· Fachbeitrag · Aufhebendes oder abänderndes Urteil
Bäumchen wechsle dich oder: Wenn der Schuldner zum Gläubiger wird ...
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Die Rollen der Beteiligten können sich im Laufe des Verfahrens ändern. Häufig tritt etwa folgende Konstellation auf: Gläubiger G. vollstreckt gegen Schuldner S. aus einem gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbaren Urteil, z.B. wegen 3.000 EUR. Die angeordnete Sicherheitsleistung beträgt 110 Prozent des Hauptanspruchs (= 3.300 EUR). G. erbringt die Sicherheitsleistung, pfändet durch Gerichtsvollzieher X. einen Vermögensgegenstand des S. und lässt diesen versteigern. S. legt gegen das Urteil Berufung ein. Das Berufungsgericht weist die Klage als unbegründet ab. Welche Rechte hat S. nun? |
1. Grundsatz
Gemäß § 704 ZPO kann der Gläubiger bereits aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil vollstrecken, damit er vor den Folgen einer langen Prozessdauer geschützt wird. Allerdings wird er nicht vor den Folgen einer evtl. ungerechtfertigten Vollstreckung geschützt. Denn wird das der Vollstreckung zugrunde liegende Urteil in der Rechtsmittelinstanz aufgehoben oder geändert, können für den (ehemaligen) Schuldner gegen den (ehemaligen) Gläubiger Schadenersatzansprüche entstehen. Der alte Gläubiger kann somit zum Schuldner werden. Insofern ist für den zunächst vollstreckenden Gläubiger § 717 ZPO zu beachten.
2. Außer-Kraft-Treten der vorläufigen Vollstreckbarkeit
§ 717 ZPO besagt: Die vorläufige Vollstreckbarkeit entfällt, außer im Fall der Rechtskraft, indem ein vorläufig vollstreckbares Urteil
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