· Fachbeitrag · Corona-Krise
Probleme bei der Zwangsräumung und ihre Lösung
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Auch in Corona-Krisenzeiten muss die Bundesrepublik als Rechtsstaat ihren Pflichten gegenüber Bürgern und Rechtsuchenden nachkommen. Sie muss z. B. weiterhin gerichtliche Entscheidungen durchsetzen, also als Inhaber des Gewaltmonopols Zwangsvollstreckungen durchführen. Der folgende Beitrag beschreibt die derzeitigen praktischen Probleme hierbei bezüglich der Räumungsvollstreckung und bietet Lösungen an. |
1. Hier muss der Gerichtsvollzieher abwägen
So darf ein Gerichtsvollzieher, wenn die Räumungsvollstreckung ansteht, nicht einfach den Räumungstermin ausschließlich deshalb verschieben oder aufheben, weil die Corona-Pandemie besteht (AG Fulda 18.6.20, 51 M 1342/20, Abruf-Nr. 216962). Er muss vielmehr den Gesundheitszustand der an der Räumungsvollstreckung beteiligten Personen (z. B. Schuldner, Mitarbeiter einer Spedition, er selbst) gegen das Erlangungsinteresse des Gläubigers abwägen (Streyl in: Schmidt, COVID-19, § 3 Rn. 110, 111).
MERKE | Die Person des Gläubigers kann dabei grundsätzlich außer Betracht bleiben. Denn er darf zwar an der Vollstreckung teilnehmen, muss es aber nicht. Gleiches gilt für den Schuldner. Ob die Vollstreckung letztlich durchgeführt wird, hängt damit im Wesentlichen davon ab, ob
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