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  • · Nachricht · Forderungsaufstellung

    Aufstellung „bisheriger Vollstreckungskosten“ bzw. „Kosten von Inkassodienstleistern“ nach § 13e RDG“

    von Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

    | In der Praxis bestehen derzeit Probleme bei der Forderungsaufstellung der Anlage 6 bis 8 nach § 1 Abs. 4 Nrn. 1, 2 a), b) ZVFV. Eine Entscheidung des LG Oldenburg (7.6.24, 6 T 184/24) belegt dies. Diese kann für Gläubiger zu erheblichen Zeitverlusten führen und damit ggf. den Pfändungsrang gegenüber anderen Gläubigern gefährden. |

    1 . Problematik

    In den Forderungsaufstellungen der Anlage 6 bis 8 der seit dem 1.9.24 zwingend zu verwendenden Zwangsvollstreckungsformulare heißt es:

     

     

    Zu klären ist die Frage nach der Ausgestaltung der Aufstellung der bisherigen Vollstreckungskosten in „weiterer Anlage“.

    2. Das ist die derzeitige Praxis

    Bei Verwendung der amtlichen Zwangsvollstreckungsformulare fügen in den meisten Fällen die Gläubiger ihrem Antrag bzw. Vollstreckungsauftrag einen EDV erstellten Forderungsauszug der Kanzlei bzw. des Inkassounternehmens bei. Darin sind regelmäßig neben der Hauptforderung auch errechnete Zinsen sowie Gebühren und Auslagen für Vollstreckungsmaßnahmen wie z. B. Vermögensauskunft, Gerichtsvollzieherkosten etc. aufgeführt. Der Auszug schließt regelmäßig mit einer Aufstellung wie folgt ab:

     

    • Forderungsauszug

    Saldo der Hauptforderungen

    Saldo der Zinsen auf die Hauptforderungen

    Saldo der vorgerichtlichen Kosten

    Saldo der verzinslichen Kosten

    Saldo der Zinsen auf Kosten

    Saldo der unverzinslichen Kosten

    Summe der Einzelsalden

    … EUR

    … EUR

    … EUR

    … EUR

    … EUR

    … EUR

    … EUR

     

    Das LG Oldenburg bemängelt in diesem Zusammenhang, dass solchen Anträgen eine eigenständige Aufstellung nebst Aufschlüsselung der bislang angefallenen Vollstreckungskosten als „weitere Anlage“ beizufügen ist.

     

    Das LG begründet seine Ansicht wie folgt:

    3. Wortlaut des amtlichen Vordrucks

    Bereits die amtliche Formulierung „Bisherige Vollstreckungskosten gemäß Aufstellung in weiterer Anlage“ verpflichtet den Gläubiger eine weitere bzw. zweite Anlage einzureichen, die eine Aufstellung der bisherigen Vollstreckungskosten enthält.

    4. Erkennbarkeit als weitere „Anlage“

    Die Aufstellung muss als weitere „Anlage“ entweder zur Anlage 6 bis 8 oder dem Antrag bzw. Vollstreckungsauftrag selbst bezeichnet werden. Sie darf daher den Gläubiger bzw. dessen Bevollmächtigten nicht als Urheber erkennen lassen, da sie Teil des vom Gericht ‒ hier ‒ zu erlassenden PfÜB wird. Insofern darf eine gerichtliche Entscheidung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild keinen Zweifel an der Urheberschaft aufkommen lassen. Dies ist aber nicht der Fall, wenn die Aufstellung der bisherigen Vollstreckungskosten unter dem Briefkopf des Gläubigers bzw. seines Bevollmächtigten erfolgen würde.

    5. Gestaltungsermessen der Ausgestaltung der Aufstellung

    Zwar billigt das LG dem Gläubiger bei der Ausgestaltung der Aufstellung des bisherigen Vollstreckungskosten dem Gläubiger ein Gestaltungsermessen zu. Dieses findet allerdings seine Grenzen beim Verwendungszweck der amtlichen Vordrucke und dem Schutz der Beteiligten, insbesondere des Schuldners und des Drittschuldners.

     

    Beachten Sie | „Bisherige Vollstreckungskosten gemäß Aufstellung in weiterer Anlage“ dürfen keine Angaben zur ebenfalls zu vollstreckenden Hauptforderung, titulierter Zinsen oder titulierten Kosten enthalten. Grund: solche Ansprüche werden bereits in der amtlichen Forderungsaufstellung unter I. und II. bzw. III. einzeln und detailliert eingetragen und aufgelistet. Folge: eine weitere Anlage solcher Ansprüche hätte ‒ gerade beim PfÜB - zur Folge, dass neben der Gesamtforderungsaufstellung des amtlichen Vordrucks zusätzlich eine vom Gläubiger erstellte Gesamtforderungsaufstellung existieren würde. Diese doppelte Auflistung könnte beim Schuldner und/oder Drittschuldner zu Unklarheiten über die zu vollstreckende Schuld und deren Höhe führen.

    6. Relevanz für die Praxis

    Die Entscheidung ist auch in Bezug zu den Inkassokosten zu beachten, da in der amtlichen Forderungsaufstellung diesbezüglich ebenfalls eine „weitere Anlage“ gefordert wird:

     

     

    Die Gründe der Entscheidung sind mE nachvollziehbar und im Ergebnis ist dem zuzustimmen, auch wenn in der Praxis eine Vielzahl von Gerichten die in der dargestellten Weise beantragten PfÜBse ohne Beanstandung erlässt bzw. Gerichtsvollzieher die eingereichten Vollstreckungsaufträge ausführen.

     

    Die Gründe einer Zustimmung zu der Entscheidung ergeben sich bei einem Vergleich der alten zur neuen Rechtslage. Denn im Vergleich zu den bis zum 31.8.24 verwendbaren Altformularen ‒ insbesondere Püb wegen gewöhnlicher Geldforderungen ‒ war dort in der Forderungsaufstellung auf Seite 3 des Vordrucksatzes eine Gesamtsumme der bisherigen Vollstreckungskosten im dafür vorgesehenen Feld auszuweisen. Die Vollstreckungskosten waren gegenüber Schuldner bzw. Drittschuldner nicht aufzuschlüsseln. Die von Gläubigern beigefügten EDV-Forderungskonten dienten lediglich der gerichtsinternen Überprüfung des nach § 788 ZPO beanspruchten Betrages. Diese Forderungskonten wurden jedoch mangels einer entsprechenden Verweisung im Vordrucksatz nicht Teil des zu erlassenden gerichtlichen Beschlusses.

    7. Handlungsempfehlung

    Das LG hat die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Es ist derzeit nicht bekannt, ob der Gläubiger diese eingelegt hat. Solange der BGH die aufgeführte Problematik nicht abschließend klärt, sollten Gläubiger stets den sichersten Weg wählen. Sie sollten unbedingt ‒ trotz erheblichen Mehraufwands ‒ wie folgt vorgehen:

     

    • Bei der Geltendmachung der „Kosten der Zwangsvollstreckung gemäß § 788 Abs. 1 ZPO“ ist dem Antrag eine als „weitere Anlage“ gekennzeichnete Aufstellung beizufügen.
    • Die Aufstellung darf nicht als Forderungskonto gekennzeichnet sein bzw. es darf keine EDV-Forderungsaufstellung eingereicht werden.
    • In der Aufstellung dürfen keine Angaben zur vollstreckenden Hauptforderung, titulierter Zinsen oder titulierten Kosten enthalten sein; dort dürfen lediglich „bisherige Vollstreckungskosten“ bzw. „Kosten von Inkassodienstleistern nach § 13e RDG“ aufgelistet werden.

     

    Leserservice | Haben auch Sie zu der dargestellten Problematik Erfahrungen gemacht bzw. Entscheidungen erstritten, so teilen Sie dies der Redaktion mit. Wir werden im Rahmen unserer Berichterstattung hierüber in einer der nächsten Ausgaben von Vollstreckung effektiv berichten.

    Quelle: ID 50189753