· Fachbeitrag · Corona-Krise
Zugriff auf Entschädigungsanspruch bei angeordneter Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz
von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz
| Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einer sog. Absonderung unterliegt, einen Verdienstausfall erleidet, dabei jedoch nicht krank ist, erhält eine Entschädigung in Geld nach § 56 IfSG. Der folgende Beitrag zeigt, wie Sie auf diesen Anspruch des Schuldners zugreifen können. |
1. Geltungsbereich des Tätigkeitsverbots
Gemäß IfSG sind die zuständigen Gesundheitsämter u. a. berechtigt, Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und sog. Ausscheider in einem Krankenhaus oder an einem anderen Ort „abzusondern“ (Quarantäne).
MERKE | Eine Quarantäne liegt vor, wenn sich eine bestimmte Person eine bestimmte Zeit an einem bestimmten Ort (z. B. eigene Wohnung) aufhalten muss und sich in der Zeit nicht frei bewegen darf. |
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