· Fachbeitrag · Amtliche Pfüb-Formulare
Anforderungen dürfen nicht überspannt werden
| In VE 13, 176 , haben wir über unterschiedliche Probleme berichtet, die entstehen, wenn ein Gläubiger die amtlichen PfÜB-Formulare in seine Software einbaut und sie nicht mit dem amtlichen Formular übereinstimmen bzw. vorgefertigte Formulierungen dauerhaft in das Formular eingefügt werden. Insbesondere wenn das selbst „gebastelte“ Formular in mehreren Punkten vom amtlichen Formular abweicht, kann es zu Problemen kommen. Das LG Mannheim hat nun durch Beschluss vom 27.11.13 (10 T 78/13) insoweit eine pragmatische Lösung gefunden. |
Sachverhalt
Das Vollstreckungsgericht hatte nur abweichendes Layout beanstandet (Rahmendicke auf Seite 1, abweichende Größe der anzukreuzenden Kästchen, unterschiedliche Unterstreichungen durch verschiedene Doppelstriche, andere Zeilen- bzw. Spaltenbreiten, fehlende Seitenzahlen, andere Zeilenumbrüche, abweichende Textformatierungen, unzulässige Bindestriche, etc.). Die Kammer stellte aber fest: Solche im Erscheinungsbild verwendete Abweichungen dürfen nicht dazu führen, dass der Antrag auf Erlass eines PfÜB als unzulässig zurückgewiesen werden darf. Solche Beanstandungen sind überspannt.
Praxishinweis
Die Entscheidung der Kammer ist zu begrüßen. Die Einführung des standardisierten Vordrucks sollte eine schnelle und einfache Bearbeitung der zahlreichen Anträge in gerichtlichen Verfahren ermöglichen. Diese Ziele werden durch geringfügige, rein äußerliche Abweichungen nicht beeinträchtigt.