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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Erst allgemein, dann präzise: Zeugnistext bleibt trotzdem vollstreckbar

    von Rechtsanwaltsfachangestellter Christian Noe, B. A., Leipzig

    | Arbeitszeugnisse zu vollstrecken, birgt Tücken. Schnell ist ein Titel zu unbestimmt und so für die Vollstreckung wertlos. Das LAG Frankfurt zeigt nun: Enthält ein Titel zwei voneinander abweichende Angaben zur Leistungsbeschreibung, davon eine in Klammern gesetzt, bleibt er dennoch vollstreckbar. |

     

    Sachverhalt

    Die Parteien hatten sich vor dem ArbG vergleichsweise über ein zu erteilendes Arbeitszeugnis geeinigt, u. a. mit folgender Vereinbarung: „Der Beklagte erteilt dem Kläger unter dem Beendigungsdatum ... ein wohlwollend formuliertes, qualifiziertes Arbeitszeugnis mit einer mindestens befriedigenden Gesamtbewertung der Leistung und des Verhaltens des Klägers (Leistungsbeurteilung „stets zu meiner Zufriedenheit“, Verhaltensbeurteilung „einwandfrei“) sowie einer Abschiedsformel ...“ Das vom beklagten Arbeitgeber erteilte Zeugnis wich jedoch hiervon ab, und enthielt nur die Formulierung „zu unserer Zufriedenheit“ und keinen Hinweis auf „einwandfreies“ Verhalten.

     

    Entscheidungsgründe

    Das LAG bejahte, dass der Kläger ein Zeugnis verlangen kann, das seine Leistungen mit den in Klammern gesetzten Angaben „stets zu meiner Zufriedenheit“ und sein Verhalten mit „einwandfrei“ beurteilt (8.10.19, 8 Ta 319/19, Abruf-Nr. 214929). Auch wenn dem Klammertext voranstehend „mit einer mindestens befriedigenden Gesamtbewertung der Leistung und des Verhaltens des Klägers“ formuliert wurde, ist der Vergleich vollstreckbar. Die in Klammern gesetzten Formulierungen zur Leistung sind bestimmt und damit vollstreckbar. Mehr hatte der Kläger mit seinem Zwangsmittelantrag auch nicht verlangt.