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  • · Fachbeitrag · Addition mehrerer Einkünfte

    Probleme vermeiden durch taktischen Antrag

    | Der Antrag auf gleichzeitige Addition mehrerer Einkünfte bei der Lohnpfändung (Anspruch A) spielt in der Praxis eine große Rolle. Die Erfahrung lehrt, dass es hierbei zwischen den unterschiedlichen Drittschuldnern im Nachhinein immer wieder zu Verwirrung kommen kann, weil oft nicht eindeutig klar ist, wie die Überweisung des pfändbaren Betrags an den Gläubiger ablaufen muss. Bei solchen Unklarheiten muss daher das Vollstreckungsgericht nachträglich durch eine Aufklärungsverfügung bzw. durch klarstellenden Beschluss eingreifen. Der folgende Beitrag zeigt, wie Gläubiger von vornherein Unstimmigkeiten vermeiden und damit sich und die Gerichte entlasten. |

    1. Grundlagen-Einkommen bestimmt pfändungsfreien Betrag

    Bei der Pfändung mehrerer Einkünfte wird der Pfändungsfreibetrag in erster Linie dem Einkommen entnommen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet (§ 850e Nr. 2 S. 2 ZPO):

     

    • Dabei muss das Vollstreckungsgericht den unpfändbaren Betrag nicht betragsmäßig festsetzen (LG Wuppertal WE 01, 54).
    • Die anderen Drittschuldner müssen dann grundsätzlich dem genannten Drittschuldner ihre Leistungen an den Schuldner mitteilen.
    • Daraufhin kann dieser mit dem schuldnerischen Haupteinkommen den insgesamt pfändbaren Betrag ermitteln und ihn an den Gläubiger abführen.

     

    Beachten Sie | Der Beschluss ist an Gläubiger, Schuldner und Drittschuldner zuzustellen (§ 329 Abs. 2, 3 ZPO).

    2. Gleichzeitige Zusammenrechnung richtig beantragen

    Bei Beantragung des PfÜB muss der Gläubiger zunächst auf Seite 1 des amtlichen Formulars (s. u.) Folgendes ankreuzen und auf Seite 3 die verschiedenen Drittschuldner angeben. Dabei ist bei mehreren Drittschuldnern stets eine Zuordnung zur zu pfändenden Forderung vorzunehmen.

     

    • Schritt 1

    Es wird gemäß dem nachfolgenden Entwurf des Beschlusses Antrag gestellt auf

     

    ☒ Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen (§ 850e Nr. 2 ZPO)

     

    ☐ Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen (§ 850e Nr. 2a ZPO)

     

    ☐ Nichtberücksichtigung von Unterhaltsberechtigten (§ 850c Abs. 4 ZPO)

     

    ☐ Zusammenrechnung von Sozialleistungen und Anpassungsgeld

     
    • Schritt 2

    Drittschuldner (genaue Bezeichnung des Drittschuldners: Firma bzw. Vor- und Zuname, vertretungsberechtigte Person/-en, jeweils mit Anschrift; Postfach-Angabe ist nicht zulässig; bei mehreren Drittschuldnern ist eine Zuordnung des Drittschuldners zu der/den zu pfändenden Forderung/-en vorzunehmen)

     

    Herr/Frau/Firma

    Arbeitgeber ... ‒ Drittschuldner zu 1 (Anspruch A)

    Arbeitgeber ... ‒ Drittschuldner zu 2 (Anspruch A)

     

    3. Angaben auf Seite 7 bzw. 8 nicht vergessen

    Auf Seite 7 bzw. 8 des amtlichen Formulars muss der Gläubiger die jeweiligen Drittschuldner nennen, deren Einkünfte zu addieren sind. Dies wird in der Praxis oft nicht beachtet.

     

    PRAXISTIPP | Reicht der Platz dort nicht aus, können Sie auf eine beizufügende Anlage verweisen. Hierbei ist anzugeben, bei welchem Drittschuldner der unpfändbare Grundbetrag zu entnehmen ist.

     

    Dieser Freibetrag wird in erster Linie dem Einkommen entnommen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet (§ 850e Nr. 2 S. 2 ZPO).

     

    Beachten Sie | Hierbei kann auf die Höhe der jeweiligen Arbeitseinkommen, aber auch darauf abgestellt werden, welches das sicherere Arbeitseinkommen bildet (LAG Sachsen-Anhalt 9.2.10, 6 Sa 469/08).

     

    • Schritt 3

    ☒ Es wird angeordnet, dass zur Berechnung des nach § 850c ZPO pfändbaren Teils des Gesamteinkommens zusammenzurechnen sind:

    • ☒ Arbeitseinkommen bei Drittschuldner (genaue Bezeichnung)
    • Drittschuldner zu 1 und
    • ☒ Arbeitseinkommen bei Drittschuldner (genaue Bezeichnung)
    • Drittschuldner zu 2
    •  

    Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie den Einkünften des Schuldners bei Drittschuldner (genaue Bezeichnung)

    Drittschuldner zu 1

    zu entnehmen, weil dieses Einkommen die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.

     

    Damit es nach Erlass des PfÜB nicht ‒ wie eingangs beschrieben ‒ zu Unstimmigkeiten zwischen den Drittschuldnern kommt und das Vollstreckungsgericht ggf. einen klarstellenden Beschluss erlassen muss, ist im nachstehenden Feld folgende Eintragung vorzunehmen.

     

    • Schritt 4

    ☒ Sonstige Anordnungen:

    • Es wird angeordnet, dass das Einkommen der Drittschuldnerin zu 1) und das Einkommen der Drittschuldnerin zu 2) zusammengerechnet werden. Nach Ermittlung der Summe aller Einkommen ist von diesem Betrag der Pfändungsfreibetrag gemäß der aktuellen Tabelle zu § 850c ZPO zu ermitteln:
    •  
    • 1. Der Drittschuldnerin zu 1) wird aufgegeben, den monatlich pfändbaren Betrag zu ermitteln.
    •  
    • 2. Die Drittschuldnerin zu 2) wird angewiesen, der Drittschuldnerin zu 1) die monatliche Leistung mitzuteilen.
    • 3. Die Drittschuldnerin zu 1) hat die Leistung der Drittschuldnerin zu 2) und die eigenen monatlichen Leistungen zusammenzurechnen.
    •  
    • 4. Aus den zusammengerechneten Einkommen ist der pfändbare Betrag nach der Tabelle zu § 850c ZPO zu ermitteln und an die Gläubigerin abzuführen.
    •  
    • 5. Der unpfändbare Betrag ist in erster Linie aus dem Einkommen der Drittschuldnerin zu 1) zu entnehmen, da dieses die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2020 | Seite 197 | ID 46881087