· Fachbeitrag · Forderungspfändung
BGH: Corona-Soforthilfen sind nicht pfändbar
| Mit Beschluss vom 10.3.21 (VII ZB 24/20, Abruf-Nr. 221671 ) hat der BGH entschieden: Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbare Forderung. Im Hinblick auf die Verwirklichung der mit dieser Soforthilfe verbundenen Zweckbindung ist i. H. d bewilligten und auf einem P-Konto des Schuldners gutgeschriebenen Betrags der Pfändungsfreibetrag entsprechend § 850k Abs. 4 ZPO zu erhöhen. |
Wir werden in der nächsten Ausgabe von VE die Konsequenzen diese Entscheidung ausführlich erläutern.
Quelle: Ausgabe 05 / 2021 | Seite 75 | ID 47334049