· Fachbeitrag · Amtliche Formulare
Hinterlegtes Geld: Wer ist Drittschuldner?
| Stellen Sie sich folgenden Fall vor: A. möchte zugunsten des S. einen Geldbetrag bei einem Notar hinterlegen. Gläubiger G. hat gegen S. einen vollstreckbaren Titel und will mithilfe eines PfÜB in die Forderung des S. vollstrecken. Doch wer ist Drittschuldner - A. oder der Notar, bei dem das Geld hinterlegt werden soll? |
1. Typischer Praxisfall
Der eingangs beschriebene Fall entspricht der häufigen Situation, dass ein Schuldner seine Immobilie verkauft und im Kaufvertrag vereinbart wird, dass der Notar den Kaufpreis zur Verwahrung auf sein Anderkonto überwiesen erhält.
MERKE | Wird Geld übergeben oder auf ein Notaranderkonto zwecks Aufbewahrung oder Ablieferung an Dritte (§ 23 BNotO) überwiesen, stellt dies keine Hinterlegung dar und hat nicht die in §§ 378, 379 BGB festgelegten Erfüllungswirkungen.
Etwas anderes gilt nur bei entsprechender Vereinbarung (BGH NJW 83, 1605). |
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