· Fachbeitrag · Elektronischer PfÜB-Antrag
Achtung: Im Zweifel keinen Antrag nach § 829a ZPO stellen
| Anwälte stellen immer häufiger Anträge auf Erlass eines PfÜB nach § 829a ZPO per beA. Der beabsichtigte Beschleunigungseffekt stellt sich aber nicht ein, wenn sie den „Anspruch D (an Kreditinstitut)“ pfänden. Denn die Vollstreckungsgerichte meinen oft, dass § 829a ZPO nur für die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung einschlägig ist. Zu Recht? |
Ja. Im amtlichen Formular heißt es unter Anspruch D (an Kreditinstitute) u. a.:
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Anspruch D (an Kreditinstitute)
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Hierbei handelt es sich nicht um eine Geldforderung. Folge: § 829a ZPO ist nicht einschlägig und daher ist die Vorlage des zugrunde liegenden Vollstreckungsbescheids im Original erforderlich. In der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/10069, 34 re. Sp.) zu § 829a ZPO heißt es ausdrücklich: „Zudem ist das vereinfachte Verfahren nach S. 1 Nr. 1 nur bei der Zwangsvollstreckung wegen ‒ der titulierten Höhe nach begrenzter ‒ Geldforderungen in das bewegliche Vermögen zulässig …“ Beim Anspruch D Nr. 5 handelt es sich um ein anderes Vermögensrecht i. S. d. § 857 ZPO. Dies beinhaltet pfändbare Rechte aller Art, die einen Vermögenswert derart verkörpern, dass die Pfandverwertung zur Befriedigung des Geldanspruchs des Gläubigers führen kann (BGH VE 09, 44).
Beachten Sie | Auch der Anspruch E (an Versicherungsgesellschaft) und der Anspruch F (an Bausparkassen) beinhalten solche Ansprüche. Folge: Wird in diesen Fällen ein Antrag nach § 829a ZPO per beA eingereicht, ist der Vollstreckungsbescheid im Original auf herkömmlichem Weg per Post einzureichen.
PRAXISTIPP | Es ist zu vermuten, dass sich aufgrund der aufgekommenen Problematik immer mehr Gerichte dieser Auffassung anschließen werden. Stellen Sie daher bei der Pfändung der Ansprüche D, E und F von vornherein den PfÜB-Antrag auf dem herkömmlichen Postweg mit Originalunterlagen. |