· Fachbeitrag · Deliktsforderungen
Gerichtliche Feststellung einer Deliktsforderung im Kostenfestsetzungsbeschluss sinnvoll
von Wolf Schulenburg, geprüfter Rechts- und Notarfachwirt, Berlin
| Häufig lassen Kläger ihre aufgrund einer Deliktsforderung entstandenen Zahlungsansprüche im Urteilstenor feststellen. Hierbei stellt sich immer wieder die Frage, ob diese gerichtliche Feststellung auch in dem später ergehenden Kostenfestsetzungsbeschluss klarstellend aufgenommen werden kann? Auch wenn hierzu bislang keine gerichtlichen Entscheidungen bekannt sind, erscheint ein solches Vorgehen für die Praxis sinnvoll und dürfte zulässig sein - soweit bestimmte Voraussetzungen vorliegen. |
1. Sinn und Zweck der Feststellung
Sinn und Zweck der Feststellung einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung liegt darin, dass
- Gläubiger bei einer Pfändung in das Arbeitseinkommen des Schuldners auf die über § 850c ZPO hinaus pfändbaren Beträge privilegiert zugreifen können (§ 850f Abs. 2 ZPO) und
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