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  • · Fachbeitrag · Drittschuldnerprozess

    Klageumstellung auf Schadenersatz, wenn Drittschuldner Auskunft erteilt

    | Die Redaktion erreichte die Anfrage eines Lesers, wie im Rahmen eines anhängigen Drittschuldnerprozesses der Klageantrag umzustellen ist, wenn der Drittschuldner erst im Laufe des Prozesses die Drittschuldnererklärung abgibt. Der folgende Beitrag klärt dazu auf. |

    1. Schadenersatz bei der Drittschuldnererklärung

    Erfüllt der Drittschuldner die Verpflichtung zur Auskunft nicht oder nur schlecht durch unrichtige, lückenhafte, irreführende oder verspätete Auskunft, ist er dem Gläubiger gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet, der bis zur verspäteten Auskunft entstanden ist (BGH NJW 1987, 64). Der Umfang der Schadenersatzpflicht richtet sich nach § 249 BGB. Zu ersetzen sind danach nur Schäden, die durch den Entschluss des Gläubigers verursacht sind, die gepfändete Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen oder davon abzusehen (BGH NJW 87, 64; KG 6.10.2011, 8 W 61/11). Die Obliegenheitsverletzung muss kausal für den Schaden sein und setzt Verschulden voraus (§§ 276, 278 BGB; BGH VE 12, 28).

     

    • Übersicht: Schadenersatzpositionen nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO
    • Unnütz geführter Einziehungsprozess
    • Die Kosten eines vom Gläubiger gegen den Drittschuldner unnötigerweise 
geführten Einziehungsprozesses, der vom Gläubiger deshalb begonnen wird, weil ihm Einwendungen nicht mitgeteilt werden, sind zu erstatten (BGH NJW-RR 06, 1566; OLG Stuttgart Rpfleger 90, 265; LG Stuttgart Rpfleger 90, 265).

     

    • Hinweis | Der Anspruch geht jedoch nicht dahin, den Gläubiger so zu stellen, als bestünde die Forderung (BGH NJW 78, 44, 45; KG 6.10.11, 8 W 61/11) und erst Recht nicht, als ob sie bestünde und wirksam gepfändet sei. Dies gilt nicht für die im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten, da nach § 103 ZPO der § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG als nur prozessualer Kostenerstattungsanspruch im Drittschuldnerprozess nicht 
anwendbar ist (BAG 16.11.05, 3 AZB 45/05; BAG NJW 90, 2643; OLG Koblenz JurBüro 91, 2). Der Anspruch erfasst aber nur die Kosten, die aus Sicht einer verständigen Partei als erforderlich anzusehen sind. Eine verständige Partei darf annehmen, dass der gepfändete Anspruch besteht, wenn der zur Erklärung aufgeforderte Drittschuldner schweigt. Sie kann keine weitergehenden Schlüsse oder Befugnisse aus dem Schweigen ziehen (OLG Stuttgart JurBüro 11, 443). War z.B. die erhobene Zahlungsklage unbegründet, weil der Gläubiger zunächst gehalten gewesen wäre, die GbR zu kündigen und dann die Auseinandersetzung nach den dafür anerkannten Maßgaben zu betreiben, statt gleich auf Zahlung eines Geldbetrags zu klagen, steht die Unbegründetheit in keiner Beziehung zur unterbliebenen Auskunft. Die unnütz aufgewandten Prozesskosten kann der Gläubiger daher nicht aus § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO vom Schuldner erstattet verlangen (OLG Stuttgart JurBüro 11, 443).
    • Kosten einer außergerichtlichen anwaltlichen Aufforderung zur Zahlung der gepfändeten Forderung
    • Die Zahlungsaufforderung ist eine Vorstufe der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs und von der wiederholten Aufforderung zur Abgabe der Drittschuldnererklärung zu unterscheiden, deren Kosten nicht von der Ersatzpflicht des § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO umfasst sind (AG Bremen NJW-Spezial 12, 380; OLG Dresden VE 11, 38; BGH VE 12, 28). Die verspätete Abgabe der Drittschuldnererklärung ist für den Schaden des Gläubigers in Gestalt außergerichtlicher 
Anwaltskosten für die Zahlungsaufforderung kausal geworden, wenn der Antrag zur außergerichtlichen Geltendmachung der gepfändeten Forderung nach fruchtlosem Ablauf der Frist zur Abgabe der Drittschuldnererklärung und vor deren verspäteter tatsächlichen Abgabe erteilt wurde (BGH VE 10, 52).
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    • Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Zahlungsaufforderung begründet keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflichten des Gläubigers, wenn der Drittschuldner nicht zuvor zu erkennen gegeben hat, dass er ohne gerichtliche Inanspruchnahme nicht leisten werde.
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    • Hinweis | Nicht unter die Schadenersatzverpflichtung fallen hingegen die Kosten der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung, insbesondere für die Aufforderung an den Drittschuldner, die Erklärung abzugeben, BGH VE 07, 29.

     

    • Schäden infolge der Säumnis des Gläubigers, andere Vollstreckungsmöglichkeiten rechtzeitig zu ergreifen
    • Hierunter fällt etwa die Pfändung anderer Einkünfte des Schuldners und die Tatsache, dass die Quelle zwischenzeitlich versiegt ist (z.B. durch die vorrangige Abtretung oder Pfändung eines Dritten; BGH JurBüro 82, 63; LAG Köln 09, 548; OLG Düsseldorf InVo 96, 184; Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 
6. Aufl.,§ 840 Rn. 26). Hierzu gehört nicht das Unterlassen einer Pfändung gegen den Schuldner aus anderen Titeln (BGH JurBüro 87, 371).

     

    • Drittschuldnerklage wird nach verspätet erteilter Auskunft zurückgenommen oder für erledigt erklärt (OLG Düsseldorf, JurBüro 2011, 328) 
    • Hier muss der Drittschuldner die dem Gläubiger im arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit entstandenen Kosten tragen (BGH VE 12, 28; OLG Frankfurt/Main, 28.10.09, 1 U 37/09; AG Wipperfürth JurBüro 02, 439).

     

    • Hinweis | Führt der Gläubiger auch nach Auskunftserteilung den Prozess wegen des gepfändeten Anspruchs fort, kann dies dazu führen, dass auch wegen der bis dahin entstandenen Prozesskosten ein Schadenersatzanspruch gemäß § 840 ZPO ausscheidet (OLG Köln InVo 03, 398).