· Fachbeitrag · Drittauskünfte
Recherchieren Sie Schuldnerdaten sorgfältig
| Ein Leser teilte der Redaktion folgenden Fall mit: Die Schuldnerin heißt z. B. Edith Maria Musterfrau. Bereits in 2018 hatte der Gläubiger das Konto der Schuldnerin gepfändet. 2019 beauftragte er den Gerichtsvollzieher u. a. damit, Drittauskunft beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach § 802l ZPO einzuholen. Der Gerichtsvollzieher antwortete: „Edith Musterfrau ‒ der Abruf hat zu keinem Ergebnis geführt“. Was nun? |
Unser Leser rief beim Kreditinstitut des Schuldners an. Die ‒ gepfändete ‒ Bankverbindung war noch existent. Hatte das BZSt evtl. dieses Konto oder weitere Konten der Schuldnerin übersehen? Das BZSt antwortete wie folgt:
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Bei der Durchführung des Kontenabrufverfahrens kommt dem BZSt eine (technische) Mittlerrolle zu. Der Abruf der Kontenstammdaten erfolgt ausschließlich auf Ersuchen von berechtigten Stellen unter Verwendung von diesen zur Verfügung gestellten Daten. Das BZSt selbst verfügt im Verfahren nicht über eine eigene Datenhaltung, sondern greift lediglich auf die durch die Kreditinstitute zum Abruf bereitgestellten Daten zu. Nur in den Fällen, in denen die Daten der im Kontenabrufverfahren angegebenen Personen und der durch das Kreditinstitut gespeicherte Datensatz in den Parametern Vorname, Name und Geburtsdatum übereinstimmen, werden die Daten an die berechtigte Institution übermittelt. Ein anderes Vorgehen ist aufgrund des Schutzes Unbeteiligter (z. B. Namensähnlichkeit/-gleichheit, mögliche Doppelgänger etc.) rechtlich nicht zulässig. Es ist somit unerlässlich, dass die abfragende Behörde sämtliche ihr bekannte Namensbestandteile (mehrere Vor- oder Nachnamen) mit der richtigen Schreibweise der abgefragten Person im Kontenabrufersuchen angibt. Hat eine abzufragende Person mehrere Namensbestandteile, kann es zur Ermittlung sämtlicher bestehender Kontoverbindungen erforderlich sein, dass mehrere Kontenabrufersuchen mit den verschiedenen Konstellationen der Namen zu stellen sind ... |
Kreditinstitute müssen ihren gesetzlichen Pflichten zur sog. Kontenwahrheit (§ 154 AO) vollständig nachkommen, damit ein Abgleich beim BZSt zum Erfolg führt. Dies bedeutet: Sämtliche Vor- und Nachnamen und Geburtsdaten sind anzugeben. Werden hier bereits Fehler gemacht, ist der Gläubiger im Rahmen der Zwangsvollstreckung der Leidtragende. In solchen Fällen muss er den Gerichtsvollzieher erneut beauftragen, die Drittauskunft einzuholen, und sämtliche Namensbestandteile und mögliche Fallkonstellationen zu berücksichtigen. Hier müssten daher folgende Abfragen vorgenommen werden: „Edith Maria Musterfrau“, „Edith Musterfrau“ und „Maria Musterfrau“.
Fraglich ist dabei dann wieder, ob der Gerichtsvollzieher z. B. mehrfach die Gebühr nach Nr. 440 GVKostG VV (13 EUR) abrechnen kann oder nur einmal. Dafür, dass mehrfach Gebühren anfallen, spricht § 10 Abs. 2 S. 1 GVKostG: „Ist der Gerichtsvollzieher beauftragt, die gleiche Vollstreckungshandlung wiederholt vorzunehmen, sind die Gebühren für jede Vollstreckungshandlung gesondert zu erheben“. Bei der Einholung von Drittauskünften nach § 802l ZPO handelt sich um eine solche Vollstreckungshandlung (§ 802a Nr. 3 ZPO).