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  • · Fachbeitrag · Arbeitslohn

    Arbeitszeitkonto versus Lohnpfändung

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Gläubiger G. pfändet das Arbeitseinkommen des Schuldners S. Der Arbeitgeber D. als Drittschuldner teilt mit, dass S. als Arbeitnehmer aus dem Unternehmen ausscheidet und Minusstunden auf dem bislang geführten Arbeitszeitkonto mit dem letzten Lohn verrechnet werden. Was nun? |

    1. Was ist ein Arbeitszeitkonto?

    In einem sog. Arbeitszeitkonto wird die tatsächlich geleistete Arbeitszeit eines Arbeitnehmers festgehalten und mit der tariflich oder arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitszeit abgeglichen. Ein Arbeitszeitkonto darf im Betrieb aber nur geführt werden, wenn dies durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag bzw. einer Ergänzung dazu vereinbart worden ist.

     

    MERKE | Gründe für solche flexible Arbeitszeiten durch Arbeitszeitkonten ergeben sich i. d. R aus der Person des Arbeitnehmers oder aufgrund saisonal unterschiedlicher Arbeitsauslastung von Unternehmen als Arbeitgeber. Hierin wird zumeist geregelt, in welcher Spannbreite die wöchentliche Arbeitszeit von der vertraglichen Arbeitszeit abweichen darf und wie viele Guthabenstunden bzw. Minusstunden maximal anfallen dürfen. Es werden i. d. R. Ausgleichregelungen, z. B. das Recht auf Freizeitnahme bei Guthabenstunden, und Verrechnung von Minusstunden am Ende des Ausgleichzeitraums getroffen.