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  • · Fachbeitrag · Austauschpfändung

    Zulässigkeit einer Austauschpfändung bei einem unpfändbaren Kraftfahrzeug

    • 1.Die Austauschpfändung eines nach § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbaren Kfz ist nur zulässig, wenn das Ersatzstück eine annähernd gleiche Haltbarkeit und Lebensdauer wie das gepfändete Fahrzeug aufweist.
    • 2.Das ist nicht der Fall, wenn das gepfändete Kfz 9 Jahre alt mit einer Laufleistung von 50.000 km, das Ersatzstück dagegen 19 Jahre alt mit einer Laufleistung von 200.000 km ist.

    (BGH 16.6.11, VII ZB 114/09, Abruf-Nr. 112534)

    Sachverhalt

    Gläubiger G. betreibt die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung von über 46.000 EUR. Schuldnerin S. ist im Besitz eines Audi TT 1,8 T Roadster/Cabrio, Baujahr 2000, mit einem Händlerverkaufswert von 12.300 EUR. Mit diesem Fahrzeug legt sie die Wegstrecke zwischen ihrem Wohnort und ihren Arbeitsstellen in den M.-K.-Kliniken mit Dienstorten in S. und G. zurück, wo sie als Krankenschwester im Schichtdienst arbeitet. G. hat das Fahrzeug durch den Gerichtsvollzieher pfänden lassen. Er beantragt, eine Austauschpfändung mit der Maßgabe zuzulassen, dass der gepfändete Pkw gegen den Pkw Volkswagen Golf II 1,3 G-Kat, Baujahr 1990 auszutauschen ist. Dieses Fahrzeug weist laut TÜV-Bericht vom April 08 einen Kilometerstand von ca. 200.000 und oberflächliche Verrostungen an der Hinterachse auf und hat „überalterte“ Reifen. Das Vollstreckungsgericht hat mit Beschluss vom 2.4.09 die Austauschpfändung für zulässig erklärt. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser begehrt S. die Aufhebung der Austauschpfändung. Der BGH hält die Rechtsbeschwerde für begründet und hob die Austauschpfändung auf.

     

    Entscheidungsgründe

    Bei Fahrzeugen, die dem Schuldner das Erreichen seines Arbeitsplatzes am Dienstort ermöglichen, ist ein Austausch nach § 811a Abs. 1 ZPO grundsätzlich möglich. Ein höherwertiges Fahrzeug kann in der Regel gegen einen einfachen Pkw ausgetauscht werden. Er muss lediglich dem geschützten Verwendungszweck, das heißt der Fortführung der Erwerbstätigkeit nach seiner Ausgestaltung gemäß § 811a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO genügen. Er muss jedoch nicht von gleicher Art und Güte sein.