ist nicht begründet.

    Das Landgericht hat zu Recht den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf der Grundlage des von den Beklagten zu zahlenden Entgelts für die Dauer eines Jahres bemessen (§ 41 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 GKG). Dabei richtet sich der Streitwert nach dem jährlichen Betrag der Nettogrundmiete, wie sie in § 2 des Mietvertrags vom 30.08.2006 (Anlage K 1, GA 14) zwischen den Parteien vereinbart wurde. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die Nebenkosten nicht in die Streitwertbemessung einzubeziehen. Dies stellt sich lediglich dann anders dar, wenn die Nebenkosten als Pauschale vereinbart waren (BGH, Beschluss vom 30.10.2007 - VIII ZR 163/07 - NZM 2007, 935). Werden hingegen, wie das Landgericht in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 15.11.2012 zutreffend ausführt (GA 317 ff.), lediglich die konkret anfallenden Betriebskosten geschuldet, sind die Vorauszahlungen nicht in die Streitwertbemessung einzubeziehen.

    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Zusatzvereinbarung vom 28.12.2009 (GA 187) nicht, dass die Parteien eine Abänderung des Mietvertrags vom 30.08.2006 (Anlage K 1, GA 14) auf der Grundlage einer Bruttomietvereinbarung mit Betriebskosten als Pauschale wollten. Auf die Mietzinshöhe wird lediglich im Zusammenhang mit einer Anrechnungsabrede Bezug genommen, ohne dass hiermit eine Vertragsänderung verbunden ist.

    Bei der Bemessung des Streitwerts sind auch nicht - so der Beschwerdeführer (Seite 1 der Beschwerdeschrift, GA 305) - die Entscheidungen über die dingliche Berechtigung des Zwangsverwalters und die Einbeziehung des Wohnhauses in die Verwalterstellung zusätzlich einzubeziehen. Insbesondere ergibt sich aus der Mietzinsvorauszahlungsabrede im Wert von 30.000,00 € nicht, dass dieser Betrag in die Streitwertbemessung einzubeziehen wäre. Unerheblich für die Streitwertbemessung ist, dass die Parteien über die Berechtigung des Zwangsverwalters gestritten haben (Beschwerdeschrift S. 3, GA 307). Auch ist die Höhe des Mietrückstandes für die Streitwertbemessung nach § 41 Abs. 2 GKG ohne Belang. Das Landgericht verweist in seiner Nichtabhilfeentscheidung zutreffend darauf , dass es sich hierbei lediglich um rechtliche Vorfragen des für die Berechtigung des allein streitwertbestimmenden Räumungsbegehrens handelt.

    Die Beschwerde war aus den dargelegten Gründen zurückzuweisen.

    Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

    RechtsgebieteGKG, RVGVorschriften§ 66 GKG § 68 Abs. 1 S. 1, 5 GKG § 32 Abs. 2 RVG