· Fachbeitrag · Amtliche Formulare
Das müssen Sie bei der Pfändung von Ansprüchen gegenüber Bausparkassen beachten
| Wollen Sie in die Ansprüche des Schuldners gegenüber einer Bausparkasse (Anspruch F) pfänden, ist Folgendes zu beachten: Zwar sind im amtlichen Formular bereits vier pfändbare Ansprüche vorformuliert. Dort ist aber nicht der Fall geregelt, dass eine Lebenspartnerschaft bzw. Eheleute einen Bausparvertrag abgeschlossen haben. Der folgende Beitrag zeigt, wie Sie hier vorgehen müssen. |
1. Gemeinschaftlicher Bausparvertrag
Soweit der Schuldner nicht alleiniger Inhaber des Bausparvertrags ist, sondern diesen Vertrag zusammen mit mehreren Personen abgeschlossen hat, ist eine Vollstreckung in den gemeinsam geführten Vertrag nur möglich, wenn ein Schuldtitel gegen alle Vertragsinhaber vorliegt.
Ist der Gläubiger im Besitz eines Titels nur gegen einen von mehreren Bausparberechtigten, muss er in dessen Anteil am Guthaben und in dessen zukünftiges Auseinandersetzungsguthaben vollstrecken.
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