· Fachbeitrag · Amtliche Formulare
Anspruch E: Das ist bei bedingt pfändbaren Ansprüchen zu beachten
| In der Praxis beachten Gläubiger bei Anspruch E regelmäßig nicht, dass bedingt pfändbare Ansprüche betroffen sein können. Dies führt dann oft zu einem erheblichen Mehraufwand, wie der folgende Fall zeigt: |
1. Das Problem
Ein Leser teilte uns mit, dass er die Ansprüche des Schuldners aus einer Lebensversicherung (Anspruch E) gepfändet hat. Die Versicherung teilte daraufhin Folgendes mit:
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„… Wer bedingt pfändbare Bezüge gemäß § 850 ZPO pfänden möchte, muss dies ausdrücklich ‒ mit der gebotenen Deutlichkeit ‒ tun. Unter Verweis auf die Entscheidung des BGH vom 25.1.18 (IX ZR 104/17) weisen wir die Pfändung bezüglich etwaig bestehender und entstehender Rentenansprüche zurück.
Sofern Sie eine gerichtliche Korrektur des Beschlusses beantragen sollten, regen wir zusätzlich an, die aktuelle Rechtsprechung zur genauen Bezeichnung der gepfändeten Rechte und Leistungen zu berücksichtigen. Bei einer Rentenversicherung gibt es keine Versicherungssumme. Eine lebenslange Leibrentenzahlung kann ohne den oben erwähnten Schuldnerschutz (Entscheidung des BGH vom 25.1.18) nicht wirksam gepfändet werden...“ |
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