Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Amtliche Formulare

    Keine Verwendung des amtlichen GV-Formulars bei „reiner“ Zustellung

    | Wird der Vollstreckungstitel gemäß §§ 727 ff. ZPO aufseiten des Schuldners umgeschrieben, z. B. weil dieser verstorben ist, muss der Gerichtsvollzieher den Titel nebst Klausel und ggf. in Abschrift die öffentlichen Urkunden nach § 750 Abs. 2 ZPO zustellen. Ein Leser fragt: Muss hierzu das amtliche Gerichtsvollzieherformular verwendet werden, auch wenn sich der Auftrag nur auf die Zustellung beschränkt? |

     

    Nein. § 1 Abs. 2 S. 1 GVFV bestimmt ausdrücklich: Für einen Auftrag, der ausschließlich die Zustellung eines Schriftstücks zum Inhalt hat, gilt der Formularzwang nicht.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2017 | Seite 111 | ID 44708634