· Fachbeitrag · Deliktshandlung
BGH: Deliktsansprüche können nicht in AGB anerkannt werden
| Könnten Gläubiger über ein Anerkenntnis oder AGB nachweisen, dass eine Deliktshandlung des Schuldners vorliegt, wären es ihnen leichter möglich, lohnenswert zuzugreifen. Insofern ermöglichte eine Entscheidung des OLG Düsseldorf aus dem vergangenen Jahr, eine Deliktsforderung im Rahmen einer Privaturkunde durch vertragliches Anerkenntnis nachzuweisen (VE 14, 21, 44). Der BGH geht für AGB nun leider einen anderen Weg. |
Entscheidungsgründe
Der BGH hat in diesem Zusammenhang jetzt - für Gläubiger nachteilig - Folgendes entschieden:
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Der Schuldner kann den Schuldgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in AGB nicht wirksam anerkennen (Abruf-Nr. 178802). |
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