12.10.2015 · Fachbeitrag · Deliktsanspruch
Lohnpfändungsvorrecht auch für Prozesskosten
| Spricht das Vollstreckungsgericht eine Lohnpfändung aus, ergibt sich oft zunächst kein pfändbarer Betrag. Stellt das Prozessgericht nachträglich fest, dass die zugrunde liegende vollstreckbare Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung resultiert, ändert das Vollstreckungsgericht auf Antrag den unpfändbaren Betrag gemäß § 850f Abs. 2 ZPO. Dann lohnt es sich für den Gläubiger meist, zuzugreifen. Es stellt sich allerdings die Frage, ob er auch wegen der Kosten des Feststellungsprozesses bevorrechtigt zugreifen kann. |
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