· Fachbeitrag · Anteilspfändung
Vollstreckung in OHG-Anteil nach MoPeG
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Bereits in VE 24, 63 haben wir über die Pfändung von Kommanditanteilen berichtet. Der folgende Beitrag schließt hieran an und zeigt die Veränderungen durch das MoPeG seit dem 1.1.24, wenn Gläubiger in einen Anteil einer OHG eines Schuldners vollstrecken wollen. |
1. Allgemeines
Die Pfändung in einen Anteil bei einer OHG vollzieht sich nach §§ 857, 859 ZPO. Drittschuldnerin ist die OHG. Zur Vertretung der Gesellschaft ist jeder Gesellschafter befugt, wenn er nicht durch den Gesellschaftsvertrag von der Vertretung ausgeschlossen ist (§ 124 Abs. 1 HGB). Der PfÜB kann daher jedem vertretungsbefugten Gesellschafter zugestellt werden (§ 124 Abs. 6 HGB).
Beachten Sie | Da Gläubiger i. d. R. allerdings nicht wissen, ob Gesellschafter von der Vertretung ausgeschlossen sind bzw. ob diese vertretungsberechtigt sind, sollte vorsichtshalber eine Zustellung an sämtliche Gesellschafter erfolgen. Es kann aber auch zuvor in das Handelsregister Einblick genommen werden. Dort ist die Vertretungsbefugnis einzutragen (§ 106 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 6 HGB).
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