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  • · Fachbeitrag · Anwaltsgebühren

    Freistellungsanspruch: So wird vollstreckt

    | Ein Leser schilderte uns folgenden Fall: Durch Versäumnisurteil wurde der Schuldner verurteilt, 256 EUR Hauptforderung und vorprozessuale Kosten von 83,54 EUR zu zahlen. Hiergegen hat er Einspruch eingelegt. Es erging folgendes Urteil: „Das Versäumnisurteil des AG vom ... wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, ... und ... (Schuldner) wird ‒ statt zur Zahlung der vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen ‒ verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten von 83,54 EUR gegenüber der Anwaltskanzlei ... freizustellen.“ Der Gläubiger pfändete dann u. a. wegen der 83,54 EUR. Daraufhin beanstandete das Vollstreckungsgericht, dass die Verurteilung zur Freistellung keine Zahlungspflicht darstellt, vielmehr eine vertretbare Handlung ist und daher nicht im Wege der Forderungspfändung vollstreckt werden kann. Zu Recht? Falls ja, wie kommt der Rechtsanwalt sonst an seine außergerichtlichen Gebühren? |

     

    1. Das Vollstreckungsgericht hat Recht

    Den Gläubiger von einer Forderung „freizustellen“, bedeutet, dass der Schuldner nicht an den Gläubiger zahlen muss, sondern an den Dritten, der das Geld vom Gläubiger verlangen kann. Daher ist die Freistellung kein Zahlungsanspruch des Gläubigers gegenüber dem Schuldner, sondern eine sog. vertretbare Handlung nach § 887 ZPO. Vertretbar ist sie, weil ein Dritter (also auch der Gläubiger) anstelle des Schuldners diese Handlung erfüllen kann.

     

    MERKE | Damit der Gläubiger den Schaden, den er durch die Freistellung erleidet, vom Schuldner wieder ersetzt verlangen kann, muss er sich vom Prozessgericht des ersten Rechtszugs (Richter) ermächtigen lassen, diese Handlung anstelle des Schuldners vornehmen zu dürfen. Dafür muss er einen Antrag nach § 887 Abs. 1 ZPO stellen. Wenn der Gläubiger im Zusammenhang mit der Handlung Kosten aufwenden muss (hier: 83,54 EUR), kann er nach § 887 Abs. 2 ZPO gleichzeitig mit dem Antrag zur Ermächtigung der Handlung auch einen Vorschussantrag stellen. Das Gericht erlässt dann einen Beschluss, wonach der Gläubiger zur Handlung ermächtigt wird und der Schuldner ihm dafür einen Vorschuss ‒ hier: 83,54 EUR ‒ zahlen muss. Dieser Beschluss bildet einen Vollstreckungstitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, womit der Gläubiger die 83,54 EUR als Zahlungsanspruch vollstrecken kann.

     

    2. Handlungsempfehlung für Gläubiger

    Damit der Gläubiger hier möglichst zeitgleich wegen des titulierten Zahlungsanspruchs von 256 EUR und des Freistellungsanspruchs vollstrecken kann, sollte er eine weitere vollstreckbare Ausfertigung des Titels beantragen (§ 733 ZPO). Dadurch kann er beim Vollstreckungsgericht (Rechtspfleger) einen PfÜB hinsichtlich der Forderung erwirken und parallel dazu beim Prozessgericht des ersten Rechtszugs einen Antrag nach § 887 ZPO stellen. Die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung löst eine gesonderte 0,3-Verfahrensgebühr aus (Umkehrschluss aus § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 13 RVG). Sie kann nach § 788 ZPO gegen den Schuldner festgesetzt werden.

     

    Weiterführender Hinweis

    • So vollstrecken Sie den Anspruch auf Freistellung, VE 11, 82
    Quelle: Ausgabe 10 / 2019 | Seite 179 | ID 46099483