· Fachbeitrag · Amtliche Pfüb-Formulare
Addition mehrerer Sozialleistungen richtig beantragen
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Die Addition mehrerer Schuldnereinkünfte spielt in der gerichtlichen Praxis eine große Rolle. Hierfür sieht das amtliche PfÜB-Formular auf Seite 1 Ankreuzmöglichkeiten betreffend die Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen (§ 850e Nr. 2 ZPO) und Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen und Sozialleistungen vor (§ 850e Nr. 2a ZPO). Nicht hingegen vorgesehen ist die Möglichkeit mehrere Sozialleistungen zu addieren. Der folgende Beitrag zeigt, wie dies zu beantragen ist. |
1. Auch mehrere Sozialleistungen können addiert werden
Nach dem Wortlaut des § 850e Nr. 2a ZPO ist nur Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen zusammenrechenbar. Eine Addition mehrerer Sozialleistungen untereinander ist hingegen nicht vorgesehen. Dies ist jedoch selbstverständlich möglich, da auch mehrere Sozialleistungen Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO darstellen.
Die Vorschrift gilt auch im Insolvenzverfahren (LG Hannover ZInsO 11, 1611).
Die Norm erfasst nur Geldleistungen nach dem SGB. Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach §§ 18 bis 29 SGB I oder andere Sozialleistungen (§ 54 Abs. 4 SGB I) gehören dazu, wie z.B.:
- ALG I,
- ALG II,
- Krankengeld,
- Verletzten- bzw. Hinterbliebenenrente und
- Renten der gesetzlichen Rentenversicherung.
Ihre Pfändbarkeit bestimmt sich nach § 54 SGB I. Hierunter fallen auch ausländische Sozialleistungen (BGH VE 14, 203).
2. Diese Ansprüche dürfen nicht addiert werden
Sowohl § 850e Nr. 2a ZPO als auch § 54 Abs. 4 SGB I schließen es aber aus, Ansprüche auf Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen oder Ansprüche auf verschiedene Sozialleistungen untereinander zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen sind (BGH VE 05, 170).
Grund: Sie sollen dem Berechtigten ungeschmälert verbleiben und nicht - letztlich auf Kosten der Allgemeinheit - dazu dienen, titulierte Ansprüche des Gläubigers zu befriedigen.
|
|
|
Weiterführende Hinweise
- Unterhaltsvollstreckung: Welches amtliche Formular ist zu verwenden?, VE 14, 189
- Kontopfändung: Zulässige Änderung der Formulare, VE 14, 187
- Lohnpfändung: So optimieren Sie die Pfändung, 14, 186
- So optimieren Sie Ihr Formularwesen, VE 14, 95