· Fachbeitrag · Amtliche Formulare
Abwendungsbefugnis bei Sicherheitsleistung
| Wird ein Schuldner verurteilt, einen Betrag an den Gläubiger zu zahlen, kann er berechtigt sein, den Zugriff abzuwenden. Er muss dann Sicherheit leisten bzw. einen Betrag in Höhe des Hauptanspruchs hinterlegen. Zahlt er nicht, wird der Gläubiger den Erlass eines PfÜB beantragen, z. B. in das Arbeitseinkommen des Schuldners. In der Praxis beachten Gläubiger dabei § 839 ZPO zu wenig. |
Nach dieser Vorschrift ist eine Überweisung an Zahlungs statt ausgeschlossen. Die Forderung ist dem Gläubiger ausschließlich zur Einziehung zu überweisen. Der Drittschuldner darf daher in diesen Fällen auf die dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Forderung nicht zahlen, sondern kann sie nur befriedigen, indem er die Summe hinterlegt. Diese Einschränkung muss in den Überweisungsbeschluss aufgenommen werden.
Der Gläubiger muss daher im amtlichen PfÜB-Formular auf Seite 8 bzw. 10 Folgendes eintragen:
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