· Fachbeitrag · Forderungspfändung
Arbeitslosengeld II ist pfändbar
| Ansprüche auf laufende Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II) sind gemäß § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen nach Maßgabe der §§ 850c ff. ZPO pfändbar. |
Dies hat jetzt der BGH entschieden (25.10.12, VII ZB 74/11 und VII ZB 31/12, Abruf-Nr. 123471 und 123479; im Anschluss an BGH 25.11.10, VII ZB 111/09, Abruf-Nr. 110028). Diese Entscheidungen sind nicht nur gläubigerfreundlich, sie schaffen auch endgültige Rechtssicherheit (siehe auch BGH VE 11, 43). Die Verwendung von ALG II steht zur freien Disposition des Schuldners.
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