· Fachbeitrag · Der praktische Fall
Teilweise Berücksichtigung von Mitverdienern
| Stellen Sie sich folgenden Fall vor: Schuldner S. hat 2 Kinder (K.1 und K.2). Er bezieht monatlich ein Nettoeinkommen von 2.500 EUR. Auf der Lohnsteuerkarte ist zu lesen: Lst.-Klasse I, 1 Kind und 1 Kinderfreibetrag. Im Rahmen eines PfÜB hat der Gläubiger erwirkt, dass K.1 bei der Ermittlung des unpfändbaren Betrags nur zur Hälfte zu berücksichtigen ist. Wie berechnet sich der pfändbare Betrag? Müssen beide Kinder berücksichtigt werden? |
1. So wird im Rahmen der Blankettpfändung vorgegangen
Die pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens werden anhand des Nettolohns ermittelt (VE 13, 153). Diese Aufgabe nimmt gemäß § 850c Abs. 3 S. 2 ZPO durch Bezugnahme auf die Tabelle auf Seite 6 bzw. 7 des amtlichen PfÜB-Formulars und die ergänzende Anwendung des § 850e ZPO der Drittschuldner wahr, nicht etwa das Vollstreckungsgericht. Die sog. Blankettpfändung soll das Vollstreckungsgericht davon entlasten, auf der Grundlage der §§ 850c, 850e ZPO zu ermitteln und zu berechnen. Hat es eine Entscheidung im Rahmen nach § 850c Abs. 4 ZPO getroffen, indem wie vorliegend angeordnet wird, dass ein Mitverdiener (hier: K.1) nur teilweise zu berücksichtigen ist, muss sich der Drittschuldner hieran halten. Folge: K.1 wird nur zur Hälfte und K.2 voll berücksichtigt.
MERKE | Die Höhe des pfändbaren Einkommensteils hängt maßgeblich von der Zahl der Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners ab. § 850c Abs. 1 ZPO gibt die Grundbeträge an, die dem Schuldner stets verbleiben müssen. Die Beträge sind gestaffelt unter Berücksichtigung der gesetzlichen (bis zu fünf) Unterhaltsverpflichtungen des Schuldners. Hierzu kommt nach § 850c Abs. 2, 3 ZPO je nach Höhe des Einkommens ein weiterer Freibetrag, wobei mit 3.292,09 EUR eine Höchstgrenze festgesetzt ist für das, was dem Schuldner unter Berücksichtigung aller Unterhaltsverpflichtungen bei höchstem Einkommen verbleiben muss. |
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