26.01.2018 · Nachricht · Erneute Vermögensauskunft
Vermögensverzeichnis: Verzicht des Gläubigers nur in Altfällen beachtlich
| Der BGH hat am 27.7.17 (I ZB 36/16; Abruf-Nr. 198418 ) entschieden, dass § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO in seiner durch Art. 1 Nr. 7 EuKoPfVODG (BGBl. I 16, S. 2591) geänderten Fassung nur für Vollstreckungsaufträge gilt, die seit dem 26.11.16 gestellt worden sind. |
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