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  • · Fachbeitrag · Drittschuldnerauskunft

    Kontopfändung: Probleme mit Drittschuldnerauskünften vermeiden

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | Im Rahmen einer Kontopfändung teilen Kreditinstitute nach § 840 ZPO oft lapidar mit, dass Guthaben vorhanden sei und Auszahlungen nach dem üblichen Prozedere erfolgen. Gleichzeitig wird aber mitgeteilt, dass vorrangige und/oder gleichrangige Forderungen bestehen. Angaben von Anzahl und Höhe der Forderung(en) erfolgen dabei regelmäßig nicht. Auf entsprechende Nachfrage bekommt man i. d. R. keine Antwort. Was kann der Gläubiger dagegen unternehmen? |

    1. Zweck der Auskunft

    Um die Eingangsfrage zu beantworten, muss man sich zunächst die Frage stellen, welchen Zweck die Drittschuldnerauskunft für den Gläubiger verfolgt. Dieser besteht in erster Linie darin, dem Gläubiger Informationen darüber zu verschaffen, welchen Risiken er bei der Rechtsverfolgung begegnen wird, insbesondere mit welchen Kostenrisiken der Rechtsverfolgung er beim Versuch einer Geltendmachung der gepfändeten Forderung rechnen muss (BGH NJW-RR 21, 577).

     

    MERKE | Es geht also für den Gläubiger darum, zu erfahren, ob der Drittschuldner die gepfändete Forderung als begründet anerkennt und erfüllen wird oder ob er sie bestreitet und der Gläubiger sie deshalb nur im Erkenntnis- oder Vollstreckungsverfahren durchsetzen kann (BGH NJW 00, 652).