· Fachbeitrag · Drittschuldnerrechte
Gläubigerfreundlich: Kein Abzug von Bearbeitungsgebühren bei Lohnpfändung
| Eine Lohnpfändung zieht für den Arbeitgeber als Drittschuldner immer Verwaltungsaufwand nach sich. Die Frage ist, ob dieser Aufwand dem Drittschuldner zu erstatten ist und er daher vor Ausschüttung der pfändbaren Beträge quasi eine Bearbeitungsgebühr abziehen darf. Nein, sagt jetzt das AG Cuxhaven. Der Drittschuldner sei nach Zustellung des PfÜB vielmehr verpflichtet, den pfändbaren Betrag nach der Lohnpfändungstabelle gemäß § 850c Abs. 3 ZPO an den Gläubiger auszuzahlen. Die Berechnung einer Bearbeitungsgebühr zulasten des pfändbaren Betrages und daher zulasten des Gläubigers ist nicht möglich. |
Sachverhalt
Der Drittschuldner behielt während der Lohnpfändung monatlich 5 EUR je Überweisung an den Gläubiger als Bearbeitungsgebühr ein. Dadurch verringerte sich der Pfändungsbetrag des Gläubigers um den einbehaltenen Betrag. Das AG ‒ Vollstreckungsgericht i‒ Cuxhaven hielt dieses Vorgehen des Drittschuldners trotz einer Vereinbarung mit dem Schuldner im Arbeitsvertrag für rechtswidrig (9.5.20, 2h M 6018/19, Abruf-Nr. 218086).
Relevanz für die Praxis
Das BAG (AA 07, 65) hatte bereits mit Beschluss vom 18.7.06 (1 AZR 578/05, Abruf-Nr. 070606) geklärt, dass die mit der Bearbeitung von Lohn- oder Gehaltspfändungen verbundenen Kosten des Drittschuldners als Arbeitgeber diesem zur Last fallen. Er hat daher weder einen gesetzlichen Erstattungsanspruch gegen den Schuldner als Arbeitnehmer noch kann ein solcher Anspruch durch (freiwillige) Betriebsvereinbarung begründet werden.
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